OGH 2Ob43/86

2Ob43/86Supreme CourtSep 30, 1986

Full text

OGH 2Ob43/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut R***, Angestellter, 8054 Graz, Bahnhofstraße 22, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Karl S***,

Kraftfahrer, 8020 Graz, Prangelgasse 11, 2.) W*** S*** W*** V***, 1010 Wien, Ringturm, beide

vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 384.200,- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 61.000,-), infolge Revisionen der klagenden Partei und beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1986, GZ. 1 R 54/86-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Februar 1986, GZ. 10 Cg 317/84-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision des Klägers Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 7.949,98 (darin S 160,- Barauslagen und S 708,18 Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 16.287,28 (darin S 3.840,- Barauslagen und S 1.131,58 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 7.9.1979 ereignete sich um ca. 21,45 Uhr auf der Südautobahn A 2 im Gemeindegebiet Autal auf der Höhe des Baukilometers 180/3 auf der Richtungsfahrbahn Gleisdorf-Graz ein Serienunfall, an dem auch der Kläger und der Erstbeklagte mit ihren PKWs beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer des PKWs des Erstbeklagten. Dieser Serienunfall war bereits Gegenstand des Verfahrens 16 Cg 92/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, in dem der ebenfalls an diesem Unfall mit seinem PKW beteiligte Milan D*** und seine Familienangehörigen ihren Schaden gegenüber Helmut R*** (Kläger in diesem Verfahren) und Karl S*** (Erstbeklagter in diesem Verfahren) und deren Haftpflichtversicherer geltend machten. Im genannten Verfahren wurde die Haftung der dortigen beklagten Parteien gegenüber Milan D*** und seinen Familienangehörigen im vollen Umfange bejaht. Es kam zum Zuspruch der entsprechenden Schadenersatzbeträge. Darüber hinaus erging hinsichtlich der Klägerin Gabi D*** auch ein entsprechendes Feststellungsurteil. Auf Grund der Entscheidung im angeführten Verfahren erbrachte die I*** U***- UND

S***-AG als Haftpflichtversicherer des Helmut

R*** (Kläger in diesem Verfahren) Leistungen von insgesamt S 450.643,11.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger den Ersatz seines Unfallschadens und weiters auch den Ersatz der auf Grund des Urteils im Verfahren 16 Cg 92/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz an die dortigen Kläger erbrachten Leistungen, wobei er sich diesbezüglich auf die Abtretung dieser Ausgleichsansprüche durch seine Haftpflichtversicherung berief. Bei der Berechnung der geltend gemachten Ansprüche ging der Kläger von einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zu seinen Gunsten aus und begehrte daher Zuspruch von 2/3 seines Unfallschadens und der Zahlungen seiner Haftpflichtversicherung an die Kläger im schon angeführten Vorprozeß. Den eigenen Unfallschaden bezifferte der Kläger mit insgesamt S 126.054,-. Neben dem auf Zahlung eines Betrages von S 384.200,- gerichteten Leistungsbegehren stellte der Kläger im Einverständnis mit seiner Haftpflichtversicherung auch ein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Leistungen des Klägers an die mj. Gabi D*** und zwar auf Basis einer Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß zwischen dem Primärunfall und dem gegenständlichen Auffahrunfall fünf Minuten verstrichen seien, der Erstbeklagte wegen seiner schweren Unfallsverletzung keine Möglichkeit zur Absicherung der Unfallstelle gehabt habe und daß daher ein Kausalzusammenhang zwischen dem vom Erstbeklagten verschuldeten Primärunfall und dem Auffahrunfall des Klägers nicht bestehe. Sie seien von Milan D*** und seinen Familienangehörigen wegen des Unfallgeschehens vom 7.9.1979 geklagt worden (Verfahren 16 Cg 92/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz). Diese gegen sie geltend gemachten Schadenersatzforderungen wendeten sie aufrechnungsweise gegenüber der Klagsforderung ein, ohne allerdings diese Gegenforderung zu konkretisieren.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 384.200,- als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und sprach daher dem Kläger S 384.200,- s.A. zu; ein Zinsenmehrbegehren von 4 % aus S 84.038,- für die Zeit vom 1.11.1979 bis 8.2.1982 wurde abgewiesen. Weiters stellte das Erstgericht die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für alle Leistungen, die dieser auf Grund des Verkehrsunfalles an die Minderjährige Gabi D*** zu erbringen haben wird, im Ausmaß von 2/3, hinsichtlich der Zweitbeklagten eingeschränkt auf die Haftpflichtversicherungssummen, fest.

Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des rechtskräftigen und des bestätigten Teiles insgesamt die Klagsforderung mit S 288.348,65 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannt und daher dem Kläger S 288.348,65 s.A. zugesprochen wurden; weiters wurde die Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger für künftige Leistungen, die dieser auf Grund des Verkehrsunfalles an die Minderjährige Gabi D*** zu erbringen hat, im Ausmaß von 50 %, hinsichtlich der Zweitbeklagten eingeschränkt auf die Haftpflichtversicherungssummen, festgestellt; das Mehrbegehren auf weitere S 95.851,44 s.A. und das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 60.000,-, nicht aber S 300.000,-

und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil S 15.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteigt und die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Während der Kläger den abweisenden Teil der Entscheidung bekämpft und die Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes anstrebt, bekämpfen die Beklagten den stattgebenden Teil, soweit nicht von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zugunsten der Beklagten ausgegangen wird und beantragten den Zuspruch von lediglich S 192.000,- an den Kläger und die Feststellung ihrer Haftung für die gegenüber dem Kläger künftig geltend gemachten Ansprüche der Minderjährigen Gabi D*** im Ausmaß von einem Drittel.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten der Kläger und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Beide Revisionen sind zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO); die Revision des Klägers ist auch berechtigt, hingegen kommt jener der Beklagten keine Berechtigung zu.

Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Schadensteilung strittig. Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Im Unfallsbereich weist die Richtungsfahrbahn der A 2 nach Graz ein Gefälle von 0,95 % auf. Ohne Sichtbehinderung durch Dunkelheit ergibt sich auf die Unfallstelle eine Sichtweite zwischen 340 und 380 m je nach Fahrlinie. Der Unfall ereignete sich jedoch zur Nachtzeit, sodaß die Sichtweite mit der Reichweite der Scheinwerfer der Fahrzeuge begrenzt war. Die Richtungsfahrbahn besteht im Unfallsbereich aus einer 13,2 m breiten Betondecke, welche in 3 Fahrspuren und zwei Pannenstreifen unterteilt ist. Der äußerste rechte Pannenstreifen hat eine Breite von 1,55 m. Die daran anschließenden Fahrspuren haben eine Breite von je 3,5 m und der äußerst linke Pannenstreifen ist 1,2 m breit. Als Bezugslinie wurde eine Normale auf die Fahrbahn auf Höhe der westlichen Begrenzung einer Brücke in der Nähe des Baukilometers 180,3 gewählt. Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW auf der Richtungsfahrbahn Gleisdorf-Graz in die entgegengesetzte Fahrtrichtung, nämlich nach Gleisdorf. Beim Baukilometer 180,3 stieß er auf der mittleren Fahrspur mit dem ihm entgegenkommenden PKW des Alfred B*** zusammen. Infolge dieses Unfalles kam es noch zu einem weiteren Zusammenstoß. Alfred B*** und Franz L*** nahmen aus dem an dem Unfall beteiligten PKW des Erstgenannten ein Pannendreieck und gingen heftig winkend eine längere Wegstrecke in die Ankommrichtung zurück, um nachfolgende Fahrer auf diesen Unfall aufmerksam zu machen; auch der vom Unfall betroffene Alfred B*** lief mit dem Genannten in dieselbe Richtung und winkte heftig. Franz L*** stellte das Pannendreieck zumindest 100 m vor der Unfallstelle im Bereich der mittleren Fahrspur auf. Er blieb zunächst dort stehen, um Fahrzeuglenker durch Winken zu warnen. Es gelang ihm zu erreichen, daß herankommende Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge im Bereich der Unfallstelle rechtzeitig anhalten konnten, oder auf dem freigebliebenen dritten, äußerst linken Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbeilenkten. Die übrigen Fahrstreifen waren durch die Unfallsfahrzeuge verstellt. Einige der im Bereich der Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen bzw. dem Pannenstreifen stehen gebliebene PKW hatten die Warnblinkanlage eingeschaltet. Adolf B*** und Franz L*** kehrten dann zur Unfallstelle zurück. Erst jetzt lenkte Milan D*** seinen PKW auf die Unfallstelle zu. Er fuhr zunächst auf der mittleren Fahrspur mit etwa 130 km/h. Seiner Beifahrerin fiel eine Person auf, die heftig winkte. Rund 140 m vor der Endlage des PKWs des Erstbeklagten faßte Milan D*** einen Bremsentschluß (das sind 6,33 sec vor dem späteren Anstoßgeschehen). Er bremste verhältnismäßig stark, es wurden jedoch keine Spuren auf der Fahrbahn abgezeichnet. Hinter dem PKW des Milan D*** fuhr der Kläger mit seinem PKW in einem Tiefenabstand von rund 100 m und einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h nach. Als Milan D*** den Bremsentschluß faßte, befand sich der Kläger rund 240 m vor der Bezugslinie. Die Bremsung am PKW des Milan D*** begann 5,83 sec vor dem späteren Anstoßgeschehen und etwa 120 m vor der Bezugslinie. Zum Zeitpunkt des Bremsbeginnes am PKW des Milan D*** war der Kläger noch ca. 225 m von der Bezugslinie entfernt. Der Tiefenabstand betrug noch immer ca. 100 m zum PKW des D***. Der Kläger faßte erst rund 96 m vor der Bezugslinie (also etwa 2,5 sec vor dem späteren Auffahrgeschehen) aus einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 140 km/h den Bremsentschluß. Er leitete eine Vollbremsung ein. Milan D*** lenkte im Zuge seines starken Bremsmanövers seinen PKW von der bis dahin eingehaltenen mittleren Fahrlinie auf die linke Fahrlinie. Rund 10 m vor der Bezugslinie - bezogen auf das Heck seines Fahrzeuges - kam er mit seinem PKW zum Stillstand, wobei dieser sich größtenteils auf der dritten (linken) Fahrspur befand. Die rechten Räder befanden sich auf Höhe der Leitlinie zwischen der mittleren und der linken Fahrspur. Unmittelbar nachdem Milan D*** seinen PKW zum Stillstand gebracht hatte, stieß der Kläger mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von rund 89 km/h gegen die rechte Heckpartie dieses Fahrzeuges. Dadurch wurde der PKW des Milan D*** plötzlich auf eine Geschwindigkeit von rund 44 km/h beschleunigt und hinten etwas angehoben. Gleichzeitig wurden aber die Hinterräder durch die Deformation vollkommen blockiert. Das Fahrzeug wurde gegen die Mittelleitschiene gestoßen und kam rund 20 m westlich der Bezugslinie zum Stillstand. Der Kläger hätte aus der Anstoßgeschwindigkeit von etwa 89 km/h auf rund 41 m zum Stillstand kommen können. Hätte der Kläger 1,05 sec früher eine Bremsreaktion vorgenommen, hätte er das Auffahren auf den PKW des Milan D*** vermeiden können. Am Klagsfahrzeug entstand durch die Kollision mit dem PKW des Milan D*** Totalschaden. Ausgehend von einem Zeitwert des Klagsfahrzeuges (Mercedes 200, Bj. 1977) von S 148.000,- und einem Wrackwert von S 22.000,- ergibt sich ein Nettoschaden von S 126.000,-. Dazu kommen noch Abschlepp- und Ummeldekosten in Höhe von S 3.290,-. Vom Gesamtschaden (S 129.290,-) ersetzte die Teilkaskoversicherung einen Betrag von S 3.236,-, so daß der Schade des Klägers auf S 126.054,- vermindert wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24.6.1980, 8 E Vr 575/80, wurde der Erstbeklagte Karl S***

rechtskräftig verurteilt, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 StGB dadurch begangen zu haben, daß er an der Unfallstelle in entgegengesetzter Fahrtrichtung fuhr, wodurch Adolf B*** und Alfred B*** verletzt wurden. In den Gründen dieses Urteils wurde festgestellt, daß ca. 5 bis 6 Minuten nach diesem vom Erstbeklagten Karl S*** verursachten Unfall Milan D*** herankam, auf dessen Fahrzeug sodann der Kläger Helmut R*** auffuhr. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 10.9.1981, 5 U 890/80, wurde der Kläger Helmut R*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB schuldig erkannt, weil er durch Einhalten eines zu geringen Tiefenabstandes als Lenker seines PKW auf das von D*** gelenkte Vorderfahrzeug aufgefahren sei und dadurch Milan D*** und Gabi D*** verletzt habe. Das Strafgericht stellte dazu in den Gründen des Urteiles fest, Helmut R*** sei mit einer Restgeschwindigkeit von 75 km/h auf das Heck des von Milan D*** gelenkten PKW aufgefahren, als dieser noch in Bewegung gewesen sei. Im Verfahren 16 Cg 92/82 klagten die Insassen des von Milan D*** gelenkten PKWs den nunmehrigen Kläger sowie den nunmehrigen Erstbeklagten mitsamt den jeweiligen Versicherungen und begehrten Ersatz für ihre Schäden. Die damals Beklagten wurden zur ungeteilten Hand dazu verurteilt, Schadenersatz im dort genannten Ausmaß zu leisten, weil die Primärkollision ursächlich für die Sekundärkollision gewesen sei und sich die Anteile des nunmehrigen Klägers und des nunmehrigen Erstbeklagten an der Beschädigung nicht mehr bestimmen ließen. In rechtlicher Hinsicht bejahte der Erstrichter, wie dies auch schon im Verfahren 16 Cg 92/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geschehen ist, den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Erstbeklagten, das zum Primärunfall geführt hat und dem zeitlich etwas später eingetretenen Auffahrunfall und vertrat die Auffassung, daß der Verstoß des Erstbeklagten gegen § 46 Abs. 4 lit. a StVO schwerer ins Gewicht falle als die Reaktionsverspätung des Klägers, sodaß eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers als angemessen anzusehen sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte aber zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. In der Berufung werde das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem vom Erstbeklagten schuldhaft verursachten Primärunfall, der ein weitgehendes Blockieren der Fahrbahn durch Fahrzeuge zur Folge hatte, und dem gegenständlichen Auffahrunfall nicht mehr bekämpft. Derartige Auffahrunfälle seien gerade zur Nachtzeit typische Folgen eines Primärunfalles, der ein derartiges Blockieren der Fahrbahn nach sich ziehe. Bezüglich der Verschuldensteilung vertrat das Berufungsgericht dagegen die Auffassung, daß eine Gegenüberstellung der den Erstbeklagten treffenden Verschuldenskomponenten aus dem Primärunfall (Verstoß gegen § 46 Abs. 4 lit a StVO) und der Fahrfehler des Klägers nicht statthaft sein könne. Es sei bei der zwischen den Streitteilen vorzunehmenden Verschuldensabwägung vielmehr zu berücksichtigen, daß maßgeblich für den Auffahrunfall die durch den Primärunfall geschaffene Folgesituation, nämlich das weitgehende Blockieren der Fahrbahn war. Der Erstbeklagte habe daher gegenüber dem Kläger nur eine weitgehende Verstellung der Fahrbahn, also die Schaffung eines unter den gegebenen Umständen (Nachtzeit, Autobahn) sicherlich gefährlichen und durch Warnblinkanlagen nur unzureichend gesicherten Hindernisses zu vertreten. Der Kläger seinerseits habe allerdings auf dieses Hindernis, offenbar durch mangelnde Aufmerksamkeit verspätet reagiert. Darüber hinaus sei ihm auch die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit (140 km/h) anzulasten. Nach den Verfahrensergebnissen sei eine Reaktionsverspätung des Klägers in Bezug auf das eingeleitete Bremsmanöver des Vorderfahrzeuges von mehr als 2 sec. anzunehmen. Hätte der Kläger nur 1,05 sec früher gebremst, hätte er den Auffahrunfall verhindern können. Die im Unfallsbereich abgestellten Fahrzeuge hatten nach den getroffenen Feststellungen zum Teil zumindest ihre Warnblinkanlage eingeschaltet und hätte dies für den Kläger bei entsprechender Aufmerksamkeit auch Anlaß zu einer Reaktion (Geschwindigkeitsverminderung) sein müssen. Das Berufungsgericht erachte daher unter den gegebenen Umständen eine Verschuldensteilung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten im Verhältnis von 1 : 1 für angemessen.

1. ) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger bekämpft in seinem Rechtsmittel die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine Gegenüberstellung der den Erstbeklagten treffenden Verschuldenskomponenten aus dem Primärunfall und der Fahrfehler des Klägers habe nicht stattzufinden. Es gehe nicht an, das Fehlverhalten des Erstbeklagten - eines sogenannten "Geisterfahrers" - gleichsam in Abschnitte und Phasen zu zerlegen und nur für den ersten aus diesem Fehlverhalten resultierenden Unfall den vollen Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Erstbeklagten gelten. Dem Erstbeklagten müsse nicht nur die durch den Primärunfall geschaffene Folgesituation, sondern auch jenes Verhalten als Verschulden angerechnet werden, das diese Folgesituation herbeigeführt habe, nämlich, daß er in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmung des § 46 Abs. 4 lit. a StVO verstoßen habe, gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung auf der Autobahn zur Nachtzeit gefahren sei, dabei die Herbeiführung der durch das Berufungsgericht beschriebenen Folgesituation jedenfalls vorhersehen hätte müssen und schließlich durch den Primärunfall diese Folgesituation auch tatsächlich geschaffen und hiedurch den Sekundär- und weitere Unfälle ausgelöst habe. Dieses Verschulden wiege aber beträchtlich schwerer als die vom Kläger zu vertretende verspätete Reaktion und die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um weniger als 10 %, welchen Verstößen er ohnehin durch Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel Rechnung getragen habe.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Auszugehen ist davon, daß das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verstoß des Erstbeklagten gegen § 46 Abs. 4 lit a StVO und dem in der Folge eingetretenen Auffahren des vom Kläger gelenkten PKWs auf den PKW des D*** im Rechtsmittelverfahren ebensowenig mehr bekämpft wurde wie das Vorliegen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges. Damit wird aber auch das den Primärunfall und in weiterer Folge den Auffahrunfall einleitende Fehlverhalten des Erstbeklagten, nämlich das Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift des § 46 Abs. 4 lit a StVO von der Kausalkette erfaßt. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, sind derartige Auffahrunfälle zur Nachtzeit, insbesondere auf einer Autobahn eine geradezu typische Folge des durch den Primärunfall herbeigeführten Blockierens einer Richtungsfahrbahn (vgl. ZVR 1977/238, ZVR 1970/245 ua.). Unter diesen Umständen ist dem Erstbeklagten aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch der Verstoß gegen § 46 Abs. 4 lit a StVO als Verschuldenskomponente zuzurechnen. Bei Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit dieses Verstoßes ist unter Bedachtnahme auf die dem Kläger anzulastenden Verstöße (Reaktionsverspätung, überhöhte Geschwindigkeit), die vom Erstgericht entsprechend dem Klagebegehren vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten zu billigen.

Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

2. ) Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten vertreten, gestützt auf die Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Erstbeklagten könne nur die durch den Primärunfall herbeigeführte weitgehende Blockierung der Richtungsfahrbahn, nicht aber der Verstoß gegen

§ 46 Abs. 4 lit a StVO angelastet werden, die Auffassung, unter Berücksichtigung des besonders verkehrsordnungswidrigen Verhaltens des Klägers wäre diesem das überwiegende Verschulden anzulasten und eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt gewesen, sofern nicht überhaupt nur eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG anzunehmen gewesen wäre.

Mit diesen Ausführungen sind die Beklagten auf die bei Erledigung der Revision des Klägers dargelegten Erwägungen des Revisionsgerichtes zu verweisen, wonach dem Erstbeklagten der Verstoß gegen § 46 Abs. 4 lit a StVO als Verschuldenskomponente zur Last fällt. Damit ist aber auch dem weiteren Revisionsvorbringen der Beklagten die Grundlage entzogen, da, wie ausgeführt, angesichts der besonderen Gefährlichkeit des genannten Verstoßes des Erstbeklagten bei Gegenüberstellung des dem Kläger anzulastenden Fehlverhaltens das Verschulden des Erstbeklagten als überwiegend zu beurteilen und daher die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten zu billigen ist.

Der Revision der Beklagten mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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