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7Ob45/87•OGH 7Ob45/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** - S*** A*** Gesellschaft m.b.H., Zirl, Meilstraße 48, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei V*** D*** Ö*** B***,
Versicherungs-AG, Landesdirektion für Tirol, Innsbruck, Boznerplatz 7, vertreten durch Dr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 70.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1987, GZ 1 R 63/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 1983, GZ 13 Cg 393/85-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war am 6. Jänner 1985 mit einem Fahrzeug U*** 406, polizeiliches Kennzeichen T 492.492, bei der Beklagten haftplichtversichert. Am 5. Jänner 1985 wurde sie verständigt, daß ein Omnibus der Firma G*** KG auf einem Autobahnparkplatz in der Nähe von Innsbruck stehe und nicht mehr betriebsfähig sei. Sie wurde ersucht, das Fahrzeug abzuschleppen und wieder betriebsfähig zu machen. Hierauf brachte sie den Omnibus in ihre Werkstätte und führte eine Reparatur durch, die jedoch nicht alle Schäden behob. Für diese Reparatur stellte sie der Firma G*** 3.600 S in Rechnung, welcher Betrag auch bezahlt wurde. Auf Ersuchen des Lenkers des Omnibusses nahm hierauf die Klägerin zu einer Reparaturwerkstätte in Innsbruck Kontakt auf. Sie sagte zu, daß sie den Omnibus in diese Werkstätte abschleppen lassen werde, damit er dort repariert werden könne. Am darauffolgenden Sonntag, dem 6. Jänner 1985, schleppte die Klägerin mit dem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten U*** das Fahrzeug der Firma G*** zu jener Werkstätte ab, in der es repariert werden sollte. Auf der Fahrt kam es zu einem Unfall, bei dem der Omnibus der Firma G*** beschädigt wurde.
Die Beklagte lehnt die Deckung der Schäden der Firma G*** aus der Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 ab.
Die vorliegende Deckungsklage bezüglich der Schäden der Firma G*** wurde von beiden Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, es liege der Risikoausschluß des Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 vor. Das Berufungsgericht hat hiebei ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und die Revision für zulässig erklärt.
Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes offenbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 sind von der Versicherung ausgeschlossen Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, soferne die Fahrt vorwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 auf das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht unter anderem auch mit einem Hinweis auf die deutsche Literatur (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrversicherung13, 523 f) begründet. Selbst wenn man den Ausführungen der Revision dahin, wegen des unterschiedlichen Wortlautes der einerseits in Österreich und andererseits in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Versicherungsbedingungen (AKHB 1967 für Österreich und § 11 Z 3 AKB für die Bundesrepublik Deutschland) sei die deutsche Literatur hier nicht anwendbar, folgen würde, käme man schon nach dem Wortlaut und dem Zweck der Ausschlußbestimmungen des Art. 4 AKHB 1967 allein zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht.
Nach dem Sinn der Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 muß geschlossen werden, daß unter gewerbsmäßigem Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge nicht nur jene Tätigkeit eines Unternehmers verstanden werden kann, die im engsten Sinne der Ausübung seines Gewerbes dient, sondern jede Tätigkeit, die mit dem Gewerbe im weiteren Sinn zusammenhängt, wie beispielsweise Gefälligkeiten im Rahmen des Kundendienstes und dergleichen. Daß das Abschleppen des Fahrzeuges der Firma G*** im vorliegenden Fall nur im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Tätigkeit der Klägerin (Kraftfahrzeugreparaturen) erfolgte, kann wohl auch diese selbst nicht ernstlich bestreiten. Ohne die Einschaltung der Klägerin als Gewerbetreibender wäre diese nie in Berührung mit dem Fahrzeug der Firma G*** gekommen. Sicherlich gehört Gewinnstreben zu den Wesensmerkmalen der gewerblichen Tätigkeit. Dieses Gewinnstreben muß sich aber nicht auf jede einzelne Handreichung des Gewerbetreibenden beziehen. Vielmehr können solche Handreichungen auch indirekt dem gewerblichen Zweck zugute kommen. Serviceleistungen müssen nicht unbedingt in der Hoffnung erfolgen, daß der betreffende Kunde auch in Zukunft die gewerblichen Dienste desjenigen, der die Serviceleistung bietet, in Anspruch nehmen wird, sondern auch in der Hoffnung, daß hiedurch der Ruf des Unternehmens als besonders kulant in die Öffentlichkeit dringt. Schließlich können aber auch bestimmte Hilfeleistungen für einen Kunden bloß Ausdruck einer besonders kundenfreundlichen Haltung des Unternehmers sein. Auch in einem solchen Falle sind sie Ausfluß der gewerblichen Tätigkeit.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Fahrt also im Rahmen ihres Gewerbebetriebes, also "gewerbsmäßig" unternommen. Demzufolge ist hier bezüglich der Schäden, die das Fahrzeug der Firma G*** erlitten hat, die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 nicht anwendbar, so daß für diese Schäden der Risikoausschluß des Art. 4 Abs. 1 lit.e AKHB 1967 zur Anwendung kommt. Es erübrigte sich also eine Erörterung der Frage, ob der Risikoausschluß des Art. 4 Abs. 3 AKHB 1967 auch wegen Fehlens des zweiten dort genannten Grundes (im Rahmen üblicher Hilfeleistung) gegeben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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