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13Ns21/86•OGH 13Ns21/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich W*** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 f. StGB. über den Ablehnungsantrag des Verurteilten Friedrich W*** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Antrag auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Innsbruck wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Strafgefangene Friedrich W*** hat beim Landesgericht Innsbruck die Wiederaufnahme des zu 20 Vr 4586/84 mit rechtskräftigem Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. beendeten Strafverfahrens beantragt. Er hat gleichzeitig erklärt, den zuständigen Vorsitzenden, nämlich den Vizepräsidenten des Landesgerichts Innsbruck Dr. Leo F*** (Punkt 4 des Schriftsatzes), und aus Gründen kollegialer Verbundenheit auch "die Richter des OLG-Bezirkes Innsbruck, insoweit über den Antrag nach Pkt 4 zu entscheiden ist", abzulehnen.
Sämtliche, beim Oberlandesgericht Innsbruck tätigen Richter erklärten sich nicht für befangen.
Der Ablehnungsantrag betreffend das Oberlandesgericht ist nicht berechtigt.
Konkrete Umstände, welche befürchten ließen, daß die Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mit Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnten, werden mit der Behauptung bloßer kollegialer Verbundenheit infolge Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand nicht aufgezeigt. Dies allein ist keineswegs geeignet, die Unbefangenheit der Richter, also deren Fähigkeit, die Strafsache allein auf Grund des Gesetzes und der vorgeführten Beweismittel gewissenhaft zu beurteilen sowie nach dem Eindruck der Verfahrensergebnisse von einer allenfalls gebildeten Meinung wieder abzugehen, in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO.; EvBl. 1975/142; 13 Ns 16/85, 13 Ns 2/86). Die dem Obersten Gerichtshof zukommende Entscheidung über die Ablehnung des Gerichtshofs zweiter Instanz und dessen Präsidenten (§ 74 Abs. 2 Ende StPO.) mußte sonach negativ ausfallen.
Über den weiteren Ablehnungsantrag wird gemäß § 74 StPO. abzusprechen sein.
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