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11Os145/87•OGH 11Os145/87
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang S*** wegen des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juni 1987, GZ 3 a Vr 3.702/86-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.November 1961 geborene Fleischhauer Wolfgang S*** des Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 2 StGB (Punkt 1 des Urteilsspruches), des "versuchten Verbrechens des schweren Betruges" (richtig: des Verbrechens des versuchten schweren Betruges) nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt 2 des Urteilsspruches) und des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 197 Abs. 1, zweiter Fall, StGB (Punkt 3 des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last,
1. am 19.August 1985 in Kaltenleutgeben den im Eigentum der S*** stehenden PKW Saab 900 T im Wert von ca 240.000 S in Brand gesetzt und zerstört zu haben;
2. Angestellte der E*** N*** B***
Versicherungs-AG durch Täuschung über Tatsachen, indem er in einer Schadensmeldung vom 28.August 1985 (S 83 f d.A - im Urteil offenbar unrichtig: 1986 bzw 1987 - S 321 und 315 d.A) angab, der vorerwähnte PKW sei von unbekannten Tätern gestohlen und in Brand gesetzt worden, zur Auszahlung der Versicherungssumme in der Höhe von 399.200 S an ihn zu verleiten versucht zu haben;
3. am 15.Jänner 1986 Rudolf B*** durch die vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobene Behauptung, er hege den begründeten Verdacht, Rudolf B*** habe den genannten PKW gestohlen und in Brand gesetzt, der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 2 StGB falsch verdächtigt und dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Z 1 a, 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit unter dem Gesichtspunkt des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes, aber auch unter jenem eines Verfahrensmangels die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch den Schöffensenat allein am 23.April 1987 (S 283 d.A) gerügt wird, geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil das Urteil am 4.Juni 1987 nach einer an diesem Tag gemäß dem § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung gefällt wurde. Daß das Ergebnis jenes (zusätzlichen) Ortsaugenscheines zudem nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurde, sei nur mehr am Rand erwähnt.
Einen (weiteren) Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung (am 4.Juni 1987) gestellten Anträge
"Einvernahme der Zeugin Sabine R*** ... zum Beweise dafür, daß der Angeklagte am 19.8.1985 nach dem Weggehen dieser Zeugin aus dem Gasthaus L*** um 22,00 Uhr dort noch anwesend war; weiters auf Ausforschung und Einvernahme der Zeugen N.K***, Herrn und Frau S***, Herrn R*** und Herrn F***, sämtliche im Organisationskomitee, welches am 19.8.1986 im Gasthaus L*** getagt hat, zum Beweise für das Alibi des Angeklagten; und Antrag auf neuerliche Durchführung des Lokalaugenscheins, und zwar am 19.8., das Jahr ist gleich, zum Beweise dafür, daß der Brandfleck sichtbar gewesen ist für jemanden, der in einem Auto dabei vorbeifährt, und nur deshalb für die Mitglieder des Gerichtes am 23.4.1987 nicht sichtbar war, da die Beschotterung an der angegebenen Stelle des Tatortes durch Einwirkungen von Schmelzwasser, welches zu dieser Jahreszeit offensichtlich am Tatort auftritt, dunkel eingefärbt war - verweist diesbezüglich auf die vorgelegten Fotos" (S 310 f d.A).
Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 8.Jänner 1987, somit nach Widerruf seines vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisses, selbst vorbrachte, das Gasthaus L*** gegen 22,00 Uhr (des Tattages) verlassen zu haben (S 196 d.A), welche Verantwortung er auch später pauschal aufrecht erhielt (siehe S 307 d.A), hätte im Beweisantrag näher dargelegt werden müssen, warum von der Aufnahme der beantragten Beweise ein der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers widersprechendes Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Zum Begehren auf Wiederholung des Ortsaugenscheines zu einem kalendermäßig bestimmten Termin ist zu bemerken, daß der dafür ins Treffen geführte Grund (Kontrastschwäche infolge teilweiser Nässe des Straßenbelages am 23.April 1987) gegebenenfalls allgemein wahrnehmbar gewesen wäre. Es wurden auch im bezüglichen Protokoll jene Stellen im unmittelbaren Umfeld des Brandplatzes deutlich beschrieben, an denen Feuchtigkeit zu beobachten war (S 281 d.A). Damit erweist sich auch dieses Beweisaufnahmebegehren, das nach Auffassung des Erstgerichtes von Verschleppungsabsicht getragen war, als sachlich nicht berechtigt.
Keiner der behaupteten Verfahrensmängel liegt somit vor. Der Vorwurf, es bestünden "keinerlei Beweisergebnisse, aus denen sich ergibt, daß der Angeklagte die Wegstrecke (zwischen Gasthaus L*** und dem Tatort) in der Form zurückgelegt hat", wie vom Erstgericht angenommen (S 319 d.A), läßt außer acht, daß diese Urteilsfeststellung der - vom Schöffensenat seiner Entscheidung zugrundegelegten - Tatbeschreibung des Angeklagten vor der Gendarmerie entspricht (S 101 d.A). Gleiches gilt für den - teils als Rechtsrüge erhobenen - Einwand, es lasse sich aus den Verfahrensergebnissen nicht klären, inwieweit der Angeklagte bei der Zerstörung des PKW Ausführungshandlungen begangen habe. Sofern der Beschwerdeführer des weiteren meint, es hätte das Verfahren durch Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ergänzt werden müssen, ist ihm zu erwidern, daß es ihm freistand, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine vermeintliche Unvollständigkeit der Erhebungen kann aber nicht als Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden (siehe Mayerhofer-Rieder ENr 82 ff zu § 281 Z 5 StPO). Bei allen ihren sonstigen gleichartigen Einwendungen übersieht die Beschwerde, daß das Schöffengericht seinen entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen das (später widerrufene) Geständnis des Angeklagten zugrunde legte und auf der Basis denkmöglicher und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehender Schlußfolgerungen zur Überzeugung gelangte, die vom Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen zur Mängelrüge behandelten Nebenumstände sprächen für die Richtigkeit dieses Geständnisses. Daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist insoweit rechtlich bedeutungslos (vgl Mayerhofer-Rieder ENr 147 zu § 281 Z 5 StPO). Indem der Beschwerdeführer seine eigene Auffassung jener des erkennenden Gerichtes entgegensetzt, bekämpft er nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz. Das Beschwerdevorbringen zur Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - soweit es nicht bereits behandelt wurde - übergeht die insoweit eindeutigen Urteilsfeststellungen zur Tatausführung. Solcherart wird der behauptete materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (Mayerhofer-Rieder2 ENr 30 zu § 281 StPO). Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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