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7Ob627/84•OGH 7Ob627/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Irmgard M*****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider den Antragsgegner Hans Dieter M*****, wegen gesonderter Wohnungnahme infolge Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Oktober 1983, GZ 2 R 230/8313, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 8. August 1983, GZ F 9/828, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der erstgerichtliche Beschluss, mit dem festgestellt wurde, dass die gesonderte Wohnungnahme der Antragstellerin rechtmäßig ist, wurde dem Antragsgegner durch Hinterlegung zugestellt, weil er beim Zustellversuch am 12. 8. 1983 nicht am Zustellort anwesend war. Der Zusteller ließ an diesem Tage eine Hinterlegungsanzeige am Zustellort zurück und hinterlegte den Gerichtsbrief beim Postamt. Der Rekurs gegen diese Entscheidung wurde erst am 12. 9. 1983 zur Post gegeben.
Den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück, wobei es unter Hinweis auf § 17 ZustG von der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung ausging. Demnach sei die Zustellung als am 12. 8. 1983 bewirkt anzusehen.
Der vom Antragsgegner gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Der Rekurswerber bringt gegen die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts nichts vor. Er ergeht sich lediglich in Vermutungen über eine rechtswidrige Vorgangsweise bei der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Derartige, durch keinerlei Beweismittel gedeckte Vermutungen, sind aber nicht geeignet, der Entscheidung einen anderen Sachverhalt zugrundezulegen, als denjenigen, von dem das Rekursgericht ausgegangen ist. Dass unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss verspätet war, kann der Rekurswerber selbst nicht bestreiten.
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