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6Ob684/84•OGH 6Ob684/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irene R*****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Artur M*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 40.247 S samt Nebenforderungen, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung oder Ergänzung des Revisionsurteiles vom 20. Dezember 1984, 6 Ob 684/84 = 4 Cg 2001/8327, des Landesgerichts Feldkirch, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, das Revisionsurteil vom 20. Dezember 1984 in der Kostenentscheidung zu berichtigen oder zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit der Revisionsentscheidung vom 20. Dezember 1984 hat der Oberste Gerichtshof in Stattgebung der von der Klägerin erhobenen Revision das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Prozessgerichts erster Instanz wiederhergestellt und der Beklagten auferlegt, der Klägerin die mit 5.472,55 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (einschließlich eines Betrags von 280 S an Barauslagen und eines Betrags von 472,05 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Mit dem Ausspruch über die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz wurde dieses auch in seinem Kostenausspruch wiederhergestellt.
Infolge Abänderung des Berufungsurteils wurde vom Revisionsgericht über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz zusammengefasst als Kosten des Rechtsmittelverfahrens abgesprochen. dDbei wurden nicht nur die von der Klägerin in ihrer Revisionsschrift verzeichneten Kosten – unter Richtigstellung eines offenkundig unterlaufenen Additionsfehlers – mit insgesamt 2.700,15 S (Verdienstsumme einschließlich Einheitssatz: 2.236,50 S, Umsatzsteuer 223,65 S, Eingabengebühr 240 S) berücksichtigt, sondern auch die Kosten für die Verrichtung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Februar 1984 (Verdienstsumme einschließlich 100 % Einheitssatz: 2.484 S, Umsatzsteuer 248,40 S, Protokollgebühr 40 S) mit insgesamt 2.772,40 S. Aus der Zusammenrechnung dieser Kostenteilbeträge ergibt sich der im Kostenzuspruch des Revisionsurteils enthaltene Betrag von 5.472,55 S.
Der Entscheidungswille des Gerichts ging nicht dahin, der Klägerin auch die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzuerkennen. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine Berichtigung oder Ergänzung des revisionsgerichtlichen Kostenausspruchs.
Die entsprechenden Anträge der Klägerin waren daher zurückzuweisen.
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