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5Ob1502/85•OGH 5Ob1502/85
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D E mbH, Lindengasse 55, 1070 Wien, vertreten durch Dr.Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Katharina F, Geschäftsfrau, Bahnhofstraße 13, 4050 Traun, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung einer Wohnung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1984, GZ.41 R 996/84-16, den Beschluß gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Begründung:
Es handelt sich in Wahrheit um die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen unter Vorschützung von Aktenwidrigkeiten, Nichtigkeiten und anderen Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht unter Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung verworfen wurden, und die Aufwerfung von Sachrechtsfragen, die nur bei einer anderen Sachverhaltsgrundlage bedeutsam sein könnten.
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