The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob19/84•OGH 8Ob19/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Alois S*****, 2.) A*****, beide vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 88.093,08 S sA, Rente und Feststellung, Revisionsinteresse beider Teile 97.023,27 S sA, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 1984, GZ 3 R 256/8321, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. September 1983, GZ 13 Cg 257/8215, teilweise abgeändert wurde, nicht nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung von 4.658,34 S (darin die Barauslagen 600 S, Umsatzsteuer 368,94 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Am 26. 12. 1981 ereignete sich auf der Landesstraße Nr 243 bei ***** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett B und der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Erstbeklagte mit seinem PKW ChryslerSimca beteiligt waren. Der PKW des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger und seine im PKW mitgefahrene Gattin Johanna K***** wurden verletzt; die Ehefrau des Klägers erlag am 28. 12. 1981 ihren Verletzungen. Der Erstbeklagte, welcher zur Unfallszeit alkoholisiert gewesen war, wurde aufgrund des Unfalls wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Das Leistungsbegehren des Klägers steht der Höhe nach teils in vollem Umfang außer Streit (Todfallskosten, Heilungskosten, Schmerzengeld für Johanna K*****) und hinsichtlich der übrigen Forderungspositionen insoweit, als dem Kläger jeweils zumindest 1 S zusteht.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung des Betrags von 88.093,08 S sA sowie die Leistung einer monatlichen Rente von 2.500 S ab 1. 1. 1983; mit dem Leistungsbegehren verband er ein Feststellungsbegehren auf Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallsschäden. Dem Grunde nach stützte der Kläger seine Ansprüche auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten, der sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe und trotz hinreichender Begegnungsmöglichkeit in die dem Kläger zustehende Fahrbahnhälfte eingedrungen sei. Dem Kläger falle kein schuldhafter Beitrag zum Unfall zur Last, weil bei den gegebenen örtlichen Verhältnisse die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht nicht bestanden habe; der Kläger sei aber dennoch auf halbe Sicht gefahren.
Die Beklagten wandten dem Grunde nach ein gleichteiliges Mitverschulden des Klägers ein. Beide Fahrzeuglenker hätten gegen den Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht verstoßen. In der Verschuldensfrage sei auf die Fahrlinie des Erstbeklagten keine Rücksicht zu nehmen, weil bei bestehender Verpflichtung, auf halbe Sicht zu fahren, der Fahrlinie keine Bedeutung zukomme.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Klärung des Anspruchsgrundes ein und erkannte mit Zwischenurteil, dass die Klageforderung dem Grunde nach mit 50 % zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Zwischenurteil des Erstgerichts dahin ab, dass es die Klageforderung in Ansehung des Leistungsbegehrens dem Grunde nach mit 75 % zu Recht und mit 25 % als nicht zu Recht bestehend feststellte. Es sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richten sich die Revisionen beider Teile. Der Kläger beantragt unter Heranziehung der Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass das Klagebegehren dem Grunde nach mit 100 % zu Recht bestehend festgestellt werde. Die Beklagten ziehen den Revisionsgrund der Z 4 der genannten Bestimmung heran und beantragen die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts. Beide Teile stellen hilfsweise Aufhebungsanträge.
In den Revisionsbeantwortungen beantragt der Kläger, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben; die Beklagten stellen den Antrag, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind nicht zulässig.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Unfallstelle liegt auf der Landesstraße 453 bei StraßenKilometer 1,0 im Gemeindegebiet Mönichwald im Bereich einer Brücke. Die Fahrbahn ist zwischen 4,1 m und 4,4 m breit. Die Straße war zum Unfallszeitpunkt durchgehend schneebedeckt und mäßig gestreut; an den Straßenrändern war Schnee angehäuft, sodass nicht die volle Fahrbahnbreite, sondern nur etwa 4,0 bis 4,1 m zur Verfügung standen. In Fahrtrichtung des Klägers, also in Richtung Osten, besteht ein Gefälle von etwa 4 % in Fahrtrichtung des Erstbeklagten, also in Richtung Westen besteht eine leichte Steigung von etwa 9 %. Die Sichtverhältnisse waren zur Unfallszeit insofern eingeschränkt, als am sündlichen Fahrbahnrand ein mit Schnee bedeckter Erdhaufen vorhanden war; die Sicht war auch durch ein Brückengeländer beschränkt.
Das Fahrzeug des Klägers ist 158 cm breit. Es war mit vier M SReifen ausgerüstet. Das Gesamtgewicht betrug 885 kg. Der Kläger fuhr auf der rechten Fahrbahnhälfte über die Brücke. Im Kollisionszeitpunkt war die linke vordere Ecke 1,7 m von der rechten Fahrbahnbegrenzung entfernt. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h, als er das Fahrzeug des Erstbeklagten herankommen sah. Der Kläger bremste zunächst nur leicht, dann aber – als er bemerkte, dass der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug teilweise auf der linken Fahrbahnseite ihm entgegen kam – stark.
Der Erstbeklagte war allein im Auto. Sein Fahrzeug war 168 cm breit, das Gesamtgewicht betrug 1045 kg. eEs war mit M SReifen versehen. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 36 bis 40 km/h. Seine Fahrlinie vor der Kollision war so, dass die linke Fahrzeugflanke im Bereich der linken, also südlichen Fahrbahnbegrenzung lag, er demnach die Kurze „schnitt“. Als er das Fahrzeug des Klägers sah, bremste er seinen PKW in der Folge auf etwa 25 km/h herab. Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug die gedachte Fahrbahnmittellinie nicht überragt, während der Erstbeklagte diesem mit seinem PKW über der Fahrbahnmitte auf der Seite des Klägers entgegenkam. Das Fahrzeug des Klägers hatte eine Ausgangsgeschwindigkeit von ungeführ 40 bis 41 km/h, jenes des Erstbeklagten von 36 km/h. Bei den Sichtverhältnissen von etwa 50 m hätte keiner der Unfallsbeteiligten das Fahrzeug innerhalb der halben Sichtstrecke anhalten können. Der Erstbeklagte war alkoholisiert; bei der Untersuchung des eine Stunde nach dem Unfall abgenommenen Blutes wurde ein Blutalkoholwert von 1,7 %o festgestellt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass beiden Fahrzeuglenkern ein gleich großes Verschulden am Unfall anzulasten sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass bei der festgestellten befahrbaren Fahrbahnbreite und beschränkten Sicht beide Fahrzeuglenker auf halbe Sicht hätten fahren müssen. Das Verschulden des Erstbeklagten überwiege beträchtlich, weil er nicht nur (wie der Kläger) nicht auf halbe Sicht gefahren sei, sondern auch die Fahrbahnmitte überfahren und alkoholisiert gewesen sei. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Wegen der „Problematik“ des Falles sei die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auszusprechen gewesen.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, dass keine Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht seinerseits vernachlässigt werden müsse. Die Beklagten nehmen für sich in Anspruch, dass bei der Verpflichtung des Fahrens auf halbe Sicht der Einhaltung der Fahrbahnseite keine Bedeutung zukomme, weshalb nur von einem gleichteiligen Verschulden der beteiligten Fahrzeuglenker auszugehen sei. Auf diese Ausführungen ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht mehr einzugehen:
Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision – im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO – zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 lit a Abs 1 ZPO).
Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob die Verpflichtung des Fahrens auf halbe Sicht gemäß § 20 StVO bestand und ob hiebei auch ein Verstoß gegen §§ 7 Abs 2 und 10 StVO zu berücksichtigen ist. Die zweite Instanz hat dies bejaht und sich hiebei auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gestützt (siehe ZVR 1983/232 und die dort eingehend dargelegte weitere Judikatur). Dass es sich im vorliegenden Fall um ein um 2 cm weniger breites Fahrzeug und um eine (zugunsten des Klägers anzunehmende) 10 cm breitere befahrbare Fahrbahn handelte als im bezogenen Vergleichsfall, spielt angesichts der Geringfügigkeit dieser Differenzen keine Rolle. Die in ZVR 1983/232 unter Heranziehung weiterer Judikatur dargelegten Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
Inwiefern diese Rechtsgrundsätze nicht mit der Gesetzeslage im Einklang stehen sollen, wurde in den Revisionen nicht ausgeführt. Es besteht für den erkennenden Senat auch kein Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Die vorliegenden Revisionen waren deshalb gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was nach den zitierten Bestimmungen einen Kostenersatzanspruch ausschließt. Der Kläger hat hingegen in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen, weshalb ihm die Kosten dieses Schriftsatzes zuzuerkennen waren.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.