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5Ob596/84•OGH 5Ob596/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Helmut F*****, und 2) Margarethe F*****, beide , beide vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Herbert H, vertreten durch Dr. Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, wegen 750.000 S sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Juni 1984, GZ 5 R 89/8447, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 26. März 1984, GZ 7 Cg 358/8341, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 17.059,47 S (einschließlich 1.441,77 S Umsatzsteuer und 1.200 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger waren Gesellschafter der Fgesellschaft mbH; am Stammkapital dieser Gesellschaft, das 1 Mio S betrug, waren sie mit einer Stammeinlage von je 500.000 S beteiligt. Anfangs des Jahres 1979 war die Gesellschaft nach Ansicht ihres Steuerberaters insolvent. Um die Gesellschaft zu retten, suchten die Kläger einen neuen Gesellschafter. Durch den damaligen Buchhalter der Gesellschaft, Rüdiger L, konnte der Beklagte als Interessent gewonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, die Löhne an ihre Beschäftigten zu zahlen. Am 24. 4. 1979 gab der Beklagte eine „Optionserklärung“ (Beilage B) ab, dass er auf das zu erhöhende Stammkapital der Gesellschaft eine Stammeinlage von 3 Mio S leisten und eine Stammeinlage mit diesem Nominalwert übernehmen werde. Bei einer Besprechung der nunmehrigen Prozessparteien am 14. 5. 1979 – worüber der Aktenvermerk Beilage A vorhanden ist – erklärte sich der Beklagte bereit, a konto „der von ihm zu erwerbenden Geschäftsanteile“ 750.000 S „der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen“, damit diese ihre Tätigkeit „aufnehmen“ (wohl richtig: fortsetzen) könne (Punkt 4 des Aktenvermerks Beilage A). Zu diesem Zweck stellte er einen von ihm ausgestellten Verrechnungsscheck über 750.000 S zur Verfügung, und es wurde „ausdrücklich vereinbart, dass für den Fall, dass der angebotene Ausgleichsvorschlag (Anm die Gesellschaft betreffend) nicht angenommen werden sollte, die vorgesehene Abtretung der Geschäftsanteile (Anm der beiden Kläger) nicht zustande kommt“ und der Betrag von 750.000 S „demnach in diesem Falle“ von der Gesellschaft dem Beklagten zurückerstattet werden müsse. Der Erstkläger war sich damals wohl bewusst, dass ihm ohne Eintritt des Beklagten als Gesellschafter nur dadurch war die Gesellschaft noch wirtschaftlich zu retten (S 8 des Ersturteils) – ein Strafverfahren drohte. Er war aus diesem Grunde – genau so wie die Zweitklägerin – bereit, alles auf sich zu nehmen, um ein solches Verfahren zu verhindern, und dazu gehörte auch die Heranziehung des Abtretungspreises – den der Beklagte für den vorgesehenen Erwerb von Teilen der Geschäftsanteile der beiden Kläger leisten sollte – für die Tilgung der Schulden (der Gesellschaft), wie sich aus dem Aktenvermerk Beilage A ergibt (S 8 des Ersturteils). Im Auftrag der Zweitklägerin, die damals die alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft war, löste der damalige Buchhalter Rüdiger L***** den vom Beklagten zur Verfügung der Gesellschaft gestellten Scheck ein und brachte den erlösten Betrag von 750.000 S dem Konto der Gesellschaft bei der Österreichischen Länderbank gut. Mit dem Notariatsakt vom 30. 5. 1979 (Beilage 1) traten die beiden Kläger von ihren Geschäftsanteilen an der Gesellschaft je einen Teil im Nominalwert von 375.000 S ab (§ 2 Abs 1) und quittierten die „in der Zwischenzeit erfolgte“ Zahlung des vereinbarten Abtretungspreises von je 375.000 S (§ 2 Abs 2).
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Zahlung des Preises für die abgetretenen Teile ihrer Geschäftsanteile samt Zinsen zu verurteilen, an.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Beide Vorinstanzen kamen aufgrund des eingangs dargestellten Sachverhalts, den sie als erwiesen annahmen, zu dem Ergebnis, dass die im Notariatsakt über die Abtretung (Beilage 1) beurkundete Quittierung der Zahlung der Abtretungspreise von je 375.000 S richtig sei – dies war von den Klägern nämlich bestritten worden –, denn es sei der Erlös aus dem vom Beklagten a conto des Abtretungspreises für die von ihm dann erworbenen Teile der Geschäftsanteile der Kläger hingegebenen Scheck über 750.000 S in voller Höhe vereinbarungsgemäß dem Konto der Gesellschaft gutgebracht und zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten verwendet worden.
Das Urteil des Berufungsgerichts bekämpfen die Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie begehren in erster Linie die Abänderung des Urteils a) durch Stattgebung beider Klagebegehren und b) hilfsweise des Klagebegehrens des Erstklägers; sie beantragen in zweiter Linie die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung in die erste Instanz.
Der Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Rechtsrüge geht nicht vom unverrückbar festgestellten Sachverhalt ausgestellten Sachverhalt aus, dass der Erlös aus dem vom Beklagten a conto der ihm später abgetretenen Teile der Geschäftsanteile der Kläger hingegebenen Scheck vereinbarungsgemäß, wie es in der Besprechung der Parteien am 14. 5. 1979 festgelegt worden ist (siehe Aktenvermerk Beilage A Punkt 4), der Gesellschaft zugeführt wurde und dort für Gesellschaftszwecke Verwendung gefunden hat. Damit ist nämlich klargestellt, dass die beiden Kläger den ihnen gebührenden Abtretungspreis der Gesellschaft zuführen wollten, die damals insolvent war und unmittelbar vor der Auflösung stand (die durch ein beabsichtigtes Ausgleichsverfahren abgewendet werden sollte). Es ist deshalb auch nicht die Beurkundung in § 2 Abs 2 des Notariatsakts Beilage 1 unrichtig, dass „die Bezahlung des vereinbarten Abtretungspreises von je 375.000 S ..., sohin insgesamt 750.000 S ..., ... in der Zwischenzeit erfolgt“ ist.
Da schon aufgrund der festgestellten Vereinbarung der Prozessparteien vom 14. 5. 1979 der Erlös aus dem vom Beklagten hingegebenen Scheck mit schuldtilgender Wirkung gegen die Forderungen der beiden Kläger aus der Anteilsabtretung der Gesellschaft zugeführt werden sollte und auch zugeführt wurde, ist die von den Vorinstanzen auch abgehandelte und nun von den Klägern wieder aufgegriffenen Frage, ob die Zweitklägerin später mit Willen des Erstklägers handelte, als sie den damaligen Buchhalter der Gesellschaft, Rüdiger L*****, anwies, den vom Beklagten ausgestellten Scheck über 750.000 S einzulösen und den erlösten Betrag in gleicher Höhe der Gesellschaft gutzubringen, unbeachtlich und deshalb auch nicht mehr erörterungsbedürftig.
Aus den dargelegten Gründen muss die Revision der Kläger erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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