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5Ob23/84•OGH 5Ob23/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei E***** KG, , vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wider ihren Gegner Egon W. B, vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 1.108.527 S), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 2. Februar 1984, GZ 33 R 828/838, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 11. November 1983, GZ 5 C 242/832, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erließ die von der gefährdeten Partei beantragte einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht wies in Abänderung dieser Entscheidung den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab.
Gegen den Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, der jedoch verspätet ist und deshalb zurückgewiesen werden muss:
Der angefochtene Beschluss wurde dem Vertreter der gefährdeten Partei am 22. 2. 1984 zugestellt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel wurde jedoch erst am 21. 3. 1984 zur Post gegeben, obwohl die Rekursfrist gemäß § 402 Abs 1 Satz 2 EO idF des Art V Z 22 der ZPONovelle 1983 14 Tage beträgt.
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