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2Ob1/87•OGH 2Ob1/87
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand S***, Student, Bad St. Leonhard, Kliening 39, vertreten durch Dr. Bernt Ambrositsch, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagten Parteien
1. ) Monika B***, Angestellte, Sommerau 27, 2.) I*** Internationale Unfall- und Schadenversicherung Aktiengesellschaft, Wien 1., Tegetthoffstraße 7, beide vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 598.067,80 s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. August 1986, GZ. 4 R 106/86-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. März 1986, GZ. 18 Cg 336/84-21, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den fehlenden Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, nachzutragen.
Begründung:
Der Kläger behauptet aus einem Verkehrsunfall einen Schaden von S 678.067,80. Gestützt auf das Alleinverschulden der erstbeklagten Partei begehrt er den Ersatz dieses Schadens abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von zusammen S 80.000,--, sohin einen Betrag von S 598.067,80 s.A. und die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für künftige Schäden, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beschränkt auf die Versicherungssumme. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Leistungsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht und zu zwei Drittel nicht zu Recht bestehe.
Das Ersturteil bekämpfte nur der Kläger in dem Umfang, als sein Anspruch nicht mit einem weiteren Drittel als zu Recht bestehend erkannt wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung nur teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Ausspruch im Sinne eines gleichteiligen Verschuldens ab.
Bei der Beurteilung des Wertes des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist davon auszugehen, daß über das auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtete Klagebegehren ein Zwischenurteil gefällt wurde, das nunmehr bekämpft wird. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich daher nach dem begehrten Betrag (ZBl. 1936/40; 1 Ob 557/84; Fasching IV 251). Ziffernmäßig errechnet sich demnach folgender Streitwert für das Berufungsverfahren:
Behaupteter Schaden S 678.067,80, vermindert um die nunmehr
anerkannte Mitverschuldensquote von 1/3 = S 452.045,20 abzüglich der
geleisteten Teilzahlungen von S 80.000 = S 372.045,20. Dies ist der
vom Kläger letztlich begehrte Betrag. Nach dem insoweit unangefochtenen und daher rechtskräftigen Ausspruch des Erstgerichtes besteht der Anspruch des Klägers mit einem Drittel zu Recht. Da überdies ein Drittel Mitverschulden des Klägers zugestanden wurde, war nur mehr ein Drittel des begehrten Betrages der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte. Daraus ergibt sich, daß der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren S 300.000 nicht übersteigt und daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 jedenfalls übersteigt, sodaß ein Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich ist. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits eingebrachte Revision den Revisionswerbern zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.
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