OGH 11Os17/86

11Os17/86Supreme CourtFeb 18, 1986

Full text

OGH 11Os17/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter P*** wegen des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den §§ 15, 201 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Dezember 1985, GZ 5 c Vr 5317/85-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben, als die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten auch gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs. 2 StGB zurückgewiesen wurde.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wird gesondert entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Der Angeklagte Günter P*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.Oktober 1985, GZ 5 c Vr 5317/85-47, des Verbrechens der versuchten Notzucht nach den §§ 15, 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner ordnete das Erstgericht die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs. 2 StGB an.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Schöffensenatsvorsitzende des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß dem § 285 a Z 1 StPO mit der Begründung zurück, daß der Rechtsmittelwerber nach der Urteilsverkündung auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet habe.

Die vom Angeklagten dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet.

Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 16.Oktober 1985 hat in seinem die Rechtsmittelerklärung des Angeklagten betreffenden Teil folgenden Wortlaut:

"Angekl.: erklärt RMV-Verzicht auf Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Angekl. erhebt Rechtsmittel (Berufung) gegen die Einweisung in eine Anstalt gem. § 21/2.

Nach Beratung mit seinem Verteidiger gibt der Angeklagte die gleiche Rechtsmittelerklärung w.o. ab."

Die Beurteilung, welches Rechtsmittel ein Angeklagter angemeldet hat, hängt nicht vom Wortlaut, sondern vom Sinn seiner Erklärung ab (SSt. 31/105). Da der Angeklagte deponierte, er erhebe "gegen die Einweisung in eine Anstalt gem. § 21/2" Rechtsmittel (Berufung), ergibt sich aus dem Zusammenhalt eindeutig, daß sein vorangehender Rechtsmittelverzicht nur den Schuld- und Strafausspruch nach dem § 201 Abs. 1 StGB, nicht aber die Entscheidung über die vorbeugende Maßnahme nach dem § 21 Abs. 2 StGB betraf. Er war daher berechtigt, insoweit neben der bereits sofort nach der Urteilsverkündung angemeldeten Berufung innerhalb der Frist des § 284 StPO auch die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, § 285 a StPO, Nr. 13 ua), was auch geschah. Die Auffassung des Schöffensenatsvorsitzenden, daß dem Angeklagten auf Grund der mündlichen Rechtsmittelerklärung die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs. 2 StGB verwehrt wäre, ist somit durch die vorliegende Sach- und Rechtslage nicht gedeckt.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

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