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7Ob630/84 (7Ob631/84)•OGH 7Ob630/84 (7Ob631/84)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des Behinderten F*****, derzeit *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, infolge seines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. April 1984, GZ 44 R 99–100/84169, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. November 1983 und 14. Februar 1984, GZ 9 P 364/80140 und 153 bestätigt wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einerseits die Ermächtigung an den Beistand des Kuranden, für seine Tätigkeit eine Abschlagszahlung von 10.000 S vorläufig einzubehalten, und andererseits die Zulässigerklärung der weiteren Anhaltung des Kuranden in geschlossener Anstaltspflege unter gleichzeitiger Abweisung seines Antrags, ihn zu entlassen.
Der dagegen vom Kuranden erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Vorauszuschicken ist, dass der Rekurswerber infolge zwischenweiligen Inkrafttretens des Sachwaltergesetzes nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 nunmehr einer Person gleichsteht, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB in der Fassung des Sachwaltergesetzes bestellt worden ist, und der bestellte Beistand mangels einer anderen Bestimmung durch das Gericht nun sein Sachwalter ist.
Der Rekurs des Revisionswerbers wurde lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber aus nachstehenden Gründen nicht erforderlich:
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ermächtigung an den Beistand (nun Sachwalter) zur vorläufigen Vereinnahmung von 10.000 S als Honorar für die seit Beginn seiner Tätigkeit geleisteten rein anwaltlichen Tätigkeiten richtet, handelt es sich um einen Rekurs im Kostenpunkt, der nach § 14 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (EvBl 1969/400 ua). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist könnte daran nichts ändern.
Im Übrigen, das ist in der Frage der weiteren Anhaltung in geschlossener Anstaltspflege, kann der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nach seinem Ermessen auch auf einen verspäteten Rekurs Rücksicht nehmen, weil sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe. Der Revisionsrekurs war aber infolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rekursgericht nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 AußStrG zulässig, also wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität. Da keiner dieser Rekursgründe behauptet wird oder auch nur ersichtlich ist, sondern vielmehr eine Entscheidung im Rahmen des schon in der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs, 7 Ob 681/83 vom 1. 9. 1983 umschriebenen pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts vorliegt, ist das verspätete Rechtsmittel in keinem Fall berechtigt.
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