OGH 14Ob149/86

14Ob149/86Supreme CourtOct 21, 1986

Full text

OGH 14Ob149/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer HONProf. Dr. Gottfried Winkler und Prof. Dr. Hanns Waas als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans G***, Angestellter, Klagenfurt, Obirstraße 29, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** D*** Aktiengesellschaft, Klagenfurt, Kohldorferstraße 98, vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 62.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Jänner 1986, GZ 3 Cg 18/85-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 7. Februar 1985, GZ 1 Cr 99/84-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 308,85 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist als Angestellter in der Hauptverwaltung der beklagten Partei beschäftigt; er ist überdies Obmann des Zentralbetriebsrates im Unternehmen der beklagten Partei. Er begehrt die Feststellung, daß ihm gegenüber der beklagten Partei im Kalenderjahr 1984 ein Urlaubsanspruch von 37 Werktagen bzw. 32 Arbeitstagen und im Kalenderjahr 1985 ein solcher von 39 Werktagen bzw. 34 Arbeitstagen zustehe. Das gesetzliche Urlaubsausmaß habe, wie von der beklagten Partei nicht bestritten werde, im Jahr 1984 unter Bedachtnahme auf die Urlaubsgesetz-Novelle 1983 32 Werktage und im Jahr 1985 34 Werktage betragen. Auf Grund des § 11 Abs 3 einer für das Unternehmen der beklagten Partei geltenden Betriebsvereinbarung in der Fassung des Jahres 1978 gebühre dem Kläger jedoch für jede ihm nach den geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften zustehende Urlaubswoche ein zusätzlicher Urlaubstag, sodaß ihm für die Jahre 1984 und 1985 die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Urlaubsansprüche zustünden. Eine Anrechnung dieser fünf zusätzlichen Urlaubstage im Sinne des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 habe nicht zu erfolgen. Die zusätzlichen Urlaubstage seien nämlich als Ausgleich für die Erschwernis vereinbart worden, daß seit Einführung der 40-Stunden-Woche die tägliche halbstündige Mittagspause nicht mehr so wie bisher in die Arbeitszeit eingerechnet werde. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die Vereinbarung über den behaupteten Ausgleich und vertrat die Rechtsauffassung, die Anrechnung der fünf zusätzlichen Urlaubstage habe nach Art. VII der Novelle zu erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung lägen nicht vor. Geschäftsgrundlage der - im übrigen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässigen - Betriebsvereinbarung sei die im Zeitpunkt ihres Abschlusses geltende Gesetzeslage gewesen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Inhalt der Betriebsvereinbarung bilde einen Bestandteil der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der beklagten Partei. Es liege daher für den Kläger eine Einzelvereinbarung im Sinne des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 vor. Da feststehe, daß die zusätzlichen Urlaubstage nicht für den Entfall der Einrechnung der Mittagspausen in die Arbeitszeit gewährt worden seien, eine Behauptung einer anderen Arbeitserschwernis nicht vorliege und weder eine besondere Gefährlichkeit der Arbeit noch eine Behinderung vorliege, sei die Anrechnungsvorschrift des Art. VII der Novelle anzuwenden. Der Wegfall der Pausenregelung sei im Zuge der Arbeitszeitverkürzung erfolgt, sodaß eine Arbeitserschwernis nicht vorliege.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteigt. Es führte das Verfahref gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Im Zuge der ab 1. Jänner 1970 etappenweise erfolgten Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 45 auf 40 Stunden sollten die bisher in die wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechneten (und daher bezahlten) Essenspausen auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet und daher in die (bezahlte) Arbeitszeit nicht mehr eingerechnet werden.

Im Jänner 1974 wandte sich der Betriebsrat der Ange tellten und Arbeiter der Hauptverwaltung Wien an den Vorstand der Österreichischen Verbundgesellschaft mit dem Wunsch, die Mittagspause (wieder) in die bezahlte Arbeitszeit einzubeziehen. Der Zentralbetriebsrat der Verbundgesellschaft führte damals mit einzelnen Vorstandsmitgliedern Verhandlungen über eine Verlängerung des Urlaubsausmaßes sowie über eine Abgeltung der Mittagspause. Der Obmann des Zentralbetriebsrates, Norbert N***, übergab dem Abteilungsleiter des Personalbüros Viktor M*** den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über das Urlaubsausmaß. Der Entwurf sah vor, daß als Werktag der Arbeitstag der Fünfstundenwoche zu gelten habe. Auf die Pausenregelung wurde nicht Bezug genommen; ebensowenig wurde erwähnt, daß die Gewährung der zusätzlichen Urlaubstage die "verlorengegangene" Mittagspause abgelten solle.

Am 16. Dezember 1974 fand eine Besprechung zwischen dem Vorstand der Verbundgesellschaft und dem Zentralbetriebsrat dieser Gesellschaft statt. Damals waren (infolge der etappenweisen Durchführung) bereits 2/3 der halbstündigen Mittagszeit in die bezahlte Arbeitszeit nicht mehr einzurechnen. Der Zentralbetriebsratsobmann erhob ohne weitere Begründung die Forderung nach einem zusätzlichen Urlaubstag pro Urlaubswoche. Der Vorstand erklärte sich damit einverstanden, ohne daß eine ausführliche Diskussion stattgefunden hätte. Ein Zusammenhang zwischen der Pausenregelung und der Urlaubsverlängerung ergab sich hiebei nicht. Es wurde nicht darüber gesprochen, daß die Gewährung der zusätzlichen Urlaubstage die nicht mehr in die Arbeitszeit einzurechnende Mittagspause abgelten sollte. Die Nichteinrechnung der Mittagspause in die Arbeitszeit erleichterte allerdings dem Vorstand die Zustimmung zur Forderung nach der Urlaubsverlängerung. Das - unter anderem auch vom Zentralbetriebsratsobmann N*** - unterzeichnete Protokoll über die Sitzung enthält keinen Hinweis auf einen derartigen Zusammenhang. Das gleiche gilt für das vom genannten Zentralbetriebsratsobmann unterfertigte Rundschreiben über das neu geregelte Urlaubsausmaß. Der zusätzliche Urlaubstag je Urlaubswoche wurde nicht als Abgeltung für die "verlorengegangenen" Mittagspausen gewährt.

Am 9. Jänner 1975 fand eine Direktorenkonferenz der Verbundgesellschaft und der Sondergesellschaften über die Einführung des verlängerten Urlaubsausmaßes statt. In dieser Konferenz sowie in der anschließend stattgefundenen Sitzung der Direktoren und der Arbeitsgemeinschaft der Zentralbetriebsräte dieser Gesellschaften wurde ebenfalls ein Zusammenhang zwischen der Pausenregelung und dem Zusatzurlaub nicht hergestellt.

Im März 1975 schloß die beklagte Partei mit dem Zentralbetriebsrat ihres Unternehmens eine "Betriebsvereinbarung" ab. Nach dem - somit auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwendenden - § 11 Abs 1 dieser Betriebsvereinbarung richtet sich der "Anspruch auf Urlaub und das Urlaubsausmaß ... nach den jeweiligen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betriebsinternen Bestimmungen". Nach dem § 11 Abs 3 wurde "allen Dienstnehmern ... für jede Urlaubswoche, auf die nach den geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Urlaubsvorschriften Anspruch besteht, ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt". Bei Einvernehmen zwischen Firmenleitung und zuständigem Betriebsrat darüber, daß an bestimmten Tagen die Arbeit zu entfallen habe, muß für solche Tage bis zu maximal 3 Tagen pro Jahr Urlaub in Anspruch genommen werden. Diese Regelung wurde wortgleich in die am 3. Februar 1977 zwischen dem Vorstand der beklagten Partei und deren Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung übernommen. Sie ist auch in der ab 1. September 1982 geltenden Fassung enthalten.

Der Zentralbetriebsrat der beklagten Partei hatte an deren Vorstand den Wunsch nach einer gleichartigen Regelung herangetragen.

Auf einer am 14. Februar 1975 stattgefundenen

Personalausschußsitzung der beklagten Partei war der § 11 der für

die Verbundgesellschaft geltenden oben erwähnten

Betriebsvereinbarung eingehend besprochen worden, doch wurde (auch)

dabei nicht erwähnt, daß die Verlängerung des Urlaubsausmaßes den

Verlust der halbstündigen Mittagspause abgelten sollte. Wie es zu

der unterschiedlichen Formulierung in § 11 Abs 1 und Abs 3 ("der

Anspruch auf Urlaub und Urlaubsausmaß richtet sich nach den

jeweiligen gesetzlichen ... Bestimmungen [Abs 1]" bzw. "allen

Dienstnehmern wird für jede Urlaubswoche, auf die nach den geltenden

gesetzlichen ... Urlaubsvorschriften Anspruch besteht, ein

zusätzlicher Urlaubstag gewährt" [Abs 3]), gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Die Formulierung im Abs 3 entspricht jener in der zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat der Verbundgesellschaft getroffenen Vereinbarung.

Nach dem am 1. Jänner 1977 erfolgten Inkrafttreten des Urlaubsgesetzes erging an alle Arbeitnehmer der Verbundgesellschaft ein Rundschreiben, in dem ua. darauf hingewiesen wurde, daß die laut Arbeitsordnung zusätzlich gebührenden Urlaubstage unverändert bleiben.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die verfahrensgegenständliche Betriebsvereinbarung sei keine zulässige, sondern eine sogenannte freie Betriebsvereinbarung. Ihr Inhalt sei gemäß dem § 863 ABGB Gegenstand der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer der beklagten Partei geworden. Da nach den Feststellungen der nach dieser Betriebsvereinbarung zusätzlich gewährte Urlaub entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht den Wegfall der Mittagspause als bezahlte Arbeitszeit abgelten sollte und da in diesem Umstand erschwerende Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 nicht erblickt werden können, lägen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anrechnungsbestimmung der Novelle nicht vor. Die von der beklagten Partei vorgenommene Anrechnung der zusätzlichen Urlaubstage auf die in der Novelle erfolgte Verlängerung des Urlaubsausmaßes sei daher zu Recht erfolgt. Grundlage der seinerzeitigen Betriebsvereinbarung sei die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltende Gesetzeslage gewesen. Der Betriebsvereinbarung könne nicht entnommen werden, daß die darin vorgenommene Regelung auch im Falle einer Gesetzesänderung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf allfällige Anrechnungsbestimmungen gelten solle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger in der Unterlassung der Erforschung der Absicht der beklagten Partei bei der in den Feststellungen näher erwähnten unterschiedlichen Formulierung der Absätze 1 und 3 des § 11 der Betriebsvereinbarung.

Der Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht hätte auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag, also von Amts wegen, die Absicht der beklagten Partei erforschen müssen, kann nicht zugestimmt werden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, eine von ihm behauptete Parteiabsicht unter Beweis zu stellen und insbesondere die zeugenschaftliche Vernehmung des von ihm in diesem Zusammenhang genannten Dr. S*** allenfalls zu beantragen. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Parteienangaben des Klägers über eine übereinstimmende Parteienabsicht, den Abs 3 auch im Sinne der jeweiligen Gesetzeslage, also so wie im Abs 1, zu verstehen, keinen Glauben geschenkt und sie seinen Feststellungen ausdrücklich nicht zugrunde gelegt. Für den Kläger wäre aber selbst unter der von ihm gewünschten Annahme einer solchen übereinstimmenden Parteienabsicht nichts gewonnen. Selbst wenn im Abs 3 des § 11 der Betriebsvereinbarung auf die jeweils geltenden Urlaubsvorschriften Bezug genommen worden wäre, hätten zu den jeweils geltenden Vorschriften auch solche über eine Anrechnung gehört, sodaß eine solche Formulierung für sich allein, also ohne andere Auslegungshilfe oder eine entsprechende Parteienabsicht, die Anwendung von Anrechnungsvorschriften (wie den Art. VII der Urlaubsgesetz-Novelle 1983) ausgeschlossen hätte. Der Kläger hat ein Prozeßvorbringen über eine Parteienabsicht nur hinsichtlich einer Abgeltung der Pausenregelung durch die Urlaubsvereinbarung, nicht aber hinsichtlich eines auf den Ausschluß jeglicher späterer Anrechnungsvorschriften gerichteten Vertragswillens erstattet. Eine solche Parteienabsicht lag nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Der Auffassung des Revisionswerbers, die Frage der behaupteten Abgeltung sei eine Rechtsfrage, die im vorliegenden Fall auch dann zu bejahen sei, wenn der vom Berufungsgericht nicht als erwiesen angenommene, Kausalzusammenhang zwischen der Pausenregelung und der Urlaubsregelung nicht bestehe, kann nicht zugestimmt werden. Ob die Parteien der Betriebsvereinbarung die Verlängerung des Urlaubsausmaßes als Kompensation, also zur Abgeltung der für die Arbeitnehmer nachteiligen Pausenregelung (Nichtanrechnung auf die Arbeitszeit) vereinbart haben, betrifft das Motiv dieser Vereinbarungen und ist eine Tatfrage, an deren Beantwortung in den Feststellungen der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Da nach diesen ein solches Motiv der Betriebsvereinbarung nicht zugrunde lag, kommt die Ausnahmebestimmung des Art. VII der UrlG.-Nov. 1983 (BGBl. 1983/81), nicht zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, auf die durch die Novelle vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruchs anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Wenn auch im vorliegenden Fall die Urlaubsregelung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Pausenregelung erfolgte, so diente sie nach den Feststellungen doch nicht der Abgeltung des Wegfalles der bisherigen Anrechnung der Mittagspausen auf die "bezahlte" Arbeitszeit. Die Beantwortung der Frage, ob darin erschwerende Arbeitsbedingungen allenfalls erblickt werden könnten, kann im Hinblick auf die fehlende Abgeltung auf sich beruhen. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizustimmen, daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne des Art. VII der UrlG-Nov. 1983 - das Vorliegen der anderen Ausnahmefälle wurde weder behauptet noch festgestellt - die auf Grund der Betriebsvereinbarung von der beklagten Partei dem Kläger gewährten zusätzlichen fünf Urlaubstage auf das durch die Novelle festgesetzte höhere Urlaubsausmaß voll anzurechnen sind.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Anrechnung von im Einvernehmen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat verfügten arbeitsfreien Tage auf die zusätzlichen Urlaubstage bis zu drei Tagen auf die nach dem Urlaubsgesetz in der Fassung der Novelle 1983 zustehenden Urlaubstage nicht mehr erfolgen kann. Der nach dem Urlaubsgesetz dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub unterliegt keiner derartigen Einschränkung.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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