OGH 6Ob636/84 (6Ob637/84)

6Ob636/84 (6Ob637/84)Supreme CourtMar 7, 1985

Full text

OGH 6Ob636/84 (6Ob637/84)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1985
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00636.840.0307.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte und widerklagende Partei Gertrude H*****, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 1984, GZ 1 R 56, 57/8457, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 1983, GZ 12 Cg 240/8251, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 3.433,50 S bestimmtem Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 480 S und an Umsatzsteuer 268,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben einander am 23. Oktober 1971 geheiratet. Der Mann war damals 21 Jahre, die Frau 20 Jahre alt. Ihrer Ehe entstammen zwei Söhne, der am 14. August 1972 geborene Gerhard und der am 16. September 1979 geborene Andreas.

Am 3. November 1980 erhob der Mann eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage; 4 Tage später brachte die Frau eine ebenfalls auf § 49 EheG gegründete Widerklage ein.

Insgesamt machte die Frau als Eheverfehlungen des Mannes Alkoholexzesse mit Sachbeschädigungen, Drohungen und Tätlichkeiten, die Suche des Kontaktes zu anderen Frauen und die Eingehung eines ehebrecherischen Verhältnisses sowie Unterhaltsverletzungen, eigenmächtige Ansichnahme einer Münzsammlung und Verletzung der gemeinsamen finanziellen Verpflichtungen aus einem Hauskauf geltend.

Demgegenüber warf der Mann seiner Frau als Eheverfehlungen eine als außerordentliche hysterisch bezeichnete Streitsucht und eine völlige persönliche Hinneigung zu einem geschiedenen Mann vor.

Das Erstgericht erkannte in Stattgebung von Klage und Widerklage mit dem Urteil vom 1. Februar 1982 (ON 25) auf Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten. Dieses, beiden Parteienvertretern am 11. Februar 1982 zugestellte Urteil ließ der Mann unangefochten, sodass es in seinem Ausspruch über die Widerklage in Rechtskraft erwuchs. Die Frau erhob gegen die Stattgebung der Klage des Mannes Berufung. Das Berufungsgericht fasste einen Aufhebungsbeschluss.

Im zweiten Rechtsgang fällte das Erstgericht ein (End)Urteil auf Scheidung der Ehe auch aus dem Verschulden der Frau, wobei aber ausgesprochen wurde, dass das Verschulden des Mannes überwiege.

Nur dieser vom Mann bekämpfte Ausspruch ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche (End)Urteil. Aus dem dabei zugrunde gelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:

Im Jahre 1974 stieß der Ehemann (idF: Kläger) seine Frau (idF: Beklagte) im angeheiterten Zustand gegen eine Türkante, die Beklagte verletzte sich dabei, der Kläger wurde wegen dieses Vorfalls strafgerichtlich verurteilt.

In den Jahren 1974 bis 1976 war der Kläger ein oder zweimal im Monat, zumeist nach der Teilnahme an Kegelabenden, betrunken. Ab dem Jahre 1976 kam es zwischen den Eheleuten mehrfach zu Streitigkeiten.

Am Krampustag 1976 kam der Kläger betrunken nach Hause. Die Eheleute gerieten in Streit. Der Kläger schüttete (im Übermaß) MaggiWürze in die Salatschüssel. Darauf stülpte ihm die Beklagte diese Schüssel über den Kopf. Nach diesem Vorfall schritt die Gendarmerie ein und nahm den Kläger über Nacht in Haft.

Der Kläger beschimpfte die Beklagte im Verlaufe der Ehe wiederholt. Ihrer Mutter gegenüber bezeichnete er sie als „blöde Gans“ und nannte sie auch „faule Sau“.

Am 8. August 1980 warf der damals stark alkoholisierte Kläger im Verlauf eines Ehestreites die Hauskatze aus dem Fenster. Auf Ersuchen der Beklagten schritt die Gendarmerie ein. Der Kläger benahm sich gegenüber den Beamten rabiat; als er sich auf die Beklagte stützen wollte, wurde er festgenommen. Im Herbst 1980 erstatteten die Ehegatten wechselseitig Gendarmerieanzeigen. So zeigte der Kläger der Gendarmerie an, die Beklagte zerschlage Geschirr und habe den Fernsprechapparat herausgerissen. Diese angeblichen Beschädigungen konnten aber nicht festgestellt werden. Die Beklagte zeigte der Gendarmerie an, der Kläger hätte erklärt, in den Schotterteich baden zu gehen. Diese Mitteilung nahm die Gendarmerie allerdings nicht zum Anlass eines Einschreitens. Eine anonym erstattete Anzeige, dass der Kläger im alkoholisierten Zustand sein Kraftfahrzeug lenke, stellte sich als unrichtig heraus.

Der Kläger randalierte mehrmals, einmal zerstörte er einen Bilderrahmen, einmal trat er eine Türfüllung ein.

Am 29. Oktober 1980 wurde der Kläger im Ambulatorium für Nervenkrankheiten der steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte untersucht. Er wurde als ein seit jeher zu gesteigerter Reizbarkeit und vegetativen Reizerscheinungen neigender Patient beschrieben. Bei ihm wurde eine reaktivdepressive Stimmungslage festgestellt.

Zum Monatswechsel Oktober/November 1980 brachte der Kläger den damals 13 Monate alten Sohn Andreas aus dem gemeinsam bewohnten Haus, ließ die Beklagte über den Aufenthalt ihres Kleinkindes völlig im ungewissen und brachte es erst drei Tage später wieder zurück. Nach diesem Vorfall zog die Beklagte zu einem anderen Mann, dessen Ehe eine Woche später geschieden wurde. Sie blieb bis Februar 1981 bei diesem geschiedenen Mann und betreute sowohl dessen als auch die eigenen Kinder. Sie tauschte mit dem geschiedenen Mann in ehewidriger Beziehung Zärtlichkeiten.

Der Kläger – der schon vordem auf Zeitungsinserate, die in der Rubrik „Korrespondenz“ eingeschaltet waren, geschrieben und auf diese Weise einmal mit einer Frau in Hartberg zusammengetroffen war – ging im November 1980 ein Verhältnis mit einer anderen Frau ein. Er hielt dieses auch nach der Rückkehr der Beklagten in das gemeinsame Haus – das der Kläger im Sinne eines Sicherungsantrags der Beklagten verlassen hatte – aufrecht. Der Kläger blieb auch nach der erfolgten Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten bei dieser Frau, die am 1. Oktober 1982 ein von ihm gezeugtes Kind gebar.

Nachdem die Beklagte das gemeinsame Haus verlassen hatte, leistete ihr der Kläger keinen Unterhalt. Im Jahre 1981 stellte er auch die Zahlungen für das im Jahre 1979 gemeinsam gekaufte Haus ein.

Der Kläger pflegte regelmäßig zwei bis drei Flaschen Bier täglich zu trinken; gelegentlich war er berauscht.

Das Erstgericht erachtete es für die Wertung des Verschuldens der beiden Ehegatten für ausschlaggebend, dass der Kläger eine beiden Streitteilen zuzurechnende, seit 1974 fortschreitende innere Entfremdung durch den seiner labilen Gemütsverfassung unangemessenen Alkoholkonsums befördert und durch Kontaktaufnahme mit anderen Frauen das Fehlen jedes Ehewillens bekundet habe, das Verlassen des gemeinsamen Haushaltes durch die Beklagte nicht als völlig unbegründet und als eine gewisse Panikreaktion zu werten gewesen sei, die Beklagte danach eine weniger intensive Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei als es das Verhältnis des Klägers zu seiner Lebensgefährtin darstellte, die in der Folge ein von ihm empfangenes Kind zur Welt gebracht habe (in seiner Wendung, dass die „ehewidrigen“ Beziehungen des Klägers noch andauerten, hat das Erstgericht offenkundig übersehen, dass die Ehe der Streitteile seit der im Februar 1982 eingetretenen Teilrechtskraft des im ersten Rechtsgang erflossenen Urteils dem Bande nach gelöst ist und die darüber hinaus andauernde Beziehung des Klägers nicht mehr als ehewidrig gewertet werden kann).

Das Berufungsgericht billigte das Gesamtergebnis der erstrichterlichen Verschuldensabwägung zu Lasten des Klägers, es verschob dabei allerdings die Gewichtung der einzelnen Elemente. Das Berufungsgericht lastete dem Kläger seine weit in die Zeiten vor dem krisenhaften Herbstmonaten des Jahres 1980 zurückreichenden und weitestgehend auf einen nicht der eigenen vegetativen und Gemütsverfassung angepassten Alkoholkonsum zurückführenden Unbeherrschtheiten (Misshandlungen, Sachbeschädigungen, Randalieren) sowie die Suche des Kontakts zu anderen Frauen als wesentliche Ursachen für die im Herbst 1980 bereits fortgeschrittene Ehezerrüttung an: das Verlassen des ehelichen Haushaltes durch die Beklagte und deren Anlehnung an einen langjährigen gemeinsamen Bekannten, die letztlich zu ehewidrigen Kontakten geführt hätten, erschien nach der Vorbelastung der Ehe durch das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht. Das intime Verhalten, dass der Kläger nach der faktischen Trennung der Streitteile mit einer anderen Frau eingegangen sei, habe zur endgültigen Scheidung der Ehe entscheidender beigetragen als das erwähnte ehewidrige Verhalten der Beklagten, zumal der Kläger die Beklagte auch wiederholt beschimpft und seine Unterhaltspflichten ihr gegenüber verletzt habe.

Der Kläger ficht das bestätigende Berufungsurteil in Ansehung des Ausspruchs über das Überwiegen seines Verschuldens aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Ausspruchs eines Überwiegens des Verschuldens der Beklagten, hilfsweise im Sinne eines Entfalles des Ausspruchs über das Überwiegen des Verschuldens eines der beiden Streitteile sowie mit einem Eventualaufhebungsantrag an.

Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Verschulden des Klägers das der Beklagten erheblich überwiege, zu teilen.

Der Kläger legt seinen Revisionsausführungen nicht den festgestellten Sachverhalt, sondern vielfach nur aus dem Zusammenhang gerissene Teile davon zugrunde. So vernachlässigt der Revisionswerber die Feststellung, dass er bereits im Jahre 1974 wegen Gattenmisshandlung strafgerichtlich verurteilt wurde. Ebenso übergeht er die Feststellung, dass er zwischen den Jahren 1974 und 1976 ein oder zweimal im Monat betrunken war. Diese wiederholten Fehlverhaltensweisen, mögen sie auch von der Beklagten verziehen worden sein, bedeuteten eine erhebliche Belastung des ehelichen Zusammenlebens, die bei der Verschuldensabwägung vom Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt wurde. Der Vorfall am Krampustag 1976 ist nach dem festgestellten Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger im betrunkenen Zustand nach Hause kam und im Streit mit der Beklagten MaggiWürze (im Übermaß) in die Salatschüssel goß und die Beklagte erst daraufhin die Schüssel dem Kläger über den Kopf stülpte. Die in der Folge einschreitenden Gendarmeriebeamten nahmen nicht die Beklagte, sondern den Kläger über Nacht in Haft. Der Revisionswerber will sein Aufbrausen und seine – im konkreten Zusammenhang gar nicht festgestellten – Beschimpfungen der Ehefrau als entschuldbare Reaktionshandlungen gewertet wissen. Dabei verkehrt er aber in einseitiger Sicht den Geschehensablauf und die ursächlichen Abhängigkeiten der wechselseitigen Verhaltensweisen. Zu den im Herbst 1980 erstatteten Anzeigen steht nicht fest, dass die anonym erstattete Anzeige, der Kläger lenke sein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand, von der Beklagten erstatteten worden wäre. Das Revisionsvorbringen, die Beklagte habe die Anzeige, der Kläger beabsichtige in der Nacht im Schotterteich zu baden, in feindseliger, rachsüchtiger Einstellung erstattet, ist, was das entscheidende Motiv anlangt, nicht erwiesen und daher eine subjektive Unterstellung.

Die Ergebnisse zur Monatswende Oktober/November 1980 mit der unmittelbar darauf erfolgten Erhebungen von Klage und Widerklage sind die äußeren Zeichen der letztlich unüberbrückbar gewordenen Krise, die auch zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft führte. Sicherlich war es die Beklagte, die den ehelichen Haushalt verlassen hat, wenn auch nicht geradezu in der vorgefassten Absicht, mit einem anderen Mann eine mehr oder weniger feste Beziehung einzugehen, wohl aber in der aus den Umständen hervorleuchtenden Absicht, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger zunächst nicht fortzusetzen. Der Kläger hat aber nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt schon vorher durch die Beantwortung von Zeitungseinschaltungen Kontakt zu anderen Frauen gesucht. Der Beklagten mag dies beim Verlassen der ehelichen Gemeinschaft bereits bewusst gewesen sein oder nicht, der von den Vorinstanzen gezogene Schluss auf einen erheblichen Mangel an ehelicher Gesinnung des Klägers ist gerechtfertigt; darüber hinaus ist es aber auch gerechtfertigt, von diesem Mangel auf den Abgang der inneren Bereitschaft des Klägers zum wechselseitigen Verständnis und zum Ausgleich auftretender Meinungsverschiedenheiten zu schließen, so dass die spätere Aufnahme einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau durchaus Rückschlüsse darauf gestattet, dass dem Kläger jeder Wille zur Fortsetzung der Ehe mit der Beklagten fehlte. Den Revisionsausführungen über die Wertung freundschaftlichen, harmlosen Umgangs mit Personen des anderen Geschlechts im Rahmen von Sitte und Anstand kommt nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine bloß akademische Bedeutung zu. Auf das Verhalten des Klägers treffen die Voraussetzungen eines harmlosen Verhaltens im Rahmen von Sitte und Anstand nach der zutreffenden Beurteilung durch die Vorinstanzen eben nicht zu.

Der Beklagten kann nach der Aktenlage im Hinblick auf ihren Sicherungsantrag zwar durchaus nicht die Absicht unterstellt werden, mit ihrer Rückkehr in das gemeinschaftliche Haus die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem Kläger gesucht und jede ehewidrig gewordene Beziehung zu dem Mann, dessen Kinder sie weiterhin betreute, völlig abgebrochen zu haben. Dass der Kläger die von ihm aufgenommene ehewidrige Beziehung offen aufrecht erhalten hat, ist nach dem festgestellten Sachverhalt weniger bedeutsam als der Umstand, dass er Beziehungen zu einer anderen Frau geradezu gesucht hat, die Beklagte aber in die Beziehung zu einem anderen Mann durch die überwiegend vom Kläger verschuldeten Vorfälle ohne eine darauf abzielende vorgefasste Absicht geraten ist.

Das eindeutige Übergewicht an der Vorbelastung der ehelichen Beziehungen in den Jahren 1974 bis Herbst 1980 und die schwererwiegende Verantwortung für die im Herbst 1980 zutage getretene Ehezerrüttung haben die Vorinstanzen mit Recht dahin gewertet, dass das Verschulden des Revisionswerbers überwiege.

Zu den vom Rechtsmittelwerber seiner Frau angelasteten Besuchsrechtsverweigerungen liegen keine Feststellungs oder Bewertungsmängel vor; die Streitteile haben als Eltern am 12. November 1981 eine pflegschaftsgerichtliche Besuchsrechtsregelung getroffen; schuldhafte Verstöße gegen diese Regelung könnten nur insoweit als Eheverfehlungen in Betracht gezogen werden, als sie sich vor der im Februar 1982 erfolgten Auflösung der Ehe ereigneten; etwa im Sinne des Vorbringens des Revisionswerbers tatsächlich stattgehabte Zuwiderhandlungen der Frau gegen die Besuchsrechtsregelung in den Monaten November 1981 bis Februar 1982 hätten nach dem Gewicht und der Bedeutung der festgestellten beiderseitigen vorangegangen Verfehlungen auf die strittige Verschuldensabwägung keinen Einfluss.

Der Revision musste ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Zur Kostenbemessungsgrundlage ist zu bemerken, dass über die Widerklage bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und ihr daher im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren nur noch die Bedeutung eines Mitschuldantrags zukommen kann; als Kostenbemessungsgrundlage war daher ein Betrag von 60.000 S zugrundezulegen.

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