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5Ob504/84•OGH 5Ob504/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Vermögensabwicklungssache betreffend das in Österreich gelegene Vermögen der ehemaligen Aktiengesellschaft D*****, AZ 9 Va 294/77 des Handelsgerichts Wien, infolge Revisionsrekurses der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 1719, 1011 Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. November 1983, GZ 5 R 40/8355, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Februar 1983, GZ 9 Va 294/7752, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Aufgrund des Revisionsrekurses der Republik Österreich wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
In der beim Erstgericht anhängigen Vermögensabwicklungssache wurde die Anmeldefrist mit dem 30. 9. 1979 festgesetzt. Am 28. 9. 1979 meldete Dr. Thomas M***** mit der Ankündigung, die Vollmacht nachzureichen, für Frau Marietta N*****, geborene B*****, Eigentumsansprüche an einer größeren Anzahl von Aktien der von der Vermögensabwicklung betroffenen ehemaligen Aktiengesellschaft D*****, an. Das Erstgericht erteilte zur Vollmachtsnachbringung eine später noch verlängerte Frist bis 6. November 1980 (ON 19). Am 13. 6. 1980 langte beim Erstgericht die von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Erben und Testamentvollstreckers der in der Zwischenzeit, nämlich am 26. 3. 1980, verstorbenen Marietta N*****, geborene B*****, dem Herrn Peter N*****, nachgereicht Vollmacht ein, derzufolge Frau Marietta N***** unter dem Datum 11. 1. 1980 „als Eigentümerin von 375 alten und 280 ½ neuen Aktien der ehemaligen AG D*****, ... hiermit Herrn Dr. Thomas M*****,“ bevollmächtigte, sie „im österreichischen Vermögensabwicklungsverfahren der genannten ehemaligen Aktiengesellschaft zu 9 Va 294/77 des Handelsgerichtes Wien zu vertreten“. Dr. Thomas M***** war jedoch bereits am 6. 1. 1980, also fünf Tage vorher, verstorben.
Das Erstgericht wies hierauf die Anmeldung von Eigentumsrechten der Verlassenschaft nach Marietta N***** mit der Begründung, dass die Bevollmächtigung des Einschreiters Dr. Thomas M***** infolge Wirkungslosigkeit der ihm nach seinem Tode (arg „hiermit“) von Marietta N***** erteilten Vollmacht nicht rechtzeitig nachgewiesen worden sei, als verspätet zurück.
Infolge Rekurses der Verlassenschaft nach Marietta N***** hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluss des Erstgerichts mit dem Auftrag auf, nach Ergänzung des Verfahrens durch Erhebung, ob sich die vorgelegte Vollmachtsurkunde vom 11. 1. 1980 auf eine Ermächtigung bzw einen Auftrag beziehe, die bzw den Marietta N***** Herrn Dr. Thomas M***** schon vor der Vermögensanmeldung (28. 9. 1979) erteilt habe, neuerlich zu entscheiden.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich, die in diesem Verfahren Parteistellung hat (§ 6 Abs 2 Z 1 BGBl 713/1976).
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt, es ist jedoch aufgrund des dadurch eingeleiteten Überprüfungsverfahrens aus nachstehenden Erwägungen in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben:
Wenngleich die Vollmachtsurkunde, in der Marietta N***** Herrn Dr. Thomas M***** als ihren bevollmächtigten Vertreter in der beim Erstgericht anhängigen Vermögensabwicklungssache bezeichnet, erst fünf Tage nach dem Tod des Bevollmächtigten unterfertigt erscheint, so ist sie doch jedenfalls als Erklärung in dem Sinn zu verstehen, dass das Einschreiten des Bezeichneten für die Unterfertigte bei der Vermögensanmeldung in jenem Verfahren gebilligt wird; da die Frist für die Anmeldung der Vermögensforderung und damit für eine Beteiligung in jenem Verfahren beim Erstgericht zu diesem Zeitpunkt bereits längst abgelaufen war, musste der Bevollmächtigungswille der Anmelderin Marietta N***** zwangsläufig auch auf die Zeit der Anmeldung gerichtet gewesen sein, denn es kann nicht angenommen werden, dass sie eine völlig wirkungslose Vertretung in einem Verfahren, an dem sie ohne nachträgliche Genehmigung der knapp vor Ablauf der Anmeldefrist für sie vollmachtslos vorgenommenen Vermögensanmeldung kein Teilnahmerecht besäße, anstreben wollte. Jede andere Deutung des Inhalts der Vollmachtsurkunde (insbesondere die willkürliche und für die Vollmachtgeberin nachteilige Auslegung des Wortes „hiermit“ als zeitliche Fixierung des Beginns der Einschreiterbefugnis, obwohl diesem Wort bei natürlicher Auslegung im Gesamtzusammenhang nicht mehr als die Bedeutung beigelegt werden kann, dass mit dieser Urkunde das Recht des Bevollmächtigten ausgedrückt wird, die Vollmachtgeberin in jenem Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte zu vertreten) verstößt gegen das die außerstreitige Gerichtsbarkeit auch hier beherrschende Gebot, der anspruchswerbenden Partei nicht durch überspitzten Formalismus und willkürlicher nachteiliger Auslegung von verfahrensrechtlichen Erklärungen, die nicht korrekt dem von Volljuristen gewohnten Sprachgebrauch angepasst sind, der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte hinderlich zu sein (§ 2 Abs 3 Z 10 AußStrG).
Die Vermögensanmeldung ist demnach als rechtzeitig erfolgt anzusehen. Aus diesem Grunde muss der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufgehoben werden.
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