OGH 10Os72/81

10Os72/81Supreme CourtMay 27, 1981

Full text

OGH 10Os72/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann A und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z. 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Kurt B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 28.Jänner 1981, GZ. 4 a Vr 339/80-115, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, nach Verlesung der Berufungsausführung des Angeklagten Kurt B und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Höhe des Tagessatzes auf 20 (zwanzig) S herabgesetzt;

im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der (schweren) Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z. 2 (im Tenor versehentlich:

Z. 4) StGB. als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5.Mai 1981, GZ. 10 Os 71, 72/81-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 37, 84 StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 50 (fünfzig) S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 (zwanzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es sein (teilweises) Geständnis und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, daß die aus der Tat entstandenen Verletzungen nicht besonders bedeutend waren, als mildernd; als erschwerend lastete es ihm nichts an. Bei der Bemessung des Tagessatzes ging es davon aus, daß er zur Zeit der Urteilsfällung eine wächentliche Lehrlingsentschädigung in der Höhe von 450 S bezog und keine Sorgepflichten hatte.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Im Hinblick auf den vergleichsweise hohen Unrechtsgehalt der Tat, die das Erscheinungsbild eines geradezu bandenmäßigen Überfalls bot, hat das Jugendschöffengericht die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe ungeachtet dessen, daß er bei seiner (verabredeten) Mitwirkung nicht selbst tätlich wurde, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) mit vierzig Tagessätzen nicht zu noch ausgemessen; soweit er eine Verringerung der Anzahl der Tagessätze begehrt, war seiner Berufung demnach der Erfolg zu versagen.

Bei der - im maßgebenden Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz (vgl. RZ 1977/45 u.a.) - gegebenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB.), der nach seinem Ausbildungsstand als (noch nicht vor dem Eintritt ins Erwerbsleben stehender - vgl. ÖJZ-LSK 1977/2) Lehrling selbst unter Berücksichtigung eines angemessenen Beurteilungszeitraums (vgl. ÖJZ-LSK 1979/239) außerstande war, sich ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen zu verschaffen, kam jedoch die Bemessung des Tagessatzes in einer den gesetzlichen Mindestbetrag von 20 S übersteigenden Höhe nicht in Betracht, sodaß insoweit in teilweiser Stattgebung der Berufung wie im Spruch zu erkennen war.

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