OGH 14Ob164/86

14Ob164/86Supreme CourtNov 4, 1986

Full text

OGH 14Ob164/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dr.Viktor Schlägelbauer und Dr.Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harry R***, Pensionist, Vöcklabruck, Dürnauerstraße 31, vertreten durch Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Elfriede R***, Haushalt, Wels, Johann-Strauß-Straße 9, vertreten durch Dr.Günter Kottek, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 536.849,33 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28.Feber 1986, GZ21 Cg 43/85-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 4.Juni 1985, GZ Cr 223/84-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 536.849,33 sA. Die Beklagte, die von 1972 bis 1976 die Buchhaltung für seinen Betrieb geführt und über sein Geschäftskonto von 1974 bis 1976 verfügungsberechtigt gewesen sei, habe sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit strafbarer Handlungen schuldig gemacht, indem sie eigenmächtig Geldbeträge in der Höhe des Klagsbetrages entnommen und für sich verwendet habe. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt und den Kläger nicht geschädigt. Dieser habe Schwarzgeschäfte durchgeführt und die Buchhaltungsunterlagen gefälscht. Alle vom Kläger gegen die Beklagte veranlaßten Strafverfahren seien eingestellt worden. Im übrigen werde Verjährung eingewendet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:

Der Kläger führte in den Jahren 1952 bis 1980 in Wels einen Graveurbetrieb sowie einen Handel mit Briefmarken und Münzen. Seine Ehefrau betrieb am selben Standort einen Handel mit Papierwaren. Nach dem im Jahre 1974 erfolgten Ableben der Frau des Klägers übernahm seine Schwiegertochter, die Beklagte, den Papier- und Markenhandel, verlegte jedoch dessen Standort in das benachbarte Haus. Von Anfang 1973 bis Anfang 1977 führte die Beklagte die Buchhaltung nicht nur für den von ihr betriebenen Handel, sondern auch für den Graveurbetrieb des Klägers. Der Sohn des Klägers und Ehemann der Beklagten, Rainer R***, war - mit einer eineinhalbjährigen Unterbrechung - im Graveurbetrieb von 1965 bis 1977 beschäftigt. Die Betriebe gingen über den Kleinhandel nicht hinaus; sie waren Familienbetriebe.

Noch zu Lebzeiten der Frau des Klägers bestanden getrennte Kassen für den Graveurbetrieb und den Papierhandel, doch kam es häufig zu Geldbewegungen zwischen diesen beiden Betrieben in Form von gegenseitigen Darlehen zur Überbrückung von Finanzierungsengpässen. Die finanzielle Lage des Graveurbetriebes war stets angespannt. In den Jahren 1969 bis 1973 kam es zu insgesamt 72 Exekutionen gegen den Kläger und dessen Frau, doch wurden sie vor einem Verkauf wieder eingestellt. Ab 1974 konnten wenigstens die laufenden Rechnungen bezahlt werden. Die dem Kläger gewährten Bankkredite waren meistens überzogen.

Für die Papierhandlung der Beklagten bestand ein eigenes Bankkonto. Im Jahr 1974 wurden der Beklagten und ihrem Ehemann die Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto des Klägers eingeräumt; sie wurde ihnen im Juli 1976 wieder entzogen. Nach dem Tode der Ehefrau des Klägers kam es weiterhin häufig vor, daß aus der Kasse des Papierhandels Rechnungen des Graveurbetriebes beglichen wurden. Der Kläger nahm gegen Hinterlegung von Bestätigungen wiederholt Geld aus der Kasse des Papierhandels; es kam aber auch vor, daß Betriebsausgaben des Papiergeschäftes mit Geldern des Graveurbetriebes bestritten wurden. Außerdem wurden gelegentlich Geschäftsausgaben eines der beiden Betriebe mit Privatgeldern des Klägers, der Beklagten oder des Rainer R*** vorfinanziert.

Der Sohn des Klägers erhielt bis zu seiner im Jahr 1972 erfolgten Verehelichung nur ein Taschengeld, weil er den väterlichen Graveurbetrieb einmal übernehmen sollte. Erst ab 1973 erhielt er unregelmäßige Akontozahlungen auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn. Die Beklagte erhielt für ihre Buchhaltungsarbeiten im Betrieb des Klägers kein Entgelt. Sie wurde vom Kläger angewiesen, Rechnungen an Private und Vereine nicht in die Geschäftsaufzeichnungen aufzunehmen, weil diese von den Finanzämtern kaum überprüft würden. Ebensowenig sollten kleinere Rechnungen der Fa.L*** verbucht werden. Der Kläger führte in nicht näher feststellbarem Umfang Schwarzgeschäfte durch. Die Beklagte nahm die vom Kläger "schwarz" kassierten Beträge wohl in das Handkassenbuch, nicht aber in das Journalbuch des Graveurbetriebes auf. Über den Schwarzhandel des Klägers mit Briefmarken und Münzen wurden von der Beklagten keine Geschäftsaufzeichnungen geführt. Die Beklagte führte lediglich eine vereinfachte Buchführung. Sie führte außerdem aus eigener Initiative sogenannte Darlehenslisten, um feststellen zu können, ob der Graveurbetrieb dem Papierhandel etwas schulde oder umbekehrt. Der Kläger hatte jederzeit Zugang zu den - vom Berufungsgericht im einzelnen näher

festgestellten - Buchhaltungsunterlagen. Er hat sie auch wiederholt überprüft.

In den Jahren 1977 und 1978 fand je eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt statt, bei der verschiedene Mängel festgestellt wurden. Die Beklagte beendete ihre Buchhaltungstätigkeit für den Graveurbetrieb im Februar 1977, wobei sie dem Kläger alle Unterlagen und Belege übergab. Im Sommer 1977 übergab sie dem Kläger auch den Papierhandel samt Waren. Ein vom Sohn des Klägers und von der Beklagten aufgenommenes, durch eine Lebensversicherung gesichertes Darlehen wurde nach Abzug von Prämienzahlungen dem Kläger in der Höhe von S 47.103,40 zur Verfügung gestellt und von ihm für den Graveurbetrieb verwendet. Die Zinsen sowie die Versicherungsprämien wurden in der Folge vom Kläger aus dem Graveurbetrieb getragen. Die Beklagte und ihr Ehemann wohnen im Haus der Eltern der Beklagten in eher bescheidenen Verhältnissen.

Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

Im März 1977 kam es bei einem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu einem Austausch von Sachverhaltsdarstellungen des Klägers und der Beklagten, ohne daß der Kläger in der Folge eine Klage eingebracht hätte. Am 18.11.1982 und am 18.1.1983 erstattete der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Wels Strafanzeige gegen die Beklagte und seinen Sohn wegen des Verdachtes des Betruges, der Veruntreuung und der Untreue mit einem Schaden von S 300.000. Die Staatsanwaltschaft Wels legte die Anzeige gemäß dem § 90 StPO mit der Begründung zurück, daß aus der Buchhaltung keine Schlüsse auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten gezogen werden könnten. Die vorhandenen Unterlagen lassen einen verläßlichen Schluß auf einen Schadenseintritt nicht zu. Eine Zuordnung des Geldflusses zwischen den Betrieben des Klägers und der Beklagten ist nicht mehr möglich.

Aus diesen Feststellungen zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß dem Kläger der geltend gemachte Ersatzanspruch mangels Erweislichkeit eines Schadens nicht zustehe. Ein allfälliger solcher Ausspruch wäre im übrigen verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger in der Unterlassung der Einholung eines Buchsachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht hat jedoch - ebenso wie das Erstgericht - die Einholung eines solchen Gutachtens mit der Begründung abgelehnt, daß einerseits ohnehin ein vom Kläger vorgelegtes Privatgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, der überdies als Zeuge vernommen wurde, den Feststellungen zugrundegelegt wurde, und andererseits mit Rücksicht auf diese Beweisergebnisse sowie die vereinfachte und mangelhafte Buchführung eine Zuordnung des Geldflusses sowie die Feststellung, ob dem Kläger tatsächlich ein Schaden entstanden sei, und eine endgültige Klärung nicht mehr möglich seien. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bestimmte Feststellungen könnten nicht (mehr) getroffen werden oder eine weitere Beweisaufnahme sei entbehrlich, weil es den rechtlich erheblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt und vollständig erhoben ansieht, kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Revision nicht bekämpft werden. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, er habe, obwohl die Beklagte eigenmächtig Geld entnommen habe, die Klagsforderung nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt. In der Klage sei vielmehr wiederholt von Darlehen die Rede. Wenn auch eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten innerhalb einer bestimmten Zeit nicht vereinbart worden sei, so wäre eben die Fälligkeit mit der Fälligstellung durch den Darlehensgeber oder mit einer vom Gericht vorzunehmenden Fristsetzung eingetreten. Die Klagsforderung unterliege nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, daß er in der Klage wiederholt das Wort "Darlehen" verwendet hat, doch hat er in diesem Zusammenhang - ebenso wie in den Revisionsausführungen - immer auf die Eigenmächtigkeit dieser Geldentnahmen hingewiesen. Die fehlende Zustimmung des Klägers zu den von ihm behaupteten Geldentnahmen schließt aber die Annahme eines Darlehensvertrages aus. Da die Geldbewegungen zwischen den beiden Betrieben und damit zwischen den Prozeßparteien nicht mehr vollständig festgestellt werden können, steht auch nicht fest, ob der Kläger von der Beklagten, aus welchem Rechtsgrund immer, etwas zu fordern hat. Dem Klagebegehren fehlt daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, mangels Erweislichkeit der in der Klage behaupteten Geldentnahmen die Grundlage. Damit kommt es aber auf die Frage der Verjährung und der Dauer der Verjährungsfrist nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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