The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
5Ob584/84•OGH 5Ob584/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Außerstreitsache der K***** G***** geboren am *****, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Widerspruchsgerichts vom 3. Juli 1984, GZ R 93, 94/8471, womit das frühere Entmündungsverfahren dem Bezirksgericht Mauerkirchen überwiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mauerkirchen vom 19. 1. 1982 (ON 4 dA) wurde gegen K***** G***** auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ried das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Reinhold Schmid zum vorläufigen Beistand bestellt. Dem dagegen von K***** G***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge (Beschluss vom 9. 2. 1982, ON 10 dA). Der Revisionsrekurs der K***** G***** gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wurde als unzulässig zurückgewiesen (5 Ob 643, 644/82).
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 1. 1984, GZ L 2/8157, wurde K***** G***** wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Infolge Widerspruchs der K***** G***** gegen diesen Entmündigungsbeschluss, mit dem sie die Aufhebung der Entmündigung begehrte, überwies das Kreisgericht Ried mit Beschluss vom 3. 7. 1984, GZ R 93, 94/8471, das Verfahren gemäß Art X Z 4 des Bundesgesetzes vom 2. 2. 1983, BGBl 1983/136, über die Sachwalterschaft für behinderte Personen dem Bezirksgericht Mauerkirchen. Das Gericht zweiter Instanz führte dazu aus, dass nach der angeführten Übergangsbestimmung ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen und ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren dem Erstgericht zu überweisen sei, wobei das Erstgericht dieses Verfahren so fortzusetzen habe, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen hätte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als „Rekurs (Widerspruch, Einspruch)“ bezeichnete Rechtsmittel der K***** G***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz aufzuheben.
Da das von K***** G***** unmittelbar beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Rechtsmittel erst nach Ablauf der durch die am 2. 8. 1984 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangt ist, erscheint das Rechtsmittel als verspätet erhoben. Da jedoch die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG infolge Wegfalls des Antragsrechts Dritter auf Bestellung eines Sachwalters (§ 273 Abs 1 ABGB) gegeben sind, konnte das verspätete Rechtsmittel sachlich behandelt werden.
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Insoweit sich die Rekurswerberin unter Hinweis auf den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nach § 16 AußStrG gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens wendet, ist sie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. 12. 1982, 5 Ob 643, 644/82, zu verweisen, womit ihr dagegen erhobener Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da somit der Beschluss auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens in Rechtskraft erwachsen ist, ist eine neuerliche Anfechtung dieses Beschlusses nicht möglich.
In ihrem Rekurs bekämpft K***** G***** aber ausdrücklich den Beschluss des Kreisgerichts Ried im Innkreis, AZ R 93, 94/84, mit dem das frühere Entmündigungsverfahren dem Erstgericht überwiesen wurde. Die eine Vielzahl von Beschwerden über die Art der Führung des Verfahrens und der damit befassten Amtsträger und Personen enthaltenden Ausführungen der Rekurswerberin sind jedoch nicht geeignet, einen Rechtsirrtum des Gerichts zweiter Instanz aufzuzeigen. Zutreffend hat das Kreisgericht Ried im Innkreis die Übergangsbestimmung des Art X Z 4 des am 1. 7. 1984 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 2. 2. 1983, BGBl 1983/136 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach ist ein in höherer Instanz anhängiges Entmündungsverfahren dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Das Kreisgericht Ried im Innkreis hat daher als Widerspruchsgericht aus Anlass des von K***** G***** erhobenen Widerspruchs gegen den Entmündigungsbeschluss mit Recht das Verfahren dem Bezirksgericht Mauerkirchen überwiesen.
Dem Rekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.