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2Ob610/84•OGH 2Ob610/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj Sven S*****, geboren am ***** und Hans Christian S*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses der unehelichen Mutter Ingrid S, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 1984, GZ 15b R 15/8421, womit der Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 19. März 1984, GZ 26 P 236/8318, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die beiden Minderjährigen, für die gemäß § 26 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet ist, befinden sich mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung an einer Pflegestelle.
Die Mutter beantragte, ihr zu gestatten, die Kinder bei der Pflegefamilie an jedem zweiten Samstag zu besuchen und zwar möge die Pflegemutter verpflichtet werden, ihr die Kinder bis spätestens 12 Uhr ausgehfähig zu übergeben, sie werde die Kinder bis spätestens 18 Uhr wieder zurückbringen.
Das Erstgericht räumte der Mutter ein Besuchsrecht an jedem ersten Samstag im Monat in der Zeit von 13 bis 15 Uhr im Haushalt der Pflegefamilie ein und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluss des Erstgerichts gerichteten Rekurs der Mutter nicht Folge. Beide Vorinstanzen führten zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, ein weitergehendes Besuchsrecht würde nicht dem Wohl der Minderjährigen entsprechen.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, wäre eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Die uneheliche Mutter führt ihr Rechtsmittel dahin aus, sie habe die Absicht, die Kinder wieder in ihre häusliche Pflege zu übernehmen, was nur geschehen könne, wenn zwischen ihr und den Kindern keine Entfremdung eintrete, wie dies bei einem auf zwei Stunden pro Monat beschränkten Besuchsrecht der Fall wäre. Die uneheliche Mutter macht daher keinen iSd § 16 AußStrG angeführten Anfechtungsgrund geltend, weshalb der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Dieses Rechtsmittel musste daher zurückgewiesen werden, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf die Frage seiner verspäteten Einbringung einzugehen.
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