OGH 5Ob508/84

5Ob508/84Supreme CourtJan 31, 1984

Full text

OGH 5Ob508/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00508.840.0131.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Entmündigungssache des Josef N*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses des Josef N gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Juni 1983, GZ 3 R 200/8311, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 5. Mai 1983, GZ L 34/836, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 5. Mai 1983 (ON 6) wurde gegen Josef N***** auf Anregung seiner Ehefrau Maria von Amts wegen das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet und Walter P***** zum vorläufigen Beistand bestellt. Das Erstgericht ging dabei davon aus, dass das Verhalten Josef Ns anlässlich seiner Vernehmung zu der Anregung seiner Frau auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens nicht im Rahmen der Norm liege und seine Eingaben im Verfahren AZ 8 C 393/81 des Erstgerichts deutliche Zeichen von Verfolgungswahn zeigten. Es sei daher der Verdacht einer Geisteskrankheit nicht von der Hand zu weisen. Da Josef N Vermögen besitze und den Beruf eines Kaufmanns ausübe, sei die Einleitung des Entmündigungsverfahrens angezeigt und die Bestellung eines vorläufigen Beistands erforderlich.

Dem dagegen von Josef N***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 1983 (ON 11) nicht Folge.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Josef N***** (ON 15), der unzulässig ist.

Dem Inhalt der Rechtsmittelschrift ist zu entnehmen, dass sich der Revisionsrekurswerber durch die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Bestellung eines vorläufigen Beistands beschwert erachtet.

Da die Rechtsmittelbeschränkung des § 49 Abs 4 EntmO nur für den Beschluss über die Entmündigung gilt und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO im Sinne des § 56 Abs 2 EntmO hier begrifflich nicht in Frage kommt, richtet sich im vorliegenden Fall die Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen (§ 56 Abs 1 EntmO). Gegen den bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz kann daher Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen Aktenwidrigkeit, Nullität oder wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit erhoben werden (§ 16 Abs 1 AußStrG). Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers lassen sich dahin zusammenfassen, dass dieser sich für gesund und zur Verwaltung seines Vermögens geeignet hält. Damit werden aber die nach § 16 AußStrG allein für zulässig erklärten Rekursgründe nicht zur Darstellung gebracht.

Der Revisionsrekurs musste daher zurückgewiesen werden.

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