OGH 10ObS31/87

10ObS31/87Supreme CourtSep 8, 1987

Full text

OGH 10ObS31/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Murmann und Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parti Mario B***, Sombor, Prvomajski bulevar A-18/I, Jugoslawien, vertreten durch Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1090 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 1987, GZ 33 Rs 7/87-36, womit infolge Berufung der klagenden Parti das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 10. Juli 1986, GZ 3 C 62/86-12 (nunmehr 3 Cgs 62/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 29. April 1985 gestellte Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde von der beklagten Partei mit Bescheid vom 27. November 1985 abgewiesen.

Der Kläger begehrte erkennbar - ein ausdrückliches Klagebegehren wurde nicht gestellt - die beklagte Partei zur Leistung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag zu verpflichten. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und führte aus, daß der Kläger die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung zugrundelegte, daß der Kläger in der Zeit vom September 1955 bis Jänner 1969 in Jugoslawien 113 und in Österreich in der Zeit von Oktober 1970 bis Juli 1975 58 und damit insgesamt 171 Versicherungsmonate erworben habe. Hiezu führte das Erstgericht aus, daß die Wartezeit für die begehrte Pension nur dann erfüllt wäre, wenn im Zeitpunkt der letzten 120 Monate vor dem Stichtag, dies ist der Zeitraum vom 1. Mai 1975 bis 30. April 1985, mindestens 60 Versicherungsmonate vorlägen. In diesem Zeitraum habe der Kläger jedoch lediglich 3 Versicherungsmonate erworben, weshalb die Wartezeit nicht erfüllt sei. Auch die Voraussetzung des § 236 Abs 4 ASVG in Verbindung mit Art. IV Abs 4 der 40. ASVG-Novelle sei nicht erfüllt, weil der Kläger insgesamt nur

171 Versicherungsmonate, davon 166 Beitragsmonate, erworben habe. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung, wobei er lediglich eine Mängelrüge ausführte, die er darauf gründete, daß das Erstgericht eine vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung eingelangte Eingabe unberücksichtigt gelassen habe; wären die Ausführungen dieser Eingabe und die beigelegten Urkunden berücksichtigt worden, so hätte sich ergeben, daß der Kläger mehr als 180 Versicherungs- und Beitragsmonate erworben habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte aus, daß der Frage, ob der Kläger tatsächlich die von ihm behauptete Zahl von Versicherungsmonaten erworben habe, keine entscheidende Bedeutung zukomme, zumal selbst unter Berücksichtigung dieser Zeiten die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wären. Im übrigen sei die behauptete begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen. Wenn das Erstgericht die in der Eingabe des Klägers enthaltene Behauptung ungeprüft gelassen habe, bilde dies daher keinen Verfahrensmangel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ausgehend von den getroffenen Feststellungen wird nicht bekämpft.

In der Revision wendet sich der Rechtsmittelwerber neuerlich dagegen, daß seine Eingabe vom 4. Juli 1986 unberücksichtigt geblieben sei. Hätte das Erstgericht den Inhalt des Beschlusses der Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft der Pensions- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter Vojrodina, Grundeinheit Sombor vom 6. Juni 1986 seiner Entscheidung zugrundegelegt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung erfüllt seien.

Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG bei männlichen Versicherten, sofern der Stichtag (hier im Hinblick auf die Antragstellung am 29. April 1985 der 1. Mai 1985 - § 223 Abs 2 ASVG -) vor der Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, das Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten, die gemäß § 236 Abs 2 Z 1 ASVG innerhalb der letzten 120 Monate vor dem Stichtag gelagert sein müssen. Die Wartezeit ist gemäß § 236 Abs 4 ASVG auch dann erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind.

Gemäß Art. 18 Abs 1 AbkSozSi Jugoslawien werden dann, wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten galten, für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeit zurückgelegt worden ist. Gemäß Z 9 des Schlußprotokolles zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit sind für die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvorausssetzungen in der österreichischen Pensionsversicherung die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer heranzuziehen. Dies betrifft vor allem jugoslawische Beschäftigungszeiten in besonders schweren oder gesundheitsschädlichen Berufen, welche im jugoslawischen Rechtsbereich mit einer über das tatsächliche Ausmaß hinausgehenden Dauer berücksichtigt werden (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht MGA Lieferung 19,5 b Anm. 1 zu Z 9 des Schlußprotokolles).

Im vorliegenden Fall gründet der Kläger seine Behauptung, daß er eine höhere Zahl von Versicherungsmonaten als vom Erstgericht zugrundegelegt erworben habe, ausschließlich darauf, daß ihm Zeiten einer besonderen Schwerarbeit in Jugoslawien nachträglich mit einer längeren als der tatsächlich zurückgelegten Dauer angerechnet worden seien; dies ergibt sich auch aus dem mit seiner Eingabe vorgelegten Beschluß der Selbstverwaltungsinteressengemeinschaft der Pensions- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter Vojvodina. Diese durch die Anrechnung in einer erhöhten Dauer für den jugoslawischen Rechtsbereich zusätzlich erworbenen Versicherungsmonate sind jedoch für den österreichischen Rechtsbereich gemäß der oben zitierten Bestimmung (Schlußprotokoll Z 9) nicht zu berücksichtigen. Daß tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeiten in einem höheren Ausmaß vorliegen als vom Erstgericht zugrundegelegt, wurde vom Kläger weder behauptet noch ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Beschluß des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers ein Hinweis. Damit hätte auch eine Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers und der von ihm vorgelegten Urkunden durch das Erstgericht zu keiner Änderung der Zahl der für den österreichischen Rechtsbereich maßgeblichen Versicherungsmonate geführt. Die Unterlassung der Prüfung der Behauptung des Klägers und der von ihm vorgelegten Urkunden stellt daher keinen relevanten Feststellungsmangel dar. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit c ASGG hat der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger, wenn er zur Gänze unterliegt, dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Verfahrenskosten; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen. Ein maßgebliches Kriterium für den Zuspruch von Kosten nach dieser Gesetzesstelle bildet damit die wirtschaftliche Situation des Klägers. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, daß Personen, die in beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, durch Vertretungskosten, die ihnen im Fall eines Prozeßverlustes entstehen, nicht zusätzlich belastet werden. Da der Kläger durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten wurde, tritt eine solche Kostenbelastung für ihn nicht ein, sodaß Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, nicht vorliegen (vergl. Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 413).

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