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2Ob584/84 (2Ob585/84)•OGH 2Ob584/84 (2Ob585/84)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei I***** G*****, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei L***** G*****, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 1983, GZ 11 R 117/8314, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Februar 1983, GZ 9 Cg 16/828 (9 Cg 38/82), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat dem Beklagten die mit 3.433,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 268,50 S USt und 480 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Mit der am 14. Jänner 1982 eingebrachten Klage begehrt die 41jährige Klägerin die Scheidung ihrer am 29. Mai 1964 mit dem um drei Jahre älteren Beklagten geschlossenen Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Zur Begründung führt sie aus, wegen des „gestörten Verhältnisses“ des Beklagten zu ihr lebten die Streitteile schon seit Jahren „praktisch nebeneinander“, ausschlaggebender Anlass für die Einbringung der Scheidungsklage sei jedoch der vom Beklagten am 1. Jänner 1982 ihr gegenüber erhobene Vorwurf, sie nütze ihre unregelmäßigen Dienstzeiten bei den Ö***** dazu aus, Beziehungen zu anderen Männern zu unterhalten.
Der Beklagte erhob am 3. Februar 1982 eine ebenfalls auf § 49 EheG gestützte Widerklage mit dem Antrage, die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Klägerin und Widerbeklagten zu scheiden. Er warf der Klägerin als schwere Eheverfehlungen vor, sie lehne seit dem Jahre 1979 die Führung der ehelichen Gemeinschaft ab, fahre allein auf Urlaub, habe ihn zu Silvester 1981/82 allein zu Hause sitzen lassen, schikaniere ihn in verschiedenster Weise, zB durch Absperren des Telefons oder das Verbot, mit dem Hund spazierenzugehen, werde aggressiv und bleibe nächtelang weg, ohne Aufklärung über ihren Aufenthalt zu geben.
Das gegnerische Klagsvorbringen wurde von den Streitteilen jeweils bestritten und in der Folge noch jeweils weiteres ehewidriges Verhalten des anderen Teils geltend gemacht (ON 4, 5).
Das Erstgericht sprach mit Urteil vom 10. Februar 1983 die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten aus; sein von beiden Streitteilen angefochtenes Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt die Klägerin und Widerbeklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, dass die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Beklagten und Widerklägers geschieden werde.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht legte seinem Urteilsspruch folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Ehe der Streitteile litt von Anfang an unter einer gravierenden Wesensverschiedenheit der Ehegatten. Der Ehemann ist ein zurückgezogener, inaktiver, melancholischdepressiv veranlagter Mensch, die Frau aktiv, unternehmerisch, zielstrebig und geltungsbedürftig. Dies hatte zur Folge, dass sie in allen Lebensbereichen der Familie den Ton angab, ohne mit diesem Zustand ganz zufrieden zu sein; der Mann ließ dies aufgrund seiner Wesensart ohne Widerstand geschehen. Offene Streitigkeiten traten daher zunächst nicht auf. Der Mann unternahm in seiner Freizeit Bergtouren, ohne dass die Frau jemals erklärte, dass ihr dies missfalle. Die Frau „managte“ die Familie; es gelang ihr nicht, den Mann seinerseits zu diesbezüglichen Aktivitäten zu motivieren. Er lieferte sein Einkommen an die Frau ab, die die gesamten Mittel der Familie verwaltete. In latenter Unzufriedenheit beider Ehegatten verlief die Ehe bist etwa zum Jahre 1978 nach außen ohne besondere Störungen, dann kam es auf nicht genau aufklärbare Weise zum Stillstand der intimen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Jeder von ihnen schiebt die Schuld daran dem anderen zu, ohne selbst eine einleuchtende Erklärung für diesen Umstand geben zu können. Der Grund für die Einstellung des ehelichen Verkehrs liegt nach Ansicht des Gerichts in den schon jahrelang gestörten Gefühlsbeziehungen zwischen den Ehegatten, die mangels offener Austragung der inneren Konflikte derartige Reaktionen von beiden Seiten ergab. Geringfügige Differenzen anlässlich des ehelichen Geschlechtsverkehrs führten zu unüberlegten Erklärungen des Mannes („frigide Frau“), zur Erwiderung der Frau, vielleicht sei er schuld und dies wieder zu langdauernder Inaktivität des Mannes in sexueller Beziehung. Nach längerer Zeit folgende Annäherungsversuche seinerseits hatten Ablehnung durch die Frau und seither völligen Stillstand der geschlechtlichen Beziehungen zur Folge, ohne dass es darüber zwischen den Ehegatten zu einer offenen Aussprache gekommen wäre. Während nun der Mann aus seiner Wesensart heraus dieses gestörte Eheverhältnis hinnahm, zog die Ehefrau daraus Konsequenzen. Sie erklärte dem Mann, nicht mehr gemeinsam mit ihm auf Urlaub fahren zu wollen, weil sie keine Komödie spielen wolle. Sie nahm ihm sehr übel, dass er im Jahre 1979 anlässlich eines beabsichtigten nicht zustandegekommenen Hausankaufs erklärte, er wolle grundbücherlicher Alleineigentümer werden, auch als er später diese Erklärung zurückzog. Sie begann ihren Dienst in der Fernschreibstelle der Ö***** so einteilen zu lassen, dass Kontakte mit dem Manne möglichst eingeschränkt wurden und erklärte letztlich im März 1981 dem Manne, sie werde einen Anwalt wegen Scheidung konsultieren. Der plötzlich und unvermutet mit der Gefahr einer Änderung seiner Lebensverhältnisse konfrontierte Mann reagierte mit einem Selbstmordversuch; als er anschließend erkannte, dass dies die Entschlüsse seiner Frau nicht beeinflusste, begann er ihr, objektiv grundlos, Beziehungen zu anderen Männern vorzuwerfen, weil er aus seiner Wesensart heraus keine andere Erklärung für ihre Absicht, die Ehe zu beenden, finden konnte. Er warf ihr wiederholt vor, nicht Dienst gemacht, sondern sich mit anderen Männern abgegeben zu haben und äußerte sich auch der Mutter der Frau gegenüber in diesem Sinne.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Ehe der Streitteile sei aus dem Verschulden beider Ehegatten zerrüttet, wobei dem Beklagten anzulasten sei, dass der Klägerin zu Unrecht ehewidrige Beziehungen vorwarf, während die Klägerin niemals versucht habe, mit ihrem Mann offene Probleme zu besprechen und bestehende Unstimmigkeiten, etwa über den ehelichen Verkehr, auszuräumen, sondern es darauf angelegt gehabt habe, die Dinge dem von ihr erhofften Ende zutreiben zu lassen. Dazu hätte ihre Weigerung, die ehelichen Beziehungen wieder aufzunehmen und mit ihrem Gatten auf Urlaub zu fahren, beigetragen. Bei dieser Sachlage könne weder der einen noch der anderen Seite ein größerer Vorwurf gemacht werden.
Das Berufungsgericht gab der Beweisrüge der Klägerin nur insoweit statt, als es ausführte, die erstgerichtliche Feststellung, die Klägerin habe begonnen, sich ihren Dienst so einteilen zu lassen, dass der Kontakt mit dem Mann möglichst eingeschränkt wurde, könne nur so verstanden werden, dass sie in dieser Richtung Bemühungen anstellte, etwa in der Form, dass sie solche Wünsche um Diensteinteilung äußerte. Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und traf ua noch folgende weitere Feststellungen: Am 22. November 1982, das ist nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung, bzw am 24. April 1983, also nach Fällung des erstgerichtlichen Urteils, hat der jeweils alkoholisierte Beklagte die Klägerin und ihre beiden Töchter beschimpft, ist aber auch von ihnen beschimpft worden. Er kommt jetzt zu unregelmäßigen Zeiten, meistens nachts und auch alkoholisiert, nach Hause, bezahlt der Klägerin nur je 2.000 S an Unterhalt für die beiden Töchter und trägt zu den Kosten der Wohnung und der Haushaltsführung nichts bei. Die Klägerin hat darauf im Februar 1983 das Waschen seiner Wäsche eingestellt, sie schließt ihn von der Benützung des Geschirrs aus, verwehrt ihm die Benützung des Warmwassers, da er zu den Kosten nicht beiträgt, verbietet ihm das Spielen mit dem Hund, da er keine Arbeiten für diesen leistet, verwehrt ihm das Fernsehen im Wohnzimmer, seitdem sie dort schläft und überwacht ihn, wenn er in den Keller geht.
Zur Rechtsrüge der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, ihrer Behauptung, der Beklagte habe durch sein Desinteresse an den Problemen der Familie, an Aktivitäten im Rahmen der Hauswirtschaft und in finanziellen Angelegenheiten die Zerrüttung der Ehe verschuldet, sei entgegenzuhalten, dass ein solches Verhalten durchaus den Intentionen beider Ehepartner entsprechen könne und im vorliegenden Fall zumindest durch viele Jahre auch offenbar entsprochen habe, wobei es der Klägerin als einer aktiven und unternehmerischen Persönlichkeit ermöglicht habe, in allen Lebensbereichen der Familie den Ton anzugeben. Der Beklagte habe im Rahmen der Familie ähnliche Aktivitäten nicht entfaltet, der Klägerin aber durch Abliefern seines Gehalts die wirtschaftliche Möglichkeit gegeben, die aktive Rolle in der Familie zu spielen. Dass diese Grundeinstellung nicht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen sei, zeige auch der Umstand, dass offene Störungen des Ehelebens erst im Jahre 1978, also nach 14jähriger Ehe, aufgetreten seien und dann im Zusammenhang mit dem mangelnden Funktionieren der intimen Beziehungen zwischen den beiden Gatten. Entgegen der Ansicht beider Berufungswerber schließlich habe das Erstgericht das jeweilige ehewidrige Verhalten der Streitteile zu Recht dahin gewertet, dass es etwa im gleichen Ausmaß zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Darüber hinaus sei das nach Schluss der mündlichen Verhandlung beiderseits gesetzte, noch zur Vertiefung der bestehenden Ehezerrüttung führende Verhalten zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei nicht nur auf die Beschimpfungen durch den Beklagten, sondern auch auf das kleinliche Verhalten der Klägerin, welche ihn von der Benützung des Geschirrs und des Warmwassers ausgeschlossen und ihm verwehrt habe, im Wohnzimmer fernzusehen oder den Hund zu streicheln und ihn den Keller nur unter ihrer Aufsicht betreten habe lassen, Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung in der Regel nur dann zu erfolgen, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens beider Ehegatten hervorgekommen sei. Davon könne beim gegebenen Sachverhalt jedoch nicht gesprochen werden.
In der Revision bringt die Klägerin vor, bei der Beurteilung des beiderseitigen Verschuldens der Ehegatten sei zu berücksichtigen, dass die Wurzel der ehelichen Ehezerrüttung in der Person des Beklagen dadurch begründet sei, dass dieser sein Desinteresse an Problemen der Familie, an Aktivitäten im Rahmen der Hauswirtschaft und in finanziellen Angelegenheiten gezeigt habe. Nicht beigetreten könne der Auffassung des Berufungsgerichts werden, dass diese „Grundeinstellung“ nicht die Ursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen sei, da offene Störungen erst nach etwa 14jähriger Ehe aufgetreten seien. Ein der ehelichen Gesinnung abträgliches Verhalten eines Ehepartners werde nicht dadurch sanktioniert, dass es durch Jahre andauere. Aus dem festgestellten Sachverhalt hätte daher rechtlich abgeleitet werden müssen, dass der Urgrund für die Zerrüttung der Ehe im egozentrischen Verhalten des Beklagten gelegen sei, die weitere Entwicklung und allfälligen Reaktionen der Klägerin aber erst dadurch ausgelöst worden seien und verständlich würden. Demgemäß wäre aber das alleinige oder überwiegende Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen hat die Ehe der Streitteile von Anfang an unter der gravierenden Wesensverschiedenheit der Ehegatten gelitten. Die aktive Klägerin gab in allen Lebensbereichen der Familie den Ton an und der Beklagte leistete diesbezüglich keinen Widerstand. In seiner Parteienvernehmung gab er hiezu an (AS 37 f), es sei nicht richtig, dass er sich um die Belange der Familie nicht gekümmert habe, es sei vielmehr so gewesen, dass seine Frau alle Agenden an sich gerissen habe. Auch bei Schwierigkeiten mit den Kindern in der Schule sei seine Frau mit unbegründeten Beschwerden aufgetreten, weshalb sie und „das Kind“ dort sehr unbeliebt gewesen seien und die Schule ständig habe gewechselt werden müssen. Er habe versucht, dies abzustellen, seine Frau habe sich darin aber nicht beirren lassen, weshalb er schließlich erklärt habe, unter diesen Umständen interessiere ihn das Ganze nicht mehr. Der Grund dafür, dass sie kaum miteinander ausgegangen seien, liege darin, dass die Klägerin dies nicht gewollt habe. Sie habe seine Vorschläge, in die Oper oder ins Kino zu gehen oder zu Spazieren und zu Wandern, stets abgelehnt. Die Klägerin gestand ihrerseits grundsätzlich zu (siehe ihre Parteienvernehmung in AS 33), dass der Beklagte ihr „alles Notwendige überlassen“, sie „diese Wirtschaftsführung aber akzeptiert“ habe. An den Wochenenden habe der Beklagte meist eine Bergtour unternommen, sie sei mit den Kindern nach Gloggnitz zu ihrem Vater gefahren und sonntags sei dann auch der Beklagte oft dorthin gekommen.
Die in den verschieden gearteten Persönlichkeiten der Ehegatten begründeten Schwierigkeiten für eine harmonische Lebensführung und die demgemäß für die Ehe als einer umfassenden geistigen, seelischen und körperlichen Lebensgemeinschaft zwangsläufig gegebenen Erschwernisse können grundsätzlich keinem der Streitteile, welche gleichermaßen verpflichtet waren, der Eheführung nachteilige Charaktereigenschaften möglichst zu beherrschen, mehr oder weniger angelastet werden. Wenn die Revisionswerberin demgegenüber behauptet, die Zerrüttung der Ehe gehe auf ein allgemeines Desinteresse des Beklagten an der Familie zurück, so weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und bringt die Rechtsrüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dass der Beklagte weniger Kontakt zu ihr gesucht habe als sie zu ihm oder weniger Interesse für sie aufgebracht habe als sie für ihn, ist jedenfalls nicht festgestellt. Zu offenen Streitigkeiten zwischen den Ehegatten ist es nicht gekommen. Die aus der unbefriedigenden Gesamtsituation sowie den hinsichtlich der Durchführung des ehelichen Geschlechtsverkehrs gegenseitigen Schuldvorwürfen der Ehegatten hervorgegangene Einstellung des ehelichen Geschlechtsverkehrs und die folgende längere Inaktivität des Beklagten in dieser Hinsicht leitete schließlich offenbar eine gänzliche Abwendung der Klägerin vom Beklagten ein. Bei rechter ehelicher Gesinnung wäre es aber auch an ihr gelegen, sich in jeder Weise um die Wiederherstellung der immer mehr und mehr getrübten Ehe zu bemühen. Die mit diesen Pflichten in Widerspruch stehende, weil keine Versöhnungsbereitschaft erkennenlassende Ablehnung seiner Annäherungsversuche, die Verweigerung gemeinsamer Urlaube und die von ihr durch entsprechende Diensteinteilungswünsche bewirkte möglichste Vermeidung von Kontakten zum Beklagten musste zwangsläufig zu einer wesentlichen Vertiefung der schon bestehenden, keinem der Streitteile mehr oder weniger anlastbaren Zerrüttung der Ehe führen. Von bloßen Reaktionen der Klägerin auf ein egozentrisches Verhalten des Beklagten kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die folgenden Vorwürfe des Beklagten, die Klägerin unterhalte offenbar ehewidrige Beziehungen und seine damit in Zusammenhang stehenden diesbezüglichen Beschimpfungen mehr zu Zerrüttung der Ehe beigetragen haben als ihr weiteres Fehlverhalten.
Unter diesen Umständen muss vorliegendenfalls aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin davon ausgegangen werden, dass das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe keinesfalls höher zu bewerten ist als jenes der Klägerin.
Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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