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4Ob95/84•OGH 4Ob95/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Resch sowie die Beisitzer Prof.Dr.Halpern und Hon.Prof. Dr.Waas als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Rupert ST***, Angestellter, Innsbruck, Peter-MayrStraße 8, vertreten durch Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A der gewerblichen Wirtschaft in Wien 5., Wiedner Hauptstraße 84, vertreten durch Dr.Adolf Fiebich und Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 391.095 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 591.095), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 8.März 1984, GZ 1 Cg 22/83-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 28.April 1983, GZ 2 Cr 393/82-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 87.943 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 7.293 S Umsatzsteuer und 7.720 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die auf das Dienstverhältnis der Streitteile anzuwendende Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A), deren Einstufungsvorschriften seit 1.11.1973 in Kraft sind, enthält folgende für diesen Rechtsstreit wesentliche Bestimmungen:
'§ 36 - Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung:
(1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, ....
(2) Die Einreihung auf Grund der in §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, daß der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist ..... § 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten:
(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend angeführten Gehaltsgruppen und Diesntklassen einzureihen: ....
Gehobener Dienst-Gehaltsgruppe E Dienstklasse III:
8. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder dem Leiter einer Organisationseinheit (eines Refertates beim Hauptverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eingenverantwortliche Bearbeitung von Angelegenheiten übertragen ist, zu deren Erledigung ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium notwendig ist.
Höherer Dienst-Gehaltsgruppe F Dienstklasse III:
1. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hiefür nicht die Einreihung in die Dienstklasse I oder II vorgesehen ist.....
1.7. Rechtsangelegenheiten....' Die Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragsparteien) zu den önderungen der DO.A ab 1. Dezember 1973 und 1.Februar 1974 enthalten folgende wesentliche Bestimmungen:
'3. ......
Die Einreihungsbestimmungen sehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen,
als Untergliederung der Verwaltung eines Versicherungsträgers nur
mehr 'Organisationseinheiten' und 'Arbeitsgruppen' vor. Die
Einreihung eines Angestellten als 'Leiter einer
Organisationseinheit' setzt voraus, daß eine solche
Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist, sie bedarf
darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung......
Grundvoraussetzung ist in allen diesen Fällen, daß in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 und Anlage 4) für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit bzw. eine eigene Arbeitsgruppe vorgesehen ist.' Der Kläger begehrt den Zuspruch von S 391.095 samt Anhang sowie die Feststellung, daß er seit 1.4.1974 in die Gehaltsgruppe F III der DO.A einzustufen sei. Ihm seien mit 1.4.1974 bei der Landesstelle Tirol der beklagten Partei die 'Rechtsangelegenheiten' übertragen worden. Zugleich sei er in die Gehaltsgruppe E II und ab 10.10.1974 in die Gehaltsgruppe E III der DO.A eingestuft worden. Auf Grund seiner Tätigkeit, die der eines Leiters einer Organisationseinheit entspreche, stehe ihm jedoch seit 1.4.1974 die Einreihung in die Gehaltsgruppe F Dienstklasse III zu. Der begehrte Betrag stellte die Bezugsdifferenz für die Zeit vom Dezember 1979 bis Dezember 1982
dar. Im Berufungsverfahren stützte der Kläger sein Begehren auch auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die beklagte Partei.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, eine Organisationseinheit 'Rechtsabteilung' sei für die Landesstelle Tirol nie vorgesehen gewesen, weshalb eine Bestellung des Klägers zum Leiter einer solchen Organisationseinheit nie habe stattfinden können. Mit dem Kläger sei auch nie eine einzeldienstvertragliche Vereinbarung über die Bestellung zum Leiter einer Organisationseinheit getroffen worden. Eine Einstufung in F III sei aber nur für Leiter von Organisationseinheiten vorgesehen. Zur Höhe des Klagebegehrens führte die beklagte Partei zunächst aus, die Bezugsdifferenz betrage nur S 188.349. Nachdem der Kläger ausführte, ihm stehe auch eine 10 %ige und ab Oktober 1980 eine 15 %ige Funktionszulage zu, brachte die Beklagte vor, daß zwar den in Gehaltsgruppe F einzureihenden Leitern von Organisationseinheiten bei bestimmten Landesstellen eine Funktionszulage im Ausmaß bis zu 20 % gebühre, die Höhe der Zulage jedoch im Einzelfall vom zuständigen Verwaltungskörper zu beschließen sei. Unter Berücksichtigung einer 10 %igen Funktionszulage und ab Oktober 1980 einer 15 %igen Zulage sei der Klagsbetrag richtig errechnet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Kläger, ein absolvierter Jurist, wurde am 1.6.1966 als Angestellter der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei angestellt. Nach der Einstellung des Klägers, die im Rahmen der DO.A erfolgte, wurde er vereinbarungsgemäß als Sachbearbeiter im Pensionsreferat (Pensionsabteilung) verwendet. Leiter dieses Referates und damit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war Dr.Walter B. Ein Rechtsreferat war bis zur Umorganisation der beklagten Partei nicht vorhanden. Die sogenannten Rechtsangelegenheiten betreute bei Einstellung des Klägers der Landesstellendirektor (Außenstellenleiter) Dr.Walter C zusätzlich zu seiner sonstigen Tätigkeit als leitender Angestellter der Landesstelle Tirol. Im Rahmen der Umorganisation der beklagten Partei (Schaffung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) im Jahre 1974 wurde für die Landesstelle Tirol keine Rechtsabteilung im Sinne einer selbständigen Organisationseinheit (bestehend aus dem Leiter und einem oder mehreren Mitarbeitern) geschaffen. Es wurde auch keine Arbeitsgruppe im vorher dargestellten Umfang, bestehend aus dem Leiter und mehreren Mitarbeitern, geschaffen. Die Struktur bezüglich der Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten blieb unverändert. Im Laufe des Jahres 1974 wurde der Kläger von Dr.C in die Rechtsangelegenheiten eingeschult und dann im Laufe desselben Jahres als Sachbearbeiter auch eingesetzt. Neben seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter für Rechtsangelegenheiten nahm der Kläger noch bis zum Jahre 1976/77 die Bearbeitung von Akten der Pensionsabteilung war. Dem Kläger wurde am 24.4.1974 von der Landesstelle Tirol der beklagten Partei Vertretungsvollmacht erteilt und am 10.7.1974 Zeichnungsbefugnis, wobei der Kläger ermächtigt wurde, gegen jederzeitigen schriftlichen Widerruf alle Ausfertigungen der Landesstelle Tirol in Rechtsangelegenheiten der laufenden Geschäftsführung, die in den Aufgabenereich der Landesstelle fallen, sofern sie nicht der Hauptstelle oder dem leitenden Angestellten vorgehalten sind, zu zeichnen. Auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses der beklagten Partei wurde der Kläger mit Wirksamkeit vom 1.4.1974 in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse II und ab 1.10.1974 in Dienstklasse III eingereiht. Die Genehmigung der Verwendung des Klägers in Rechtsangelegenheiten wurde vom leitenden Angestellten Dr.C seinerzeit von der Generaldirektion der beklagten Partei erwirkt. Ein Beschluß durch den Verwaltungsausschuß bzw. die Konstituierung einer Rechtsabteilung oder die Bestellung des Klägers als Leiter einer solchen Abteilung erfolgte jedoch nie.
Der Geschäftsverteilungsplan für die Landesstellen lautete seit der Betrauung des Klägers mit Rechtsangelegenheiten und zuletzt laut Vorstandsbeschluß vom 12.1.1981 in den streitentscheidenden Passagen wie folgt:
'A-Landesstellenleitung A 1. Landesstellenleiter unter anderem mit folgenden Aufgaben:
A) 1.1. Unmittelbare Führung der Geschäfte der Landesstelle
A) 1.7. Unmittelbare Dienstaufsicht über die Bediensteten
der Landesstelle A) 1.8. In den Landesstellen Burgenland und Vorarlberg Führung der Geschäfte laut Punkt D) (Rechtsabteilung A) 5. Rechtsangelegenheiten (Landesstellen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg) Führung
der Geschäfte laut Punkt D) D) Rechtsabteilung (Landesstellen Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark) D) 1.1. Verfassung von Einwendungen zu Klagen in Leistungsstreitsachen an die Schiedsgerichte für Sozialversicherung sowie die Vorlageberichte an den Landeshauptmann bei Einsprüchen in Verwaltungssachen
D) 1.2. Intervention im Verfahren in Verwaltungssachen, Leistungsstreitverfahren 1.Instanz, sowie vor den ordentlichen Gerichten D) 1.3. Bescheidmäßige Feststellung in Verwaltungssachen,
seit 23.6.1982 auch Bescheiderteilung in Leistungssachen der Krankenversicherung D) 1.4. Bearbeitung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Landesstelle obliegenden Sachbearbeitungsaufgaben, erforderlichenfalls Vorlage an die Hauptstelle D) 1.5. Durchführung der Regreßverfahren in der Krankenversicherung D) 1.6. Mitwirkung bei den Regreßverfahren in der Pensionsversicherung D) 1.7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.' Die Unter Punkt D) aufgezählten Rechtsangelegenheiten besorgte der Kläger ab den angeführten Zeitpunkten, ohne daß ihm ein weiterer Mitarbeiter zur Seite gestanden, oder unterstellt gewesen wäre. Diese Tätigkeiten laut Punkt D) des Geschäftsverteilungsplanes hat der Kläger in Eigenverantwortlichkeit, jedoch im Rahmen der Gesetze, Verordnungen, Satzungen sowie generellen und individuellen Dienstanweisungen, zu führen. Im Rahmen dieser generellen Dienstanweisungen, die in manchen Fällen auch die Vorlage der Akten an die Rechtsabteilung der Hauptstelle der beklagten Partei vorschreiben, holte sich der Kläger ab und zu Rat bei anderen Mitarbeitern. Im übrigen handelte er jedoch eigenverantworlich im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten und Befugnisse, ohne daß es einer Abzeichnung der Erledigungen des Klägers durch den leitenden Angestellten der Landesstelle für Tirol bedurft hätte. Daß Weisungen an den Kläger in fachlicher Richtung durch den leitenden Angestellten der Landesstelle ergangen wären war nicht feststellbar. Der Kläger ist im Rahmen des Organisationsschemas in der jeweils gültigen Fassung allerdings dem Leiter der Landesstelle administrativ-organisatorisch unterstellt und dessen Abteilung im Organisationsplan zugewiesen. Ferner ist der Kläger Weisungen der zuständigen Fachabteilung der Hauptstelle der beklagten Partei in Wien unterworfen und er holte vielfach solche Weisungen auch ein. Dr.C und Dr.B waren (sind) als Außendirektoren der Landesstelle Tirol in Gehaltsgruppe G eingestuft. In den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark existieren im Rahmen der Landesstellen eigene Rechtsabteilungen mit einem Leiter einer solchen Abteilung. In den übrigen Bundesländern besteht laut dem Geschäftsverteilungsplan eine Funktionsumschreibung der Rechtsangelegenheiten, wobei diese in Vorarlberg und Burgenland vom leitenden Angestellten der Landesstelle mitbetreut werden, in Salzburg und Kärnten vom Stellvertreter des Landesstellendirektors. In Tirol ist der Kläger als eigener Sachbearbeiter ohne weitere Funktionen vorhanden. Mit Ausnahme von Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg sind in allen anderen Landesstellen außer dem Leiter der Abteilung noch mindestens zwei weitere Mitarbeiter im Rahmen der Rechtsangelegenheiten seit 1.4.1979 tätig. Die Art der Tätigkeit ist im Hinblick auf die gleiche Art der Beschreibung der Rechtsangelegenheiten, sei es, daß sie im Rahmen einer Rechtsabteilung, sei es, daß sie als weitere Tätigkeiten neben einer anderen Funktion ausgeübt werden, dieselbe.
Umfangmäßig ergibt sich, daß seit dem Jahre 1976 in den Landesstellen Wien, Niederösterreich und Oberösterreich in allen Sparten mehr Erledigungen anfielen, als der Kläger zu besorgen hatte, lediglich im Jahr 1979 fielen in der Landesstelle Niederösterreich weniger Bescheide als in Tirol an. Bei der Landesstelle Tirol der beklagten Partei ist ein zentrales Textbüro eingerichtet, welches nicht den 'Rechtsangelegenheiten' zugeordnet ist. Dieses zentrale Textbüro verrichtet den Schreibdienst sowohl für den Kläger als auch für alle anderen Mitarbeiter der Abteilungen der Landesstelle Tirol. Die beiden Mitarbeiterinnen sind direkt dem Landesstellendirektor unterstellt.
Irgendeinen Einfluß auf die Organisation und Arbeitsweise dieser zentralen Schreibstelle hat der Kläger nicht.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger sei als reiner Sachbearbeiter eingestellt worden. Er habe nichts mit der Leitung eines Referates zu tun gehabt. Durch die ab 1974 teilweise und ab 1976/77
ausschließliche Betrauung des Klägers mit den sogenannten 'Rechtsangelegenheiten' sei es zu einer inhaltlichen önderung des Dienstvertrages gekommen, welchem Umstand die beklagte Partei durch Einstufung des Klägers in Gehaltsgruppe E II und dann E III Rechnung getragen habe. Der Kläger habe keiner Arbeitsgruppe oder Organisationseinheit angehört, sondern sozusagen eine Ein-Mann-Einheit im Rahmen der Struktur der Landesstelle Tirol der beklagten Partei dargestellt. Weder auf Grund der Vereinbarung noch auf Grund faktischer übung sei seine Einstufung in F III gerechtfertigt. Die Tätigkeit in F III umfasse auch Leitungstätigkeiten wie organisatorische Aufgaben, Arbeitsverteilung unter Mitarbeiter, Mitarbeiterüberwachung, kontrollierende und korrigierende Tätigkeiten. Auch die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Schreibabteilung stelle keine Leitungsfunktion dar. Ebenso liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Dieser verwehre es dem Arbeitgeber nur, einem Arbeitnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen die Einreihung in eine andere Gehaltsgruppe zu verweigern.
Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung des Klägers liege aber nicht vor. In den Landesstellen, in denen Organisationseinheiten für Rechtsangelegenheiten eingerichtet seien, seien jeweils mehrere Personen in diesen Abteilungen beschäftigt und damit treffe den Abteilungsleiter die beim Kläger nicht gegebene Leitungstätigkeit, was eine sachliche Differenzierung zwischen der Tätigkeit des Klägers und der eines Leiters einer Rechtsabteilung bedeute.
über Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf die selben Feststellungen wie das Erstgericht mit folgenden Abweichungen:
Der Kläger war und ist als Sachbearbeiter der Landesstelle für Tirol der beklagten Partei mit jenen Agenden betraut, die sich aus Punkt
D) der Geschäftsverteilung ergeben. Bei Ausübung dieser Tätigkeit,
welche der Kläger als alleiniger Sachbearbeiter ausführt, ist er an schriftliche Dienstanweisungen der Hauptstelle der beklagten Partei in Wien gebunden, wonach bestimmte Akten vor der Entscheidung durch den Kläger an die Hauptstelle vorzulegen sind. Andere Akten legte der Kläger fallweise der Hauptstelle zur Erteilung einer Weisung vor, und zwar in jenen Fällen, in denen medizinische Fragen vom Chefarzt der beklagten Partei zu entscheiden sind oder die Frage geklärt werden muß, ob in einer bestimmten Sache ein Rechtsmittel erhoben oder ein bedingt abgeschlossener Vergleich widerrufen werden soll. Anfragen dieser Art richtete der Kläger deshalb an die Hauptstelle, weil dadurch eine für ganz österreich einheitliche Vorgangsweise erreicht werden soll. Im übrigen ist er bei Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und erhält auch vom leitenden Angestellten der Landesstelle Tirol, Dr.Walter B, seit dieser dieses Amt bekleidet (1.3.1983), keine Weisungen. Die der Landesstelle für Tirol zukommenden Erledigungen in Rechtsangelegenheiten wurden ausnahmslos vom Kläger in eigener Verantwortung unterfertigt. Der dem Kläger zugewiesene sachliche Aufgabenbereich ist ident mit jenem, der den Rechtsabteilungen in den Budesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark zukommt. Diesen Rechtsabteilungen steht je ein in der Gehaltsgruppe F III der DO.A eingestufter Abteilungsleiter vor. Bei den Landesstellen Burgenland und Vorarlberg der beklagten Partei, bei welchen der Anfall in Rechtsangelegenheiten gering ist, werden diese Agenden von den Landesstellenleitern (leitende Angestellte), die in Gehaltsgruppe G eingestuft sind, neben ihrer Leitertätigkeit wahrgenommen. In der Landesstelle Salzburg werden die Rechtsangelegenheiten von Dr.Ernst D betreut. Dieser erlangte (im Prozeßwege) die Einstufung in die Gehaltsgruppe F III und zwar deshalb, weil er mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben von der beklagten Partei im Rahmen einer einzeldienstvertraglichen Vereinbarung betraut wurde (4 Ob 8/76). Gleich verhält es sich mit dem Angestellten der beklagten Partei, der in der Landesstelle Kärnten die Rechtsangelegenheiten betreut (4 Ob 19/77).
Das Berufungsgericht traf ferner noch Feststellungen über die Entwicklung des Aktenanfalles in den Landesstellen Salzburg, Tirol und Kärnten.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Einstufung des Klägers entspreche zwar der DO.A, weil der Kläger nicht Leiter einer im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheit sei, weshalb die Einstufung in E III an sich richtig sei. Die beklagte Partei habe jedoch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Bei allen neun Landesstellen der beklagten Partei würden Rechtsangelegenheiten bearbeitet. In den vier größeren Bundesländern geschehe dies in eigenen hiefür eingerichteten Rechtsabteilungen, in den Bundesländern Burgenland und Vorarlberg durch die leitenden Angestellten selbst, in Kärnten und Salzburg durch Sachbearbeiter auf Grund einzeldienstvertraglicher Vereinbarungen mit der beklagten Partei. Allen Kollegen des Klägers, die in den acht Landesstellen außer Tirol die Rechtsangelegenheiten bearbeiten, komme auf Grund der Einreihungsbestimmungen der DO.A oder auf Grund besonderer Verträge die Einstufung und damit die Entlohnung nach den Gehaltsgruppen F III oder G zu. Der Inhalt der Tätigkeit sämtlicher neun 'Rechtsreferenten' in den neun Landesstellen sei ident. Auch der Umfang der Tätigkeit unterscheide sich im Vergleich zwischen dem Arbeitsanfall des Klägers und den vergleichbaren Landesstellen für Salzburg und Kärnten nicht, jedenfalls nicht in dem Sinne, daß beim Kläger der Anfall geringer wäre. Unter diesem Gesichtspunkt müsse die Verweigerung der gleichartigen Behandlung des Klägers durch die Beklagte Partei als willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt beurteilt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob für die der ausgeübten Tätigkeit entsprechende Einreihung in eine Verwendungsgruppe der DO.A ein Posten im Dienstpostenplan vorgesehen sei oder nicht. Die unterschiedliche Anwendung der Einstufungsregeln stelle eine ungleiche Behandlung der verschiedenen 'Rechtsreferenten' dar, womit die beklagte Partei das ihr zukommende Direktionsrecht überspannt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen habe. Es sei daher der Berufung sowohl hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als auch hinsichtlich des (der Höhe nach außer Streit stehenden) Leistungsbegehrens Folge zu geben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, daß der Kläger nach den Bestimmungen der DO.A richtigerweise in E III eingestuft wurde. Denn bei ihm handelt es sich um einen Angestellten, der, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten, nämlich dem leitenden Angestellten der Landesstellte für Tirol, unmittelbar unterstellt und dem die eigenverantwortliche Bearbeitung von Angelegenheiten übertragen ist, zu deren Erledigung ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse III/8 DO.A vor. Eine Einstufung in die Gehaltsgruppe F Dienstklasse III kommt hingegen nicht in Frage, weil Voraussetzung hiefür wäre, daß im Dienstpostenplan der Landesstelle Tirol eine Organisationseinheit für Rechtsangelegenheiten (F III/1.8) vorgesehen und der Kläger als Leiter dieser Organisationseinheit bestellt worden wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan nicht vorgesehen ist und der Kläger die Rechtsangelegenheiten in der Landesstelle Tirol allein bearbeitet.
Da der Kläger - anders als die Kläger in den seinerzeitigen
Verfahren 4 Ob 8/76 und 4 Ob 19/77 - auch nicht im Dienstvertrag zum
Leiter eines Rechtsreferates bestellt, sondern ihm nach vorheriger
anderweitiger Verwendung nur die Erledigung der
Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung übertragen wurde,
bleibt nur noch zu prüfen, ob die beklagte Partei den
Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt hat, daß sie den Kläger
im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern ohne
sachlichen Grund schlechter eingereiht hat. Als Vergleich ist dabei
die Einstufung jener Arbeitnehmer bei anderen Landesstellen
heranzuziehen, welche wie der Kläger mit der Erledigung von
Rechtsangelegenheiten betraut, aber mindestens in F III eingestuft
sind. Dabei handelt es sich zunächst um die Leiter der
Rechtsabteilungen in den Landesstellen Wien, Niederösterreich,
Oberösterreich und Steiermark, die jeweils in F III eingestuft sind.
Sie stehen aber in jedem Fall einer Rechtsabteilung vor und sind
also nicht wie der Kläger allein mit der Erledigung der
Rechtsangelegenheiten betraut. Wenn auch der sachliche
Aufgabenbereich dieser Leiter von Rechtsabteilungen mit jenem des
Klägers ident ist, kann von einer vergleichbaren Tätigkeit schon
deshalb nicht gesprochen werden, weil jene Leiter von
Rechtsabteilungen neben ihrer Tätigkeit bei der Erledigung von anfallenden Rechtsangelegenheiten naturgemäß auch noch eine Tätigkeit als Leiter dieser Rechtsabteilung in organisatorischer Hinsicht entfalten müssen und bei ihnen die Voraussetzungen für eine Einreihung in F III auch nach der DO.A vorliegen. Bei den Landesstellen Burgenland und Vorarlberg werden die Rechtsangelegenheiten wegen des geringen Anfalles von den Landesstellenleitern, also den leitenden Angestellten, neben ihren sonstigen Agenden miterledigt. Aus ihrer Einstufung in Gehaltsgruppe G, welche sich schon aus ihrer Tätigkeit als Leiter der betreffenden Landesstellen und nicht etwa wegen der von ihnen miterledigten Rechtsangelegenheiten ergibt, ist daher für den Standpunkt des Klägers gleichfalls nichts zu gewinnen. Es verbleiben daher die Landesstellen kärnten und Salzburg. Das Berufungsgericht hält den Umstand für bedeutsam, daß in der Landesstelle Salzburg die Rechtsangelegenheiten von Dr.Ernst D betreut werden, der die Einstufung in die Gehaltsgruppe F III im Prozeßweg erreicht habe (4 Ob 8/76), und daß gleiches für den Angestellten der beklagten Partei gelte, der in der Landesstelle Kärnten die Rechtsangelegenheiten betreue (4 Ob 19/77). Mit Recht verweist aber in diesem Zusammenhang die Revision darauf, daß der auf Grund des Rechtsstreites 4 Ob 19/77 in F III eingestufte Angestellte der Landesstelle Kärnten bereits mit 31.3.1974, also noch vor der Betrauung des Klägers mit der Erledigung der Rechtsangelegenheiten, in den Ruhestand getreten ist, was sich aus dem Urteil 4 Ob 19/77 eindeutig ergibt. Daß auch der derzeit mit der Erledigung der Rechtsangelegenheiten in Kärnten betraute Angestellte in F III eingestuft wäre, wurde nicht behauptet. In beiden Fällen ist überdies zu berücksichtigen, daß der Abschluß der Dienstverträge, worin die beiden Angestellten zu Leitern der jeweiligen Rechtsreferate bestellt wurden - welcher Umstand für die im Rechtsweg durchgesetzte Einreihung in F III ausschlaggebend war - , weit zurückliegt, nämlich bei Dr.Ernst D mit 1.1.1963 und im Falle des Kärntner Angestellten mit 14.7.1958. Beide Bestellungen fallen noch in die Zeit der bis Ende 1973 bestandenen Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, und liegen noch vor der durch die Schaffung einer eigenen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgten Umorganisation der beklagten Partei. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers mit Mayer-Maly (Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, RdA 1980, 261 und Entscheidungsbesprechung RdA 1981, 298 mWN) und Binder (Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, RdA 1983, 156 bes.160) davon ausginge, daß für den Vergleich entscheidend ist, ob einer Besserstellung ein generalisierendes Prinzip zugrunde liegt, von dem dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht abgegangen werden darf, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Denn seine Betrauung mit der Erledigung von Rechtsangelegenheiten erfolgte zu einem Zeitpunkt, in welchem bereits die önderungen der DO.A ab 1.12.1973 und 1.2.1974 und die dazu von den Kollektivvertragsparteien beschlossenen Erläuterungen in Kraft waren, wobei seine Einstufung diesen Kollektivvertragsbestimmungen entspricht (Arb.9581).
Die objektive überprüfung der Differenzierungskriterien darf aber nicht in eine Inhaltskontrolle der Konzeptionen umschlagen, die ein Arbeitgeber seiner Betriebsorganisation und Personalpolitik zugrunde legt (Mayer-Maly, RdA 1980, 275 und 277). Daß die beklagte Partei jedoch aus sachfremden Gründen für die Landesstelle Tirol eine Organisationseinheit für die Behandlung der Rechtsangelegenheiten nicht geschaffen habe, wurde vom Kläger nicht behauptet. Gleiches gilt für die Frage, ob die beklagte Partei auch noch nach diesem Zeitpunkt Angestellte, welche die gleiche Tätigkeit wie der Kläger verrichten, also auch nicht Leiter einer Organisationseinheit sind, sondern ausschließlich die Rechtsangelegenheiten einer Landesstelle allein besorgen, in F III eingereiht hätte. Auch dies wurde vom Kläger nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Soweit der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung eine Leitertätigkeit gegenüber dem zentralen Textbüro der Landesstelle Tirol behauptet, geht er nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach die beiden Mitarbeiterinnen des Textbüros direkt dem Landesstellendirektor unterstellt sind und der Kläger keinen Einfluß auf die Organisation und Arbeitsweise dieser Schreibstelle hat.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, ohne daß auf die weiteren, im Revisionsverfahren angeschnittenen Rechtsfragen eingegangen werden mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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