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9Os50/86-10•OGH 9Os50/86-10
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Samir K*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 22.Jänner 1986, GZ 1 c Vr 1681/85-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Berethalmy-Deuretzbacher zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 26.März 1986, GZ 9 Os 50/86-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit der er die Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG, die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe oder aber die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Jugendschöffengericht verurteilte ihn nach § 128 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 11 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete es den groben Vertrauensbruch und mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist, als erschwerend, das Geständnis, die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und die ungünstigen familiären Verhältnisse hingegen als mildernd.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zwar weist der Berufungswerber zutreffend darauf hin, daß die Vorfälle vom Sommer 1983, welche den Gegenstand der Akten 3 a Vr 1346/83 und 4 a Vr 1469/83 des Jugendgerichtshofes Wien bildeten, nicht als Erschwerungsumstand herangezogen werden können, weil diese Verfahren aus dem Grund des § 9 JGG, also wegen Strafunmündigkeit des Täters, gemäß § 90 StPO eingestellt worden sind. Wohl aber nehmen diese Vorfälle - Einbruchsdiebstähle mit einem Wert der gestohlenen Sachen (Bargeld) von insgesamt ca. 39.000 S - dem gerichtlich bisher nicht vorbestraften Angeklagten den im § 34 Z 2 StGB vorgesehenen Milderungsumstand schon deshalb, weil ein ordentlicher Lebenswandel in der Bedeutung dieser Gesetzesstelle zu verneinen ist.
Der Vertrauensbruch hinwieder wurde angesichts der Tatsache, daß dem Angeklagten von der Tochter der Bestohlenen die Wohnungsschlüssel für die Dauer ihres Urlaubes anvertraut worden waren, zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet. Demzufolge kann aber von einer vom Berufungswerber als Milderungsgrund reklamierten verlockenden Gelegenheit nicht im entferntesten die Rede sein. Eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit scheidet schließlich schon deshalb aus, weil dieser Milderungsgrund nicht nur voraussetzt, daß das Delikt nicht aufgrund reiflicher Überlegung verübt worden ist, sondern auch, daß der Tat keine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt; diese Voraussetzung liegt jedoch angesichts der zuvor erwähnten Vorfälle vom Sommer 1983 nicht vor. Auf der Basis der sohin tatsächlich gegebenen Strafzumessungsgründe ist aus dominierenden Interessen der Spezialprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe jedenfalls geboten, die in dem von den Jugendrichtern verhängten Ausmaß (von zwei Monaten) nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten nicht zu hoch ausgemessen wurde. Da sohin die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich ist, um den Angeklagten von künftigen abermaligen Verfehlungen abzuhalten, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsbegehren auf Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe oder gar auf Anwendung des § 13 Abs. 1 JGG, wodurch der nach Lage des Falles erforderliche Strafzweck - den beschäftigungslosen und zur Eigentumsdelinquenz neigenden Angeklagten von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten - völlig verfehlt würde. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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