OGH 8Ob10/84

8Ob10/84Supreme CourtMar 29, 1984

Full text

OGH 8Ob10/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00010.840.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Z*****, vertreten durch Dr. Richard Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) R***** S*****, 2.) prot. Firma K***** S***** KG, , 3.) I – AG, *****, 1.) und 3.) vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, 2.) vertreten durch Dr. Otto Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen 76.181 S sA infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1981, GZ 18 R 205/8110, womit das Urteil des Kreisgerichts Wiener Neustadt vom 14. Oktober 1981, GZ 3 Cg 285/815, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

Am 5. 7. 1978 um 12:00 Uhr ereignete sich auf der Kreuzung der Bundesstraße 17 mit der Lgasse im Ortsgebiet von G ein Verkehrsunfall, an dem R***** Z***** als Lenker des von A***** Z***** gehaltenen Autobusses der Marke Setra S 213 H, polizeiliches Kennzeichen N , und der Erstbeklagte als Lenker des LKWs Marke Mercedes L 1113/B/42, polizeiliches Kennzeichen N , dessen Halterin die Zweitbeklagte und der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, beteiligt waren. Dabei wurden zwei Fahrgäste des Autobusses verletzt und es entstand an beiden Fahrzeugen ein erheblicher Sachschaden. R Z wurde vom Bezirksgericht Gloggnitz wegen Vergehens nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt, während der Erstbeklagte – in zweiter Instanz – vom gleichen Strafantrag freigesprochen wurde.

Der Kläger begehrte nach einer Klagseinschränkung von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz des durch seine Kaskoversicherung nicht gedeckten Sachschadens in Höhe des Selbstbehalts von 4.181 S zur Gänze sowie des Verdienstentgangs von täglich 4.000 S bei einer Stehzeit von 36 Tagen zur Hälfte, somit insgesamt einen Betrag von 76.181 S sA. Der Erstbeklagte habe weder rechtzeitig den Blinker betätigt, noch unmittelbar vor dem Abbiegevorgang durch einen weiteren Blick in den Rückspiegel den Nachfolgeverkehr beobachtet. Das überwiegende Mitverschulden an dem Unfall falle deshalb dem Erstbeklagten zur Last, doch lege der Kläger seinem Begehren bloß gleichteiliges Mitverschulden zugrunde.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Das Strafverfahren habe ergeben, dass der Erstbeklagte rechtzeitig geblinkt und den LKW zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Mit Rücksicht auf den 19 m breiten Einmündungstrichter der L*****gasse habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals den Nachfolgeverkehr zu beobachten. Das Begehren werde auch der Höhe nach bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Infolge Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts mit Beschluss vom 17. 12. 1981 unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Verfahren mit Rücksicht auf die Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers zu unterbrechen, allenfalls dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung im Sinne der Bestätigung des Ersturteils aufzutragen.

Mit Beschluss vom 23. 2. 1982 stellte das Erstgericht fest, dass infolge Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers am 9. 12. 1981 das Verfahren gemäß § 7 KO unterbrochen sei. Mit Beschluss vom 11. 3. 1983 verfügte das Erstgericht infolge rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers am 22. 12. 1982 die Fortsetzung des Verfahrens und legte den Rekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Der Kläger erklärte am 25. 1. 1984, die Prozessführung während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO nachträglich zu genehmigen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat lediglich aufgrund des Inhalts des Strafakts ohne weitere Beweisaufnahmen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die B 17 ist im Bereich der Unfallstelle etwa 9 m breit; in der Mitte der Fahrbahn ist eine Leitlinie, an beiden Rändern sind Begrenzungslinien aufgebracht. Der Straßenverlauf bietet an sich gute Sichtverhältnisse, die jedoch zur Unfallszeit durch einen wolkenbruchartigen Regen beeinträchtigt waren. An beiden Seiten der Straße sind Häuser in „teils offener Bauweise“ errichtet. Unmittelbar hinter dem Haus Lgasse 162 mündet – in Fahrtrichtung der unfallsbeteiligten Fahrzeuge – von links die Lgasse in die B 17. Diese Gasse ist zwar bloß 5 m breit, doch verbreitet sich der Einmündungstrichter auf mindestens 15 m. In der erwähnten Fahrtrichtung grenzt vor der Einmündung der Lgasse an den linken Fahrbahnrand der B 17 eine gleichfalls asphaltierte Verkehrsfläche und an diese ein erhöhter Gehsteig an, die zusammen rund 5 m breit sind. Von den beiden Straßen wird die zum Haus Lgasse 162 gehörige Grundfläche eingeschlossen, die entlang der beiden Straßen eingezäunt ist. Die 2,5 bis 3 m breiten, aus Gitterstäben bestehenden Zaunfelder sind an etwa 1,5 m hohen Mauerpfeilern befestigt. An der Grundstücksecke im Bereich der Kreuzung verläuft der Zaun abgeflacht. Nach der Kreuzung grenzt an die B 17 linksseitig ein Schotterbankett und daran eine uneingezäunte Wiesenfläche an. Auch der Einmündungstrichter der Lgasse ist mit Asphalt befestigt. In dieser Gasse ist vor der trichterförmigen Einmündung das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ aufgestellt, das den Zaun deutlich überragt. Im Spruch des Strafurteils wird R Z***** zwar bloß ein „vorschriftswidriges Überholmanöver“ zur Last gelegt, das – wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist – vom Strafgericht darin erblickt wird, dass er etwa 40 m vor dem Kreuzungsmittelpunkt zu überholen ansetzte, obschon der Erstbeklagte 90 m vor der Kreuzung den linken Blinker betätigt, sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und seine Fahrt verlangsamt hatte.

In rechtlicher Hinsicht vermeinte das Erstgericht, es sei an die den Schuldspruch begründenden Tatsachen im Strafurteil gebunden, gleichviel, ob dieser im Spruch oder in den Entscheidungsgründen stünden. Dazu gehöre auch die im Strafverfahren in zweiter Instanz übernommene Feststellung, dass der Erstbeklagte den Blinker bereits 90 m vor der Kreuzung betätigt habe, die demnach der Überprüfung durch den Zivilrichter entzogen sei. Zu einem Blick in den Rückspiegel unmittelbar vor dem Abbiegevorgang sei der Erstbeklagte hingegen nicht verpflichtet gewesen, weil er keine unklare Verkehrslage geschaffen habe und die Einmündung der Lgasse auch für den Nachfolgeverkehr deutlich erkennbar gewesen sei. Deshalb falle R Z***** das Alleinverschulden an dem Unfall zur Last, sodass auch ein Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG nicht in Betracht komme.

Das Berufungsgericht billigte die Bindungswirkung nach § 268 ZPO hinsichtlich der Feststellung der Blinkerbetätigung durch den Erstbeklagten. Diesbezüglich habe sich das Erstgericht zutreffend an die Feststellungen des Strafgerichts über das Fahrverhalten des Erstbeklagten gebunden erachtet, soweit davon der Schuldspruch gegen R***** Z***** abhängig war, und deshalb in diesem Umfang die Aufnahme von Beweisen abgelehnt. Diese Erwägungen träfen jedoch nicht auf die Behauptung des Klägers zu, den Erstbeklagten treffe auch deshalb ein Mitverschulden, weil er es unterlassen habe, unmittelbar vor dem Abbiegevorgang erneut den Nachfolgeverkehr zu beobachten. Zwar müsse nach ständiger Rechtsprechung kein Verkehrsteilnehmer von vornherein damit rechnen, dass er auf der unrichtigen Seite überholt werden könnte. Wer seine Linksabbiegeabsicht vorschriftsmäßig anzeigte, sich vorschriftsmäßig einordnete und sich vor dem Einordnen überzeugt hatte, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, sei bei der Ausführung des Abbiegevorgangs selbst gesetzlich nicht mehr verpflichtet, noch einmal den Nachfolgeverkehr zu beobachten. Müsse aber ausnahmsweise nach den Umständen mit dem Entstehen einer unklaren Verkehrslage, insbesondere damit gerechnet werden, dass der nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend erkennen könne, dass und wo nach links eingebogen werden soll, oder wenn sonst besondere Gründe eine Gefahr erkennen ließen und somit eine außergewöhnliche Vorsicht erforderlich machten, sei jedoch ein solcher neuerlicher Blick in den Rückspiegel geboten. So treffe den Lenker, der aus einer Bundesstraße in einen nicht gut erkennbaren Seitenweg einbiegen wolle, diese besondere Sorgfaltspflicht. Eine solche Verkehrslage, die diese weitergehende Vorsicht gebiete, könne nach dem Akteninhalt nicht ausgeschlossen werden. Die B 17 sei eine Bundesstraße mit Vorrang und auch sonst eine stark frequentierte Hauptdurchzugsstraße, bei deren Benützung auch auf Kreuzungen überholt werden dürfe (§ 16 Abs 2 lit c StVO). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts könne aus den im Strafakt erliegenden Lichtbildern keineswegs verlässlich darauf geschlossen werden, dass es sich bei der L*****gasse um eine gut erkennbare Seitenstraße handle. Für die Annahme des Erstgerichts spreche auch der Mündungstrichter dieser Gasse nicht, der –bezogen auf die Zaunfluchtlinie, auf deren Höhe er in die dem Haltestellenbereich dienende Verkehrsfläche übergehe – im Übrigen auch nur rund 9 m breit sei, selbst wenn man ihn bis zur vorderen Zaunecke messe. Überdies werde die auch durch kein Verkehrszeichen angekündigte Einmündung sowohl durch den Zaun wie auch durch das Wartehäuschen der Bushaltestelle abdeckt. Auch die vorher erwähnte Verkehrsfläche trage keineswegs dazu bei, die Einmündung für den Durchzugsverkehr auf der B 17 deutlich erkennbar zu machen. Überdies seien die Sicherheitsverhältnisse durch einen wolkenbruchartigen Regen im Unfallszeitpunkt gewiss erhebliche beeinträchtigt gewesen. Da das Erstgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, der Erstbeklagte sei unter keinen Umständen verpflichtet gewesen, noch unmittelbar vor dem Abbiegen den Nachfolgeverkehr zu beobachten, keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Seitenstraße auch für den Nachfolgeverkehr gut erkennbar war, sei das Verfahren mangelhaft gebelieben. Im fortzusetzenden Verfahren werde es durch Vornahme eines Ortsaugenscheins die erforderlichen Feststellungen nachzutragen haben.

In ihrem Rekurs führen die Beklagten aus, das nach der infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Klägers erfolgten Unterbrechnung des Verfahrens gefällte Urteil der zweiten Isntanz sei gemäß § 477 ZPO nichtig. Diesbezüglich sind die Beklagten auf die infolge der nachträglichen ordnungsgemäßen Genehmigung der Prozessführung durch den Kläger nach Aufhebung des Konkurses erfolgte Sanierung dieses Verstoßes zu verweisen (§ 477 Abs 1 Z 5 letzter Halbsatz ZPO).

Soweit die Beklagten vorbringen, schon mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Strafurteils sei davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Kreuzung um eine solche handle, bei der die einmündende Lgasse durchaus breit angelegt und keineswegs als unbedeutend und schwer erkennbar zu bezeichnen sei, ist ihnen die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, wonach mit Rücksicht auf den Freispruch des Erstbeklagten im Strafverfahren den nur dessen Verhalten (Unterlassung der neuerlichen Beobachtung des Folgeverkehrs vor dem Linkseinbiegen in die Lgasse) betreffenden Feststellungen des Strafgerichts, von denen der Schuldspruch des R***** Z***** nicht abhängig war, keine Bindungswirkung zukam (§ 268 ZPO).

Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur neuerlichen Beobachtung des Folgeverkehrs unmittelbar vor dem Beginn des Linkseinbiegens wird vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben und im Rekurs auch gar nicht bekämpft. Ist aber das Berufungsgericht, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, der Auffassung, es könne aus den nur aufgrund der im Strafakt erliegenden Lichtbilder getroffenen Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme des Erstgerichts nicht beurteilt werden, ob es sich bei der L*****gasse um eine so gut erkennbare Seitenstraße handle, dass eine Verpflichtung des Erstbeklagten zur neuerlichen Beobachtung des Folgeverkehrs unmittelbar vor dem Linkseinbiegen nicht erforderlich war, es sei daher eine Ergänzung der Tatsachengrundlage erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, diesen Ergänzungsaufträgen nicht entgegentreten (vgl EFSlg 41.814, 41.815).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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