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14Ob179/86•OGH 14Ob179/86
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Mag. Karl Dirschmied und Dr. Anton Haschka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich T***, Bundesbahnbeamter, Linz, Hugo Wolf-Straße 8, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ö*** B***, vertreten durch die Finanzprokuratur
in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 48.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 16. April 1986, GZ. 12 Cg 3/86-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 20. November 1985, GZ. 3 Cr 88/85-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 257,25 Umsatzsteuer enthalten; keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der am 29. Juni 1932 geborene Kläger begehrt die Feststellung des Beginnes seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit bei der beklagten Partei mit 11. Oktober 1952. Er habe gemäß dem § 130 Z 1 lit c DO das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, sobald ihm die volle Pension gebühre. Dies sei nach dem § 8 PO nach dem Erreichen einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren der Fall. Nach der von der beklagten Partei anerkannten ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit würde er die volle Pension mit 8. April 1988 erreichen. Er habe aber Anspruch auf Anrechnung einer weiteren ruhegenußfähigen Vordienstzeit im Ausmaß von 11 Monaten und 27 Tagen, wodurch sich der Beginn der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit vom 8. Oktober 1953 (so von der beklagten Partei anerkannt) auf den 11. Oktober 1952 verschiebe und der Kläger den vollen Pensionsanspruch bereits am 11. April 1987 erreichen werde. Er habe nämlich im Schuljahr 1944/45 gemäß einer Verordnung der Oberösterreichischen Landeshauptmannschaft infolge der kriegsbedingten Unterbrechung des Schuljahres die von ihm damals besuchte 3. Klasse des Gymnasiums, so wie alle davon betroffenen Schüler, wiederholen müssen. Aus diesem Grund habe er die Matura erst am 26. Juni 1951, somit 11 Monate und 27 Tage nach dem Erreichen seines 18. Lebensjahres, ablegen können. Dadurch habe sich auch der Abschluß seines Studiums und der Eintritt in den Dienst der beklagten Partei um diesen Zeitraum verschoben. Die beklagte Partei weigere sich, diese Zeit als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen; über diese Vordienstzeitenanrechnung sei nach Meinung der beklagten Partei allenfalls nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Frühjahr 1988 zu entscheiden. Gemäß den §§ 46 Abs 2 lit h und 54 Abs 2 der Pensionsordnung der beklagten Partei (PO) sei aber die begehrte Anrechnung "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" vorzunehmen. Der Zeitpunkt einer solchen Anrechnung sei nicht jener des Ausscheidens, sondern müsse bei sinnvoller Auslegung dahin verstanden werden, daß die Anrechnung nur im Zusammenhang mit dem Ausscheiden erfolgen müsse. Die beklagte Partei verstoße überdies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie derartige Anträge anderer Berufskollegen noch während deren Aktivstandes positiv erledigt habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ruhegenußvordienstzeiten des Klägers seien gemäß dem § 54 Abs 1 PO nach den Bestimmungen der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956 (BB-RVK) zu beurteilen. Danach sei die vom Kläger begehrte Anrechnung nicht möglich. Gemäß dem § 54 Abs 2 PO sei erst aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Vergleichsberechnung anzustellen und gegebenenfalls eine zusätzliche Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach der Versetzung in den Ruhestand vorzunehmen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, die Worte "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" seien so zu verstehen, daß die Anrechnung erst nach der Ruhestandsversetzung möglich sei. Da der Kläger anläßlich seiner am 8. April 1988 zu erwartenden Ruhestandsversetzung 35 ruhegenußfähige Dienstjahre und damit das Höchstausmaß des Ruhegenusses von 83 % des Monatsbezuges erreicht haben werde, lägen die Voraussetzungen für eine Anrechnung vor der Ruhestandsversetzung nicht vor. Der Normzweck des § 54 Abs 2 PO diene nur der Bemessung des Ruhegenusses jener Beamten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand noch nicht die vollen ruhegenußfähigen Dienstjahre erreicht haben. Auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe die erwähnte Bestimmung keinen Einfluß; dieser Zeitpunkt richte sich gemäß dem § 54 Abs 1 PO ausschließlich nach der BB-RVK 1956. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 2.000 übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger besuchte ab dem Schuljahr 1942/43 die damalige Oberschule und maturierte am 26. Juni 1951 am Bundesrealgymnasium in Linz. Das Schuljahr 1944/45, in dem er die 3. Klasse besuchte, wurde infolge der Kriegsereignisse abgebrochen und konnte in keiner oberösterreichischen Mittelschule ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Das Schulamt der Oberösterreichischen Landeshauptmannschaft ordnete mit Erlaß vom 20. August 1945, Zl. II/RD-12/2-45, an, daß die im Schuljahr 1944/45 besuchte Klasse von den Schülern wiederholt werden müsse.
Der Kläger trat am 8. April 1948 (richtig: 1958) in den Dienst der beklagten Partei. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. August 1961 mit, daß seine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit ab 8. April 1954 zähle. Eine Anrechnung des durch die Kriegsereignisse bedingten "Behinderungsjahres" lehnte die beklagte Partei unter Hinweis auf den § 3 BB-RVK ab, weil es sich hiebei um einen vor dem 18. Lebensjahr liegenden Zeitpunkt handle. Mit Schreiben vom 7. Juni 1966 rechnete die beklagte Partei dem Kläger weiters 6 Monate wegen längerer Studiendauer für die Bemessung des Ruhegenusses an und stellte fest, daß die für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzeit des Klägers am 8. Oktober 1953 beginne. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, eine Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der BB-RVK sei jedenfalls wegen Versäumung der für die Geltendmachung vorgesehenen Frist des § 7 Abs 2 dieser Kundmachung nicht mehr möglich. Hingegen sei diese Vordienstzeit nach den Bestimmungen der PO 1966 anzurechnen. Durch eine nachträgliche Anrechnung gemäß dem § 54 Abs 2 PO könnte auch der Zeitpunkt für eine nach dem § 130 Z 1 lit c DO vorgenommene Versetzung in den dauernden Ruhestand vorverlegt werden. Nur in diesem Fall einer Ruhestandsversetzung beeinflusse eine nachträgliche Anrechnung von Vordienstzeiten die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand, weil das Erreichen des vollen Pensionsanspruchs Voraussetzung für die Versetzung sei. "Aus Anlaß der Versetzung" bedeute nicht "nach dem Ausscheiden", sondern "im Zusammenhang" damit. Dieser Zusammenhang dürfe nicht allzu eng gefaßt werden, sollte eine sinnvolle Anwendung der Durchrechnungsbestimmungen des § 54 Abs 2 PO in den Fällen des § 130 Z 1 lit c DO nicht verhindert werden. Der Kläger habe, weil er gemäß dieser Bestimmung in den dauernden Ruhestand zu treten beabsichtige, schon jetzt Anspruch auf Anrechnung seiner Ruhegenußvordienstzeiten. Da die bisher nicht angerechnete Schulzeit gemäß dem § 46 Abs 2 lit h PO als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen sei, führe die Anwendung der PO zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis als die bisherige Anrechnung nach der BB-RVK, sodaß die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 PO für die begehrte Anrechnung gegeben seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Parteien stimmen darin überein, daß der Kläger die näher festgestellten ruhegenußfähigen Vordienstzeiten nach den Bestimmungen der BB-RVK 1956 angerechnet erhielt, daß ferner nach diesen Bestimmungen die den Gegenstand dieses Prozesses bildenden Vordienstzeiten (Behinderungszeiten infolge genereller Verlängerung der Schulzeit über das 18. Lebensjahr hinaus) nicht anrechenbar waren (der Kläger stützt das Klagebegehren folgerichtig auch nicht auf diese Bestimmungen), und daß sein nunmehriges Anrechnungsbegehren von der beklagten Partei abgelehnt wurde. Strittig ist nur, ob diese nun unter den § 46 Abs 2 lit h in Verbindung mit § 47 Abs 2 lit a PO fallenden Zeiten unter Heranziehung der Bestimmung des § 54 PO noch vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand als weitere ruhegenußfähige Vordienstzeiten anzurechnen sind. Daß diese Zeiten an sich unter den § 46 Abs 2 lit h PO fallen, wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Es genügt daher darauf hinzuweisen, daß nach dieser Bestimmung die nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Zeiten eines abgeschlossenen inländischen oder eines solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten wurde. Da die gesetzliche achtjährige Mindestdauer des Studiums des Klägers an einer höheren Schule aus kriegsbedingten Gründen um ein Schuljahr (generell) verlängert wurde und er daher um die den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Zeit erst nach Erreichen seines 18. Lebensjahrs das Studium an dieser Schule mit der Matura abschließen konnte, fallen diese Zeiten grundsätzlich unter die oben bezeichnete Anrechnungsbestimmung.
Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung auf den Kläger anzuwenden ist. Nach der Übergangsbestimmung des § 54 Abs 1 PO bleiben für Beamte, die sich - wie der Kläger - am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, die nach den bisherigen Vorschriften erfolgten Anrechnungen von Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht. Dies bedeutet, daß die dem Kläger nach den Bestimmungen der bisher in Geltung gestandenen BB-RVK 1956 angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten weiterhin angerechnet bleiben. Diese Bestimmung verhindert somit eine mögliche Schlechterstellung der sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befindlichen Beamten im Vergleich zur neuen Rechtslage der PO.
Auf die Frage, ob die vorgenannten Beamten einer nach der neuen Rechtslage möglichen günstigeren Anrechnung teilhaftig werden können und ob insofern eine Schlechterstellung gegenüber den nach dem 1. Jänner 1966 in den Dienststand getretenen Beamten vermieden werden soll, gibt die Übergangsbestimmung des § 54 Abs 2 PO Auskunft. Nach dieser Bestimmung ist, wenn die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach dieser PO zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs 2 PO) bzw. für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (§ 10 Abs 4 und 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170) erforderlich ist. Die Voraussetzung eines günstigeren Gesamtergebnisses liegt beim Kläger vor. Während die Anrechnung der strittigen Vordienstzeiten von 11 Monaten und 27 Tagen nach der BB-RVK nicht möglich war, ist sie es nunmehr nach dem § 46 Abs 2 lit h PO.
Eine Anrechnung dieser Zeit ist nach dem § 54 Abs 2 PO nur aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand und nur dann vorzunehmen, wenn dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses im Sinne des § 8 Abs 3 PO bzw. für die oben näher umschriebene Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Begriff "aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand" nicht eng und vor allem nicht in dem Sinn auszulegen ist, daß eine Anrechnung die bereits erfolgte oder auch nur die gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand voraussetze. Ein solches Verständnis hätte etwa mit den Worten "im Zeitpunkt des Ausscheidens" ausgedrückt werden müssen. Die Worte "aus Anlaß" umschreiben lediglich die Notwendigkeit eines gewissen Zusammenhanges zwischen der Anrechnung und der Ruhestandsversetzung. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Antrag auf Anrechnung zusätzlicher Ruhegenußvordienstzeiten kurz vor der Ruhestandsversetzung gestellt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern auch aus dem auf eine Gleichstellung der vor und nach dem 1. Jänner 1966 in den Dienst der beklagten Partei getretenen Beamten abzielenden Normzweck sowie überhaupt aus dem vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Erfordernis einer sinnvollen Anwendung der Durchrechnungsbestimmungen des § 54 Abs 2 PO in den Fällen des § 130 Z 1 lit c DO. Es wäre nämlich wenig sinnvoll, zusätzliche Ruhegenußvordienstzeiten erst gemeinsam mit der ohne Bedachtnahme auf eine solche Anrechnung erfolgenden Ruhestandsversetzung anzurechnen, weil sich dann diese Zeiten auf den danach bemessenen frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Beamte berechtigt ist, die Ruhestandsversetzung zu verlangen, nicht mehr auswirken könnte.
Die vom Kläger angestrebte Anrechnung ist aber auch zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses im Sinne des § 8 Abs 3 PO erforderlich. Nach dieser Bestimmung beträgt das Höchstausmaß des Ruhegenusses 83 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges. Gemäß dem § 130 Z 1 lit c DO hat jeder Beamte der beklagten Partei das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, sobald ihm die volle Pension (§ 8 Abs 3 PO) gebührt. In diesem Fall hängt somit das Recht auf Versetzung in den dauernden Ruhestand von einem bestimmten Ausmaß von Dienstzeiten ab, sodaß sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten auf die Voraussetzungen für den frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand auswirkt. Daraus folgt, daß eine Anrechnung von zusätzlichen Ruhegenußvordienstzeiten im Sinne des § 54 Abs 2 PO zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist. Würde die Anrechnung nicht vorgenommen, könnte der Beamte, obwohl er anrechenbare Vordienstzeiten aufweist, nicht zu jenem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, in dem er es bei Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten könnte. Die Anrechnung ist daher notwendig im Sinne des § 54 Abs 2 PO. Nur diese Auslegung führt zu der in § 54 PO offensichtlich angestrebten Gleichstellung der vor dem 1. Jänner 1966 in den Dienst der beklagten Partei eingetretenen Beamten mit den nach diesem Zeitpunkt aufgenommenen Bediensteten. Da somit das Klagebegehren schon aus diesen Gründen berechtigt ist, braucht auf die weitere Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eingegangen werden. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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