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13Os182/86•OGH 13Os182/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Geza B*** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. über die Beschwerde des Angeklagten Geza B*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegerichts vom 27. August 1986, AZ. 8 Bs 237/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der am 9.März 1934 geborene Geza B*** wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. März 1985, GZ. 28 E Vr 2268/84-10, wegen des zum Nachteil der Isabella W*** begangenen Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt; der als Privatbeteiligte auftretenden Geschädigten wurde gemäß § 369 StPO. ein Betrag von 1.000 S zugesprochen.
Mit Beschluß vom 20.Februar 1986 wurden die der Privatbeteiligten durch anwaltliche Vertretung erwachsenen Kosten mit 4.092 S bestimmt (ON 21 a).
Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 1986, AZ. 8 Bs 237/86 (ON. 30 der Vr-Akten), wurde die dagegen erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Kostenersatzpflicht dem Grunde nach wendet, als unzulässig zurückgewiesen; soweit sie sich gegen die Höhe der Kosten wendet, wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Die vom Verurteilten Geza B*** gegen diese Rechtsmittelentscheidung eingebrachte, als Beschwerde aufzufassende Eingabe (ON 31 und 35) ist als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Entscheidung des Gerichtshofs zweiter Instanz in Strafsachen kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. In den Fällen des § 63 Abs. 2 StPO., des § 6 StEG. und des § 41 GebAG. 1975 sieht das Gesetz zwar ausdrücklich eine Anfechtung der vom Oberlandesgericht in erster Instanz getroffenen Entscheidungen vor, den für Kostensachen geltenden Regelungen der §§ 392, 395 Abs. 4 StPO. ist eine derartige Rechtsmittelbefugnis aber nicht zu entnehmen. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen (13 Os 149/80, 13 Os 112/84, EvBl. 1984 Nr. 122 u.v.a.).
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