OGH 5Ob561/84

5Ob561/84Supreme CourtJun 19, 1984

Full text

OGH 5Ob561/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00561.840.0619.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Vormundschaftssache des mj Marcel Z*****, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung als Amtsvormund, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. März 1984, GZ 27 R 96/8487, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 1984, GZ 21 P 113/8182, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am 2. 4. 1980 geborene mj Marcel Z***** ist der uneheliche Sohn des Erwin S***** und der Eva Z*****.

Mit Beschluss vom 24. 2. 1984 (ON 82) verpflichtete das Erstgericht den Vater aufgrund des Antrags des Amtsvormundes vom 21. 4. 1983 ab 1. 8. 1983 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 800 S zu Handen des Amtsvormundes zu bezahlen. Das auf Leistung eines weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrags von 200 S gerichtete Mehrbegehren wies es ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Amtsvormundes nicht Folge.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Amtsvormundes, der unzulässig ist.

Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlichen Unterhalts unzulässig. Die Anfechtung einer solchen zweitinstanzlichen Entscheidung wird durch diese Gesetzesbestimmung ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg 12.686, 30.514, 37.333 ua). Es sind damit selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 AußStrG, wie eine behauptete Nichtigkeit, in einem solchen Fall nicht zu prüfen (EFSlg 30.514, 37.332, 5 Ob 703, 704/83 ua).

Der Amtsvormund vertritt in seinem Revisionsrekurs lediglich den Standpunkt, das Rekursgericht habe zu Unrecht auf seine Rüge im Rekurs, das Erstgericht hätte im Sinne der „Anspannungstheorie“ nicht von einem vom Vater als Musiker aufgrund von Gelegenheitsarbeiten erzielten Einkommen ausgehen dürfen, der Unterhaltsfestsetzung vielmehr ein in seinem erlernten Beruf als Mechaniker erzielbares Einkommen zugrundelegen müssen, nicht Bedacht genommen. Es liege daher ein Verfahrensverstoß vor, der in seinen Auswirkungen einer Nichtigkeit gleichkomme. Da die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten „Anspannungstheorie“ dessen Leistungsfähigkeit betrifft und damit zum Fragenkomplex der Unterhaltsbemessung gehört (EFSlg 30.508, 37.315; RZ 1981/7 ua), kann der im Revisionsrekurs behauptete, die Bekämpfung bloßer Bemessungskriterien betreffende Verfahrensmangel vom Obersten Gerichtshof nicht geprüft werden.

Der Revisionsrekurs war somit als unzulässig zurückzuweisen.

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