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2Ob674/86•OGH 2Ob674/86
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Claudia W***, geboren am 28. Jänner 1986, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingeborg W***, 1210 Wien, Freytaggasse 1-14/9/3, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 13. August 1986, GZ. 15 b R 50/86-9, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 20. Juni 1986, GZ. 26 P 217/86-6, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß ON 6 hat das Erstgericht über Antrag des zuständigen Bezirksjugendamtes als Vormund der mj. Claudia W***, geboren am 28.1.1986, hinsichtlich dieses Kindes die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung bei Pflegeeltern angeordnet. Die 23-jährige unverheiratete Mutter - die Vaterschaft zum Kind wurde noch nicht anerkannt bzw. festgestellt -, die zwischendurch beschränkt entmündigt war, lebt mit ihren beiden weiteren außerehelichen Kindern mj. Martin, geboren 12.5.1979, und mj. Sonja, geboren 23.10.1981, in der aus Zimmer und Kabinett bestehenden Wohnung ihrer 56-jährigen, an beiden Beinen amputierten Mutter sowie deren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Bisher lebten außerdem der Bruder des Kindesmutter und dessen Lebensgefährtin sowie deren gemeinsames Kind in dieser Wohnung. Die Kindesmutter war oft tagelang fort, ohne ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben, und verbrachte ihre Zeit mit verschiedenen Männern, wobei sie den jeweiligen Freund mit ihrer - noch immer bezogenen - Waisenrente aushielt. Die Kinder Martin und Sonja sind ihr "in solchen Situationen völlig gleichgültig" und werden dann vom Lebensgefährten der mütterlichen Großmutter bzw. vom Bruder der Mutter betreut. Entgegen dem Antrag der Mutter hielt das Erstgericht die Unterbringung der mj. Claudia bei Pflegeeltern für erforderlich. Das Rekursgericht trat der erstgerichtlichen Rechtsauffassung bei. Durch den Bericht der Jugendgerichtshilfe Wien werde das Vorbringen des zuständigen Bezirksjugendamtes über die persönlichen Verhältnisse der Mutter und deren Wohnverhältnisse bestätigt. Sie habe schon bisher "große Probleme" mit der Betreuung des sechsjährigen Martin und der vierjährigen Sonja gehabt. Sowohl die Leitung der Schule als auch der Tagesheime hätten sich über den mäßigen Pflegezustand der Kinder beklagt. Wiederholt sei es vorgekommen, daß der mj. Martin nach der Schule nicht den Hort aufgesucht und auch nicht nach Hause gegangen sei, sodaß die Mutter "völlig ratlos" gewesen sei und über den Verbleib des Kindes nichts gewußt habe. Ihre Behauptung, die Verhältnisse hätten sich nunmehr insoweit geändert, als sie nicht mehr fortgehe und sich voll der Betreuung der Kinder widme, müsse jedenfalls einmal für eine gewisse Zeit unter Beweis gestellt werden. Die Unterbringung eines weiteren Kindes im Säuglingsalter bei der Mutter in der Wohnung der mütterlichen Großmutter entspreche unter den gegebenen Umständen nicht dessen Wohl.
In ihrem als "Einspruch" bezeichneten Rechtsmittel gegen den rekursgerichtlichen Beschluß bringt die Mutter vor, die Feststellungen über einen mäßigen Pflegezustand der beiden Kinder und einen unregelmäßigen Hortbesuch des mj. Martin derart, daß sie sich wegen dessen Abwesenheit sogar Sorgen hätte machen müssen, seien unrichtig. Sie habe jetzt das Kabinett für sich und die Kinder zur Verfügung und könne aufgrund ihres geänderten Lebenswandels nunmehr selbst für die Kinder sorgen.
Gemäß § 16 Abs.1 AußStrG ist gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, womit der erstgerichtliche Beschluß bestätigt wurde, lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Vorliegens einer Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig.
Keiner dieser Beschwerdegründe wird von der Mutter geltend gemacht. Sie bekämpft zunächst die Richtigkeit der unterinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Eine solche Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nicht statthaft (5 Ob 149/67, 1 Ob 541/86 uva.). Weiters wendet sich die Mutter offenkundig gegen die unterinstanzliche Beurteilung, daß mangels Erfüllung ihrer mit der Erziehungsgewalt verbundenen Pflichten die Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern erforderlich sei. Die Geltendmachung einer angeblichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt aber noch nicht die Behauptung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dar. Eine solche liegt jedenfalls nur vor, wenn das Rekursgericht entgegen einer klaren gesetzlichen Regelung entschieden hat oder wenn die Entscheidung mit Grundprinzipien des Rechts im Widerspruch steht, was z.B. der Fall ist, wenn im Verfahren auf das Wohl des Kindes überhaupt nicht Bedacht genommen wurde (5 Ob 232/72, 7 Ob 100/73, 7 Ob 622/84, 6 Ob 631/85 ua.). Vorliegendenfalls hat das Rekursgericht aber ausdrücklich das Kindeswohl zur Richtschnur seiner Entscheidung genommen und im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Mutter die Unterbringung des Kleinkindes bei Pflegeeltern als Maßnahme der Erziehungshilfe angeordnet. Daß das Wohl des Kindes im Falle der Belassung bei der Mutter in extremer Weise gefährdet sein müßte, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, wird von der Bestimmung des § 26 JWG nicht gefordert (7 Ob 703/84).
Somit kann aber in der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht keine offenbare Gesetzwidrigkeit erkannt werden. Da auch eine Aktenwidrigkeit aus dem Rekursvorbringen nicht hervorgeht und eine - von Amts wegen wahrzunehmende - Nichtigkeit nicht gegeben ist, mangelt es an einem der in § 16 AußStrG vorausgesetzten Beschwerdegründe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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