OGH 7Ob47/87

7Ob47/87Supreme CourtOct 15, 1987

Full text

OGH 7Ob47/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Arch. und Zivilingenieure Dipl.Ing.Ralf T*** und Dipl.Ing.Franz G***, Graz, Schönaugasse 22, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft,

Wien 1.,Brandstätte 7-9, vertreten durch Dr.Helmut Destaller und Dr.Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 200.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.April 1987, GZ. 3 R 60/87-12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1.Dezember 1986, GZ. 24 Cg 319/86-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.096,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 736,07 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Kläger, die in Graz ein Architektenbüro betreiben, haben für ihre Tätigkeit als Architekten mit der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) zugrundeliegen. Nach Art.6 der AHBA erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder kaufmännischen Durchführung von Geld-, Grundstück- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Folgehandlungen dieser Tätigkeiten (Art.6 4.6.); ferner aus Schätzungen von bebauten und unbebauten Liegenschaften, wenn diese Schätzungen Versicherungszwecken (Feststellung der erforderlichen Versicherungssummen bei Abschluß von Versicherungsverträgen, Bewertung in Schadensfällen etc.) dienen (Art.6 4.8.). Im Zusammenhang mit der Errichtung von Einfamilienhäusern und einer Wohnhausanlage auf dem Areal des Schloßparkes St.Josef in Graz werden die Kläger von 9 Wohnungseigentümern einer Schloßwohnung zu 6 Cg 241/84 des Erstgerichtes auf Schadenersatz belangt, nach den Behauptungen der Kläger wegen eines angeblichen Kunstfehlers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Nach dem Standpunkt der beklagten Partei fielen die Schadenersatzverpflichtungen der Kläger, derentwegen sie in Anspruch genommen werden, unter die Ausschlußklausel des Art.6 4.6. der AHBA. Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte. Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger gaben, um Schloß und Schloßpark an Interessenten, zu denen auch sie gehörten, zu vermarkten, einen Prospekt heraus. In diesem Prospekt teilten sie ohne nähere Detailkalkulation und Begründung den Gesamtkaufpreis für die Liegenschaft von 4,2 Mill.S in einen Grundanteil von 2,6 Mill.S für die Flachbauparzellen, in einen Grundanteil von 1,2 Mill.S für das Schloßgebäude und von 0,4 Mill.S für die Kapelle. Den Erwerb einer Schloßwohnung empfahlen sie mit dem Argument, daß die Mehrkosten für die Schloßbewohner aus dem Ankauf des Schlosses samt Kapelle gegenüber jenen Käufern, die ein Einfamilienhaus erwerben wollten, dadurch abgefangen würden, daß sich die Ausbaukosten der Wohnungen lediglich auf etwa 65 % der möglichen Neubaukosten beliefen. Sämtliche Interessenten schlossen die Kaufverträge mit den Grundstückseigentümern ab. Die Kläger traten hiebei als empfehlende Vermittler auf. In der Folge schlossen die Käufer, die eine Interessengemeinschaft gebildet hatten, mit den Klägern einen Architektenvertrag ab. Gegenstand dieses Vertrages war die architektonische Planung und die Errichtung der Einfamilienhäuser sowie der Umbau des Schlosses. Im Zuge des Schloßumbaues kam es zu nicht unwesentlichen Überschreitungen der ursprünglich kalkulierten Kosten. Die klagenden Schloßwohnungskäufer behaupten im Haftpflichtprozeß, nur im Vertrauen auf die von den Klägern im Prospekt abgegebene Empfehlung, den Kauf mit höheren Grundanteilskosten getätigt zu haben. Tatsächlich sei die Bausubstanz des Schlosses ohne Wert gewesen, sodaß die Baukostenüberschreitung notwendig geworden sei. Die Kläger hätten dies bei gehöriger Befundaufnahme erkennen können. Die Schloßwohnungskäufer begehren die Mehrkosten für die Grundstücksanteile von den Klägern aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes.

Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen liege der Ausschlußtatbestand der Vermittlung bzw. Empfehlung von Grundstücksgeschäften nach Art.6 4.6. der AHBA vor. Die Kläger seien als Vermittler des Liegenschaftsverkaufes aufgetreten und hätten hiebei den Ankauf von Schloßwohnungen mit höheren Grundanteilskosten wegen der geringeren Baukosten empfohlen. Auf die Unrichtigkeit dieser Empfehlung und die den Klägern hiebei unterlaufene Sorgfaltspflichtverletzung stützten die Kläger im Haftpflichtprozeß ihre Schadenersatzansprüche. Bei dieser Tätigkeit der Kläger handle es sich entgegen ihrer Meinung nicht um eine bloße Schätzung, für die, soferne die Schätzung nicht Versicherungszwecken diene, Versicherungsschutz zu gewähren sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Frage, ob die Beurteilung des Rechtsschutzanspruches in der Haftpflichtversicherung allein nach dem vom Dritten im Haftpflichtprozeß behaupteten Rechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer zu erfolgen hat, kommt hier keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil ohnedies die für den sachlichen Umfang (und nur dieser kommt hier in Betracht) des versicherten Risikos relevanten Umstände feststehen (vgl. hiezu Prölss-Martin, VVG23 850). Desgleichen kann auch die von der Revision aufgeworfene Frage der Gesamtkausalität die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen. Von den Klägern im Haftpflichtprozeß wurde nur ein Haftungsgrund geltend gemacht, sodaß die von der Revision angezogene Fallgestaltung der Geltendmachung mehrerer Haftungsgründe nicht vorliegt. Dagegen fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Ausschlußtatbestände der Vermittlung oder Empfehlung von Grundstücksgeschäften nach Art.6 4.6. der AHBA auch dann gegen sind, wenn im Zusammenhang mit einer dieser Tätigkeiten eine Schätzung des Bauwertes oder der Kosten durch den Architekten erfolgt und dieser wegen eines ihm hiebei unterlaufenen Verstoßes auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die außerordentliche Revision der Kläger ist daher zulässig.

Bei Beurteilung der aufgeworfenen Frage ist davon auszugehen, daß die Architektenhaftpflichtversicherung als Berufshaftpflichtversicherung ausgebildet ist, sodaß der Architekt nur insoweit gedeckt sein soll, als er den Architektenberuf ausübt. Die Ausübung des Berufes eines Architekten ist gesetzlich geregelt. Der Inhalt und der Umfang seiner Befugnisse ist im § 5 des Ziviltechnikergesetzes umschrieben. Danach gehören die Vermittlung oder Empfehlung von Grundstücksgeschäften nicht zu den Befugnissen eines Architekten. Bei der Empfehlung von Grundstücksgeschäften handelt es sich auch um keine Angelegenheit, die zum Fachgebiet des Architekten einschlägig ist, sodaß sie auch nicht unter die berufsmäßige Beratung fällt. Eines ausdrücklichen Ausschlusses von Schadenersatzverpflichtungen aus der Vermittlung oder Empfehlung von Grundstücksgeschäften bedürfte es daher schon nach der primären Risikoumschreibung des Art.1 1.1. der AHBA im Zusammenhalt mit der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit nicht. Die Ausschlußklausel kann daher sinnvoll nur dahin vestanden werden, daß sich der Versicherungsschutz nicht auch erstrecken soll auf Schadenersatzverpflichtungen aus einer beruflichen Tätigkeit, die bei einer Vermittlung oder Empfehlung eines Grundstücksgeschäftes durch den Architekten vorgenommen wird, wie etwa eine Schätzung oder Berechnung. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen vermittelten die Kläger den Grundstückskauf und empfahlen den Erwerb von Schloßwohnungen zu höheren Grundstückskosten unter Hinweis auf die wegen der vorhandenen Bausubstanz des Schlosses zu erwartenden geringeren Baukosten. Nur auf diesen Sachverhalt gründen die Kläger im Haftpflichtprozeß mit dem Vorwurf der unrichtigen Schätzung der Bausubstanz ihren Anspruch. Ohne Bedeutung ist daher, daß den Klägern - überdies erst zu einem späteren Zeitpunkt - auch die Bauplanung übertragen wurde. Aus einem Verstoß bei der Bauplanung werden die Kläger nicht in Anspruch genommen.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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