OGH 5Ob585/84

5Ob585/84Supreme CourtDec 4, 1984

Full text

OGH 5Ob585/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00585.840.1204.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der am ***** 1969 geborenen minderjährigen ehelichen Kinder Dagmar und Sonja R*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Gertrude C*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 1984, GZ 43 R 540/84, 43 R 541/84231, womit a) der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. Jänner 1984, GZ 7 P 464/76206, ersatzlos aufgehoben und b) der Beschluss desselben Gerichts vom 20. März 1984, GZ 7 P 464/76217, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. In Stattgebung des Revisionsrekurses wird Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 27. Jänner 1984, GZ 7 P 464/76206, wiederhergestellt wird.

  2. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Ehe der Eltern der beiden am ***** 1969 geborenen ehelichen Kinder Sonja und Dagmar R***** ist seit dem Jahre 1976 geschieden. Die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten ist gegenüber dem Kind Sonja der Mutter und gegenüber dem Kind Dagmar dem Vater zugewiesen.

  1. Mit dem Beschluss vom 27. 1. 1984, ON 206, bestellte das Erstgericht auf Antrag der Mutter das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk in Wien zum Zwecke der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum besonderen Sachwalter der beiden Minderjährigen, nachdem dieses Amt seine Einwilligung zu dieser Maßnahme gegeben hatte.

In Stattgebung eines Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss durch ersatzlose Aufhebung der angeordneten Maßnahme bezüglich der minderjährigen Dagmar R***** ab; die Sachwalterbestellung für die minderjährige Sonja R***** wurde infolge Zurückweisung des Rekurses des Vaters gegen diese Maßnahme rechtskräftig.

Das Rekursgericht begründete seine abändernde Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich Dagmar nun in der Pflege und Erziehung des Vaters befinde, der ihr jetzt Naturalunterhalt leiste, weshalb die Geldunterhaltsleistung entfalle, zu deren Eintreibung der Sachwalter bestellt werden sollte.

Der Revisionsrekurs der Mutter gegen diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist nicht nur zulässig (vgl ÖAmtsVmd 1975, 16 ua), sondern auch berechtigt, denn es bestehen beträchtliche UnterhaltsZahlungsrückstände des Vaters, über deren Eintreibung oder Verzicht (gegen sich selbst) wohl der Vater nicht entscheiden kann, und es liegen wie sich aus der Aktenlage unschwer erkennen lässt (andauernde Konflikte der Eltern bezüglich der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten und vor allem auch in der Ansehung der Unterhaltsleistungen, die zu einem Anschwellen der Gerichtsakten auf 2 Bände mit zusammen bereits über 900 Aktenseiten führten) auch die Voraussetzungen für die Annahme eines „schwierigen Falles“ im Sinne des § 22 JWG vor.

  1. Mit dem Beschluss vom 20. 3. 1984, ON 217, wies das Erstgericht die wechselseitigen Anträge der Eltern, jeweils dem einen bzw dem anderen auch die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des beim anderen Elternteil befindlichen Kinder zuzuweisen, ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen der beiden Eltern nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Der Vater ließ diesen Beschluss unbekämpft.

Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs der Mutter, mit dem Nichtigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht und die Aufhebung der ihren Antrag abweisenden Entscheidung zum Zwecke der neuerlichen Verhandlung und Beschlussfassung in erster Instanz begehrt wird, ist unzulässig.

Die behauptete Nichtigkeit soll darin liegen, dass das Erstgericht nicht die von der Mutter behauptete Erziehungsunfähigkeit des Vaters durch Aufnahme der angebotenen Beweise geprüft habe: Dies komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich.

Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, denn es ist auch im Außerstreitverfahren ungeachtet der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich die Entscheidung über Art und Umfang der zur Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachen als notwendig erachteten Beweise in den Zuständigkeitsbereich der beiden Tatsachenfeststellungsinstanzen verwiesen. Haben die Vorinstanzen nicht alle Beweise, die von einer Partei beantragt oder angeregt wurden, aufgenommen, dann ist darin allein nicht schon ein Mangel zu sehen, der vom Gewicht und Bedeutung her, einem Nichtigkeitsgrund gleichkommt.

Auch die offenbare Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor, denn die Rechtsansichten der Vorinstanzen sind selbst bei Anlegen eines strengen Maßstabes, wie er bei Wahrung des Gedankens des Kindeswohles geboten ist, durchaus vertretbar.

Aus diesen Erwägungen ist der Revisionsrekurs der Mutter in dieser Hinsicht zurückzuweisen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.