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3Ob121/87•OGH 3Ob121/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** FÜR O*** UND S***, Linz, Hauptplatz 11, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Franz S***, Inhaber einer Baumschule, Gallneukirchen, Linzer Straße 25, wegen S 56.863,09 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 22. Juli 1987, GZ 18 R 479/87-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 7. Mai 1987, GZ E 23/87-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft unter Hinweis auf ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.
Gegen diesen Beschluß erhebt die betreibende Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, in dem ua auf die Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 130/86 (EvBl 1987/154 = JBl 1987, 592 = RdW 1987, 287) hingewiesen wird. Das Gericht zweiter Instanz trug dem Erstgericht nach Vorlage des Rechtsmittels auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig. Nach dieser auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung steht gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, überhaupt kein weiterer Rekurs zu. § 528 Abs 2 ZPO kommt nur zur Anwendung, wenn ein Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist ("in allen anderen Fällen ...").
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur vorliegt, wenn ein Revisionsrekurs trotz des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz über die Unzulässigkeit erhoben wird. Unrichtig war es daher, daß die betreibende Partei ihr Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete und daß das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht die unmittelbare Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof auftrug. Wegen der klaren Rechtslage erübrigt sich jedoch eine neuerliche Vorlage der Akten im Wege des Gerichtes zweiter Instanz.
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