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12Os56/86•OGH 12Os56/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Johann O*** wegen des Verbrechens der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall), 313 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 1985, GZ 3 e Vr 12448/84-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 45-jährige Ministerialrat im Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie Dr. Johann O*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Deliktsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit seine ihm durch Gesetz und behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über Fremdenverkehrs-Förderungsmittel des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, mithin über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der Republik österreich einen Vermögensnachteil von mehr als 100.000 S zugefügt, indem er
1. am 17.August 1984 im Wege der Ö*** P***
auf das Konto Nr. 09661 bei der G*** B*** DER
Ö*** S*** AG W*** zugunsten der Ing. Johann
A*** GmbH in Mauerbach einen pauschalen Förderungsbetrag von 1,582.211 S überweisen ließ, obwohl eine Förderung unzulässig war und die Benützung der zu fördernden Baulichkeiten wegen Nichteinhaltung der erteilten Auflagen gemeindebehördlich untersagt worden war;
2. am 14. September 1984 auf Grund eines von ihm selbst angefertigten falschen Schreibens der G*** B*** DER Ö*** S*** AG W*** vom 20.August 1984 im Weg der
Ö*** P*** auf das Konto Nr. 09957 einen Förderungsbetrag von 2,249.530 S überweisen ließ, obwohl kein zu
fördernder Kreditfall vorlag.
Mit seiner auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte lediglich den Punkt 1 des Schuldspruchs.
Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet die Beschwerde ein, der Ausspruch, wonach der Angeklagte durch wissentlich mißbräuchliche Überweisung des Betrages von 1,582.211 S der Republik Österreich vorsätzlich einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt hat, sei deshalb in sich widersprüchlich und daher nichtig, weil das Gericht einerseits feststellt, daß dem Förderungswerber Ing. Johann A*** auf Grund der mit Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29.Juli 1980 und vom 16.März 1983 für Darlehen der S*** H*** von 6 Mio. S (mit 8,5 % Verzinsung) und von zusätzlichen 1,5 Mio. S (mit 9,5 % Verzinsung) Zinsenzuschüsse von jeweils 3 % für eine Laufzeit von zehn Jahren bewilligt worden waren und daß es sich bei dem überwiesenen Betrag von 1,582.211 S um einen aus diesen gewährten Zinsenzuschüssen errechneten einmaligen Pauschalbetrag handelte, andererseits aber annehme, daß durch die Überweisung dieses Betrages die Republik Österreich dennoch um dessen volle Höhe geschädigt wurde, wiewohl doch der Zinsenanspruch des Ing. A*** zu Recht bestanden habe und lediglich pauschaliert abgegolten worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß es sich nach den Urteilskonstatierungen bei der Überweisung des in Rede stehenden Betrages gerade nicht um eine nachträgliche (bloße) Pauschalierung der bereits bewilligten Zinsenzuschüsse gehandelt hat, sondern (der Sache nach) um die Gewährung einer (hievon zu unterscheidenden; vgl. S 98 f/Bd V) Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahme, für deren Zuerkennung an die Ing. A*** GmbH es an den in den ministeriellen Richtlinien normierten Voraussetzungen fehlte (S 108 f/Bd V); lediglich für die Errechnung des unter diesem Titel zuerkannten Förderungsbetrages hat der Angeklagte auf die seinerzeit bewilligten Zinsenzuschüsse zurückgegriffen (S 103/Bd V). So gesehen hat das Erstgericht aber keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt, die einander logisch ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können, sodaß die reklamierte formelle Nichtigkeit dem Urteil nicht anhaftet.
Ausgehend von der Urteilsfeststellung, daß es sich bei dem Betrag, den der Beschwerdeführer auf das (von ihm für die Ing. A*** GmbH bei der G*** eröffnete) Konto überweisen ließ, nicht um einen (bloß nachträglich) pauschalierten Zinsenzuschuß (auf der Grundlage der mit den erwähnten Schreiben des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie erfolgten Bewilligungen) gehandelt hat, bedurfte es aber - entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge - auch keiner Erörterungen im Urteil darüber, welcher Zinsenverlust der Republik Österreich gegebenfalls durch eine (unzulässige) Pauschalierung der Zinsenzuschüsse an die Ing. A*** GmbH (gegenüber deren bewilligungskonformer ratenweiser Auszahlung) entstanden sein könnte, weil es sich hiebei nicht um einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand handelt. Die sich hierauf beziehenden - im gegebenen Zusammenhang nach dem Gesagten an sich
überflüssigen - Ausführungen des Erstgerichtes (S 109/Bd V) sind, liest man die Urteilsgründe in ihrem Kontext, ersichtlich bloß die Erwiderung auf einen bezüglichen Einwand in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sodaß darauf unter dem hier maßgebenden, allein entscheidungswesentlichen Aspekt nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Soweit die Beschwerde insoweit auch Feststellungsmängel reklamiert, geht sie nicht vom Urteilssachverhalt aus und entbehrt demnach der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Nicht berechtigt sind aber auch jene (weiteren) Einwände in der Mängelrüge, mit welchen die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach es sich bei dem überwiesenen Betrag von 1,582.211 S nicht um eine (nachträgliche) Pauschalierung der (bereits früher ordnungsgemäß) bewilligten Zinsenzuschüsse an Ing. A*** gehandelt hat, sondern um eine Sicherungs-(Sanierungs-)maßnahme, die vorliegend auf Grund der ministeriellen Richtlinien überhaupt nicht oder allenfalls nur mit Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie hätte getroffen werden dürfen, als (offenbar) unzureichend und unvollständig begründet bekämpft wird. Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat das Erstgericht die angefochtene Konstatierung ersichtlich darauf gegründet, daß der Beschwerdeführer
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