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9ObA60/87•OGH 9ObA60/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag als Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Theresia K***, Handelsangestellte, Hermagor, Möderndorf Nr. 66, vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Karl P***, Bäckereiinhaber, Klagenfurt, Feschnigstraße 72, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 16.562,50 S brutto s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 1987, GZ. 8 Ra 11/87-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 17. Juli 1986, GZ. 1 Cr 47/86-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.719,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 247,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten zu Handen des Beklagtenvertreters am Dienstag, dem 14. April 1987, zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist endete daher am Dienstag, dem 12. Mai 1987. Nachdem die zunächst an das Oberlandesgericht Graz, also an das hiefür unzuständige Gericht, gerichtete Revision dort am 13. Mai 1987 eingelangt war, wurde sie noch am selben Tag, adressiert an das Landesgericht Klagenfurt, zur Post gegeben. Die gemäß § 505 Abs. 1 innerhalb der Revisionsfrist beim Erstgericht einzubringende Revision ist daher verspätet. Da der Postenlauf nur dann in den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen ist, wenn das Rechtsmittel beim zuständigen Gericht (hier: beim Erstgericht) eingebracht wurde (§ 89 GOG; siehe Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 549) diese Voraussetzung aber hier nicht zutrifft, kommt es auf das Datum der Postaufgabe nicht an.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ein Kostenzuspruch an die Revisionsgegnerin hatte zu erfolgen, weil sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung der Revision hingewiesen hat.
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