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14Os14/88•OGH 14Os14/88
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Februar 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin P*** wegen Widerrufes der bedingten Strafnachsicht über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4.Dezember 1987, AZ 7 Bs 601/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Martin P*** gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, womit eine dem Genannten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen worden war, nicht Folge gegeben. Da das Gesetz (§ 498 Abs 1 StPO) kein weiteres Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz vorsieht, mußte die vom Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene Beschwerde zurückgewiesen werden, ohne daß in eine sachliche Erörterung des Falles einzutreten war.
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