OGH 13Os14/85

13Os14/85Supreme CourtMar 21, 1985

Full text

OGH 13Os14/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts St.Pölten als Schöffengerichts vom 25.Oktober 1984, GZ 14 Vr 683/84-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Haas, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 18.Juli 1959 geborene beschäftigungslose Gerhard A wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (A), des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG (B) und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (C) schuldig erkannt. Es liegt ihm u.a. zur Last, daß er von 1981 bis Mai 1984 in Tulln, Wien und anderen Orten wiederholt an eine Vielzahl von Personen Suchtgift verkaufte, namentlich vom 30. Jänner 1981 bis April 1984 zumindest 1000 g Marihuana, 150 g Cannabisharz und ca. 100 LSD-Trips an Gerhard H*** (A 1) sowie im Jahr 1983 ca. 20 g Cannabisharz an Michael B (A 2). Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch (§ 12 Abs 1 SuchtgiftG) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit sich die Mängelrüge dagegen wendet, daß den den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen Gerhard C im Vorverfahren gefolgt, seiner eigenen Verantwortung aber (wegen ihrer Widersprüche) kein Glauben geschenkt worden ist, erschöpft sich das Vorbringen in einer unzulässigen Anfechtung der freien richterlichen Überzeugungsbildung.

Die Begründung der Urteilsfeststellung (S. 336, 340), der Angeklagte war sich im klaren darüber, durch die teils von ihm selbst vorgenommene, teils über Gerhard C bewirkte Verbreitung des Suchtgifts eine Gefahr für die Gesundheit von weit mehr als 50 Personen herbeiführen zu können, ist keineswegs unzureichend: Die Feststellung des Wissens des Angeklagten um die Weiterverbreitung des Rauschgifts durch C und seiner inneren Gleichgültigkeit diesem Umstand gegenüber (S. 336, 339 unten) muß im Zusammenhang mit den Ausführungen des Gerichts über die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben dieses Zeugen (S. 338) gelesen werden. Dann wird auch klar, daß das Schöffengericht auf Grund der freundschaftlichen Beziehung dieser Personen untereinander (S. 336 oben in Verbindung mit S. 195 unten, 197

erster und zweiter Absatz) und ihrer Kontakte zur örtlichen Suchtgiftszene gefolgert hat, daß nicht nur dem Zeugen C die Dealertätigkeit des Angeklagten (S. 195), sondern auch dem Beschwerdeführer seinerseits der Weitervertrieb von Suchtgift durch C bekannt war. Dieser Schluß, ob zwingend oder nicht, verstößt keineswegs gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze; das allein ist ausschlaggebend. Dazu kommen noch jene Suchtgifte, die vom Angeklagten an eine Vielzahl anderer Personen veräußert worden sind (S. 25, 27, 47, 57, 155, 183, 187, 195, 197, 209, 213, 217, 223, 227, 231, 235, 239, 245, 258 Ende, 266 und S. 335). Darnach war eine weitwendige Begründung für die Annahme des die mögliche Gemeingefahr (für mehr als 50 Personen: Urteil S. 336, 340 oben) umfassenden Vorsatzes des Angeklagten überflüssig.

Die Rechtsrüge strebt die Unterstellung der vom Schuldspruch A erfaßten Suchtgiftveräußerungen unter den Vergehenstatbestand des § 16 Abs 1 Z. 1 SuchtgiftG an. Richtig ist zwar, daß die bloße Kenntnis der Möglichkeit einer Weiterverbreitung für den Gemeingefährdungsvorsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG nicht ausreicht. Dieser Vorsatz muß sich vielmehr darauf erstrecken, daß die Suchtgiftmenge nach den Umständen ihrer Verteilung etwa 30

bis 50 Menschen der Sucht zuführen oder darin bestärken kann (siehe oben).

Dennoch erübrigt sich die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung der Identität und Funktion der von C belieferten Abnehmer (auch, ob es Letztverbraucher waren). Genug daran, daß der Angeklagte bei der Abgabe einer großen Suchtgiftmenge an einen unbestimmten Abnehmerkreis (Urteilsfeststellungen S. 336) weder willens noch in der Lage war, die Verbreitung zu beschränken (SSt. 48/46). Angesichts der - wie bereits im Rahmen der Mängelrüge dargelegt - dem Urteil zugrundeliegenden und sachentsprechenden Annahme eines einheitlichen Verbreitungsvorsatzes im Sinn des § 12 Abs 1 SuchtgiftG (bedingter Vorsatz genügt) bedurfte es - dem abschließenden Beschwerdevorbringen zuwider - ungeachtet relativer Geringfügigkeit der jeweils veräußerten Einzelmengen keiner ausdrücklichen Feststellung des Gemeingefährdungsvorsatzes bei jeder einzelnen Tathandlung. Das gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Veräußerung von 20 g Cannabisharz an Michael B; denn auch dieser Urteilsvorwurf (A 2) stellt sich nur als Teilakt des fortgesetzten Suchtgiftverbrechens dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die ausgeführte, aber nicht angemeldete Berufung wurde im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof zurückgezogen.

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