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11Os104/85•OGH 11Os104/85
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1, 161 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.März 1985, AZ 22 Bs 94/85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Angeklagten Heinz A auf Ablehnung des Senatspräsidenten Dr.Franz B wegen Befangenheit nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz gegen die Abweisung eines solchen Ablehnungsantrages ein Beschwerderecht versagt (§ 74 Abs. 3 StPO).
Soweit die Beschwerde für den Fall einer Verneinung der Rechtsmittellegitimation von einer Verfassungswidrigkeit der Strafprozeßordnung ausgeht, besteht keine Veranlassung zu einer Antragstellung nach Art 89 Abs. 2 i.V.m. Art 140 B-VG (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 5 233; vgl auch EvBl 1970/211).
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