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10Os94/86•OGH 10Os94/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.März 1986, GZ 3 a Vr 12966/85-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther S*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 16.November 1985 in Wien in Gesellschaft eines unbekannten Beteiligten der Firma H*** H*** fremde bewegliche Sachen, und zwar 350 S Bargeld, Schlüssel und eine Flasche Whisky, durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.
Nicht zielführend sind allerdings die Einwände (Z 5 und 10) gegen die Annahme einer Tatbegehung in Gesellschaft. Denn dazu ist der Urteilsbegründung in ihrem Zusammenhang (US 7, 8, 9) doch deutlich genug zu entnehmen, daß das Erstgericht die Täterschaft zweier Personen auf Grund der Sicherstellung zweier verschiedenartiger Blutspuren am Tatort, und zwar auf Glasscherben im Toilettefenster (Blutgruppe A) sowie auf einem Arbeitsmantel im Geschäftslokal (Blutgruppe O), in Verbindung mit der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenwirkens zweier Täter beim Einsteigen durch das etwa 2 1/2 m hoch gelegene vorerwähnte Fenster - und nicht etwa ausschließlich wegen dieser (für sich allein nicht tragfähigen) Wahrscheinlichkeit - als erwiesen annahm. Insoweit kann daher zum einen von einer Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe nicht gesprochen werden, und zum anderen war eine Erörterung der Angaben der Zeugin P*** über die Möglichkeit des Einsteigens einer Person allein durchaus entbehrlich (Z 5); die Rechtsrüge (Z 10) aber entbehrt dementsprechend einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, die "Annahme eines zweiten Täters" sei "nicht indiziert", von den Urteilsfeststellungen abweicht.
Zu Recht jedoch reklamiert der Beschwerdeführer
Verfahrens- (Z 4) und Begründungsmängel (Z 5) in bezug auf die Feststellung seiner Täterschaft.
Zwar trifft es nach dem zuvor Gesagten nicht zu, daß sich das Schöffengericht mit den Blutspuren auf dem am Tatort vorgefundenen Arbeitsmantel nicht auseinandergesetzt hätte; wohl aber findet die beweiswürdigende Erwägung, daß jenes "Hangerl" (Geschirrtuch), welches (mit noch zu erörternden Blutspuren) unweit der Wohnung des Angeklagten aufgefunden wurde, "bei Vorlage an Angestellte der bestohlenen Firma als wahrscheinlich aus dieser stammend erkannt" worden sei (US 4, 8, 10 f), in dem bei der Urteilsfällung allein zu berücksichtigenden Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 258 Abs. 1 StPO) tatsächlich keine Deckung (Z 5). Die allenfalls dahin (vgl. S 17 f) verwertbare Anzeige (ON 3) ist nämlich - von einem ein anderes Thema (S 25) betreffenden Vorhalt (S 121) abgesehen - dem Protokoll (ON 29) zufolge nicht verlesen worden, und aus der Aussage der Zeugin P*** (S 122-124 iVm der verlesenen ON 16) ist, wie das Erstgericht ohnedies erkannt hat (US 10), die Bekundung der Wahrscheinlichkeit einer derartigen Herkunft des in Rede stehenden Beweismittels nicht zu entnehmen.
Vor allem jedoch wurde über den Antrag des Beschwerdeführers (S 128) auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, daß in den auf den Glasscherben am Tatort sichergestellten Blutspuren ein anderer Rhesusfaktor als in seinem eigenen Blut enthalten und auf dem zuvor relevierten Geschirrtuch Blut von verschiedenen Personen feststellbar sei, nach dem für das Rechtsmittelgericht maßgebenden (und insoweit mit den Beratungsprotokollen übereinstimmenden) Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen einer davon ausgehenden Passage in der Urteilsbegründung (US 11) - nicht entschieden. Die Möglichkeit einer für den Angeklagten nachteiligen Relevanz (§ 281 Abs. 3 StPO) der bereits daraus (vgl. 10 Os 173/79) resultierenden Urteilsnichtigkeit (Z 4) ist evident: denn für die Annahme seiner Täterschaft wäre dann, wenn keine der beiden am Tatort vorgefundenen, nach der Überzeugung des Schöffengerichts von den beiden Tätern herrührenden verschiedenen Blutspuren von ihm stammen könnte, folgerichtig gar kein Raum, und selbst dann, wenn lediglich die Blutspuren auf dem Geschirrtuch von zwei verschiedenen Personen stammen würden, könnte darin immerhin eine Stütze für die Richtigkeit seiner Verantwortung dahin erblickt werden, daß er dieses Tuch auf dem Heimweg von einem (darnach als einer der beiden Täter in Betracht kommenden) Unbekannten zum Stillen seiner bei einem anderen Vorfall erlittenen blutenden Handverletzung erhalten habe. Die damit aktuelle Bedeutung des beantragten Gutachtens als (potentieller) Entlastungsbeweis hat das Erstgericht bei seiner Auffassung, dessen Einholung sei "nicht zur Wahrheitsfindung, sondern lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienlich, da die übrigen Indizien entsprechend gewürdigt werden konnten und sich der Schuldspruch nicht ausschließlich auf die Blutgruppe des Täters stütze" (US 11), vollkommen verkannt.
Von einer vorgegebenen Unverwertbarkeit des angestrebten Beweisergebnisses (vgl. SSt 52/17 u.a.) im Hinblick darauf aber, daß eine genauere Bestimmung der jeweiligen Blutgruppe an Hand des Rhesusfaktors, die im vorliegenden Fall nur beim Blut des Angeklagten, jedoch nicht bei den sichergestellten Blutspuren (ON 13) - und nicht umgekehrt (US 5, 8) - vorgenommen wurde, mangels eines umfänglich ausreichenden Untersuchungsmaterials überhaupt nicht möglich sei und zudem mangels einer wissenschaftlich eindeutig gesicherten Methode generell nur mit Wahrscheinlichkeit möglich wäre (US 9, 11), kann keine Rede sein: ein dahingehender Versuch wäre nämlich nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. S*** (S 128) sehr wohl möglich, und der Beweiswert eines den Beschwerdeführer allenfalls entlastenden Untersuchungsergebnisses könnte erst nach dessen Vorliegen einer konkreten Würdigung unterzogen werden, die sich gegebenenfalls auch darauf zu erstrecken hätte, wie der Umstand, daß er "das am Tatort befindliche Geschirrtuch zum Stillen der Blutung verwendet und dieses dann auf dem Weg nach Hause weggeworfen" (US 10) habe, mit dem Auffinden einer - aus Tropfen im Abstand von 30 cm bestehenden (S 123, 126) und - nur kurz unterbrochenen Blutspur vom Tatort bis in das Zimmer seiner Schwester in der auch von ihm bewohnten Wohnung (US 4, S 17, 126 f) zu vereinbaren wäre.
Die vom Angeklagten zutreffend gerügten Verfahrens- und Begründungsmängel erfordern eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz, so daß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO).
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