OGH 7Ob609/84

7Ob609/84Supreme CourtJul 19, 1984

Full text

OGH 7Ob609/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00609.840.0719.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurz, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Cäcilia S*****, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wegen Bestellung eines Verwalters, infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. April 1984, GZ 13 R 262/8430, womit der Beschluss (einstweilige Verfügung) des Bezirksgerichts LinzLand vom 3. Februar 1984, GZ 2 C 648/8321, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit 2.940,15 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin 480 S Barauslagen und 223,65 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile waren miteinander verheiratet, doch wurde ihre Ehe im Jahre 1980 aus dem Verschulden des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei (kurz Antragsgegner) geschieden. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** und EZ ***** KG *****, auf denen eine Liegenschaft betrieben wird. Die klagende und gefährdete Partei (kurz Antragstellerin begehrt mit der vorliegenden Klage den Antragsgegner schuldig zu erkenne, in die Bestellung eines Verwalters für die beiden Liegenschaften einzuwilligen, weil eine gemeinsame Verwaltung durch die Miteigentümer infolge des Verhaltens des Antragsgegners nicht möglich sei. Die Antragstellerin habe aus diesem Grunde die gemeinsame Liegenschaft verlassen. Verbunden mit der Klage beantragt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass für die Liegenschaften die Sicherungsverwaltung angeordnet, ein Verwalter bestellt und dem Antragsgegner aufgetragen werde, die Liegenschaft zu verlassen. Weiter wolle dem Antragsgegner verboten werden, Verwaltungshandlungen irgendwelcher Art vorzunehmen, insbesondere Vieh, Futtermittel, landwirtschaftliche Produkte jeder Art, landwirtschaftliche Maschinen oder Geräte und Fahrzeuge zu veräußern oder zu benützen. Dem Verwalter möge die Weisung erteilt werden, die Liegenschaft in einem verkaufsfähigen Zustand zu erhalten und mit einem vom Gericht zu bestimmenden landwirtschaftlichen Sachverständigen Richtlinien der Verwaltung festzulegen. Behauptet wird, der Antragsgegner führe die Verwaltung auf eine Art, die zu einer wesentlichen Wertminderung der Liegenschaften führe.

Das Erstgericht trug dem Antragsgegner auf, sofort bestimmte Gegenstände von seiner gepachteten Liegenschaft in ***** in den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb zurückzubringen, ab sofort jede nachteilige Handlung oder Veränderung betreffend die gemeinsamen Liegenschaften zu unterlassen, wobei ihm insbesondere verboten wurde, Zubehör jeglicher Art von den Liegenschaften wegzubringen, zu veräußern, zu verpfänden oder zu vernichten und ihm aufgetragen wurde, die Liegenschaften samt Zubehör hinsichtlich des vom Antragsgegner genutzten Liegenschaftsanteils im zumindest gegenwärtigen Zustand zu erhalten. Ferner wurde dem Antragsgegner aufgetragen, eine jährliche Abrechnung über die Ausgaben und Einnahmen betreffend des von ihm benützten Anteils des landwirtschaftlichen Betriebs zu legen.

Das Mehrbegehren bezüglich Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Erstgericht abgewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und änderte den stattgebenden Teil ebenfalls im Sinne einer Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Hiebei übernahm es die erstrichterlichen Feststellungen, die in ihren wesentlichen Punkten zusammengefasst wie folgt lauten:

In den Jahren 1981 und 1982 bewirtschaftete der Antragsgegner die Liegenschaften allein. Am 28. 10. 1982 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, mit dem die Liegenschaften samt Gebäude zur getrennten Benützung aufgeteilt wurden. Zur Abgeltung des Vieh, Getreide und Zuckerrübenbestands sowie der Einrichtungsgegenstände und für die Benützung der landwirtschaftlichen Maschinen verpflichtete sich der Antragsgegner, der Antragstellerin 200.000 S zu bezahlen und deren Kreditverbindlichkeiten zu übernehmen.

1981 schlägerte der Antragsgegner eine Reihe von Obstbäumen, die zwar teilweise noch Ertrag hatten, deren Pflege aber mangels Abnehmung unrentabel war. Aufgrund des hohen Viehbestandes, der sich zum Zeitpunkt des Auszugs der Antragstellerin ab von 25 Stück auf rund 60 Stück Rinder erhöhte, verbrachte der Antragsgegner eine Reihe von Rindern auf das von ihm gepachtete Gut in S*****. Ebenso brachte er zur Erntearbeit landwirtschaftliche Geräte des gemeinschaftlichen Gutes auf sein Pachtgut. Von diesen Geräten befinden sich derzeit noch eine Heuraupe, ein Kreiselschwader und ein Traktor dort, während die übrigen Geräte zurückgebracht wurden. An den Gebäuden der gemeinsamen Liegenschaft sind Sanierungs und Ausbesserungsarbeiten mit einem Aufwand von etwa 300.000 S erforderlich, doch verfügt keine der beiden Parteien über die finanziellen Mittel zur Durchführung dieser Arbeiten. Abrechnungen über die Führung des gemeinsamen Betriebs wurden der Antragstellerin vom Antragsgegner nicht zur Einsicht überlassen.

Der Zustand des Hofes und der Felder und Wiesen ist ein guter, jedenfalls nicht ein schlechterer als vor etwa drei bis vier Jahren. Der Viehbestand oder die Substanz des Hofes wurden, abgesehen von relativ geringfügigen Veränderungen, nicht zum Nachteil der Antragstellerin geändert.

Schon das Erstgericht erachtete eine Verwaltung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin als nicht erforderlich. Das Rekursgericht trat dieser Rechtsauffassung bei und vertrat im Übrigen die Rechtsmeinung, selbst wenn man zur Sicherung des Rechtsgestaltungsanspruchs auf Bestellung eines Verwalters eine einstweilige Verfügung grundsätzlich für zulässig ansehen sollte, wäre die erlassene einstweilige Verfügung schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sei über den Antrag der Antragstellerin hinausgehe (Verstoß gegen § 405 ZPO). Im Übrigen ergebe sich schon aus dem Antrag, dass sich die Antragstellerin mit den vom Erstgericht verfügten Sicherungsmitteln nicht zufrieden geben wolle.

Der von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil richtet, unzulässig, im Übrigen (diesbezüglich hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S übersteigt, nicht aber 300.000 S, jedoch den Revisionsrekurs für zulässig erklärt) aber nicht gerechtfertigt.

Nach der Neufassung des § 528 ZPO, die auf § 502 Abs 3 ZPO verweist, ergibt sich, dass ein Revisionsrekurs nicht schon dann zulässig ist, wenn die erstgerichtliche Entscheidung vom Rekursgericht teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde. Viemehr schließt § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil einer rekursgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich aus, und zwar auch dann, wenn mit demselben Beschluss des Rekursgerichts auch eine teilweise Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung stattgefunden hat (Petrasch in ÖJZ 1983, 202 f, Fasching, Zivilprozessrecht, Rdz 2017).

Demnach war der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, zurückzuweisen.

Was die Anfechtung des abändernden Teiles anlangt, so kann hier unerörtert bleiben, ob ein Anspruch, wie der vorliegende, grundsätzlich durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann. Unstrittig ist, dass es sich hiebei um einen Rechtsgestaltungsanspruch handelt und dass ein Großteil der Lehre und Judikatur (insbesondere HellerBergerStix III, 2698, SZ 19/227 ua) die Sicherung von Rechtsgestaltungsansprüchen durch einstweilige Verfügung für unstatthaft erklärt. Allerdings hat die Rechtsprechung (1 Ob 814/76, EvBl 1965/293 ua) von diesem strengen Grundsatz, insbesondere bei Auflösungsklagen betreffend Gesellschaften, Ausnahmen gemacht. Ob ein Anspruch wie der vorliegende diesen Ausnahmen vergleichbar ist, kann dahingestellt bleiben, weil auch bei Anname der grundsätzlichen Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung im konkreten Fall eine derartige Maßnahme nicht gerechtfertigt ist.

Auszugehen ist davon, dass der Antrag auf Bestellung eines Verwalters im Sicherungsverfahren rechtskräftig abgewiesen worden ist. Demnach verbleiben nur noch die im erstgerichtlichen Beschluss erwähnten Maßnahmen, die der Sicherung des Anspruchs auf eine im Hauptverfahren noch zu klärende Verwalterbestellung dienen sollen. Eine Rechnungslegung wird weder im Antrag erwähnt, noch kann diese den Anspruch auf Verwalterbestellung grundsätzlich sichern. Demnach war auf jeden Fall der Punkt I Z 3 des erstgerichtlichen Beschlusses zu beseitigen.

Was die weiteren noch offenen Fragen anlangt, ist darauf zu verweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaften vom Antragsgegner ordnungsgemäß geführt wird und es im Zuge dieser Verwaltung zu keiner Verschlechterung oder Wertminderung gekommen ist. Dass die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs laufend gewisse Änderungen im Vieh und Baumbestand mit sich bringt, ist selbstverständlich. Eine Gefährdung eines allfälligen Anspruchs der Antragstellerin könnte nur dann angenommen werden, wenn diese Veränderungen im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Verwaltung stehen würden. Davon kann hier nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Die Schlägerung von Obstbäumen hat zu keiner Verschlechterung geführt, weil die Pflege dieser Bäume bereits unrentabel gewesen ist. Der Viehbestand wurde vom Antragsgegner vermehrt. Dass ein Teil des Viehs und der Geräte zeitweilig auf eine Pachtliegenschaft des Antragsgegners verbracht wurden, kann ebenfalls keine Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin bewirken. Iregendeine Absicht des Antragsgegners, Geräte zu veräußern, soweit dies nicht durch eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung geboten ist, hat das bisherige Verfahren nicht ergeben.

Schließlich können die vom Erstgericht angeordneten Maßnahmen keinesfalls die Vornahme von Erhaltungsarbeiten erzwingen. Zu diesem Zweck sind sie daher überflüssig.

Es ergibt sich sohin, dass die Antragstellerin eine Gefahr nicht bescheinigt hat und dass die noch offenen Punkte der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung zum Teil auch durch den Antrag der Antragstellerin nicht gedeckt sind.

Diese Umstände mussten zur Abweisung auch des noch unerledigten Begehrens der Antragstellerin führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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