The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
9Os27/86•OGH 9Os27/86
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin H*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.Jänner 1986, GZ 10 Vr 4475/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Jänner 1955 geborene Erwin H*** (außer weiteren strafbaren Handlungen) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB (Punkt I/1 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.
Vollendeter Diebstahl liegt ihm zur Last, weil er am 5. April 1985 (zwischen 1,30 Uhr und 6,25 Uhr) in Graz dem Kaffeehausbesitzer Engelbert W*** einen Geldbetrag von zumindest 3.000 S und Verfügungsberechtigten der Firma M*** GesmbH einen solchen von ca. 10.000 S nach Einsteigen durch ein WC-Fenster in die Räumlichkeiten des Cafes "H***" sowie Aufbrechen von elf Spielautomaten, eines Zigarettenautomaten und einer Musicbox mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.
Der Sache nach nur den bezeichneten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht stützte den in Rede stehenden Schuldspruch unter Ablehnung der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten insbesondere darauf (vgl. S 132 f.), daß sich der Angeklagte nach den für glaubwürdig erachteten Aussagen der Serviererin Roberta A*** (S 43 f., 89 f., 122) und des Kaffeehausbesitzers Engelbert W*** (S 41, 92 f., 122) am Abend vor der Tat im Cafe "H***" aufhielt, vom Kaffeehausbesitzer auch noch beim Verlassen des Lokals gegen 1,30 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatortes beobachtet und bei der Tatbegehung der "gleiche modus operandi" gewählt wurde wie bei dem (dem Angeklagten laut Punkt I/2 des Urteilssatzes zur Last liegenden) Einbruchsversuch in das Cafe "H***" vom 13. November 1985, wo er nach Aufbrechen der rückwärtigen Eingangstür des Lokals und zweier Spielautomaten sowie einer Musicbox auf frischer Tat betreten wurde. Zusätzlich bezog es sich noch auf das durch mehrere Vorverurteilungen einschlägig schwer belastete Vorleben des Angeklagten sowie auf dessen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vorstrafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz AZ 10 E Vr 2279/84 abgeleitete Neigung, "ihn belastende Fakten trotz eindeutiger Identifizierung zu leugnen".
Mit dem Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich mit den "völlig unüberprüften" Erhebungen der Polizei über das Einsteigen durch das Fenster der Herrentoilette abgefunden, "mögliche weitere genauere Untersuchungen" unterlassen und auch keinen Lokalaugenschein vorgenommen, rügt der Beschwerdeführer - der bei der Hauptverhandlung keine derartigen Anträge, über die das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis absprechen hätte müssen, gestellt hat - in Wahrheit (nicht die Begründung des Urteils sondern sachlich) die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedoch unbenommen gewesen, eine ihnen nötig erschienene Klarstellung des Sachverhaltes durch die Ausübung ihres Fragerechts (§ 249 StPO) oder aber Stellung von Beweisanträgen herbeizuführen und sich für den Fall deren Nichtzulassung die Legitimation zur Geltendmachung des als Ursache des behaupteten Begründungsfehlers relevierten Verfahrensmangels, sohin des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu sichern. Da eine derartige Antragstellung indes unterblieb, wird der (sachlich) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht. Wenn der Beschwerdeführer aber der Sache nach mit der Behauptung einer unvollständigen bzw. offenbar unzureichenden Begründung Verfahrensergebnisse, aufgrund derer das Schöffengericht in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhalt denkrichtig und lebensnah auf die Verübung des Einbruchsdiebstahls (am 5.April 1985) durch den Angeklagten geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweismittel nicht zu derartigen Folgerungen zwinge und schließlich aus dem Bericht der Polizei, wonach (am Tatort) "weitere auswertbare Spuren nicht festgestellt werden konnten", abzuleiten sucht, daß er "diesen Einbruchsdiebstahl gar nicht begangen haben konnte", unternimmt er in Wahrheit nur einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne hiedurch einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Dementsprechend sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.