OGH 2Ob6/81

2Ob6/81Supreme CourtApr 28, 1981

Full text

OGH 2Ob6/81

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Scheiderbauer, Dr.Kralik, Dr.Melber und Dr.Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut W*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1)Johann M*****, und 2)V*****, Versicherungsaktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 25.063,21SsA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.November1980, GZ5R164/8044, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.April1980, GZ12Cg174/8033, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben.

Der Revision des Klägers wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Teilbetrags von 1.876,32S zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Kläger binnen 14Tagen den Betrag von 17.648,76S samt 4% Zinsen seit 11.3.1977 zu bezahlen;

das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 7.414,45SsA wird abgewiesen.

Die beklagten Parteien haben ferner zur ungeteilten Hand dem Kläger die mit 4.891,99S (darin 267,43S Umsatzsteuer und 1.281,66S Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten und die mit 5.786,18S (darin 224,52S Umsatzsteuer und 2.755S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens je binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Der Kläger hat den beklagten Parteien die mit 1.489,28S (darin 120S Barauslagen; keine Umsatzsteuer) und die beklagten Parteien haben dem Kläger die mit 2.319,59S (darin 154,04SUmsatzsteuer und 240S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens je binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Am 12.2.1977 ereignete sich auf der Bundesstraße bei Ischgl ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und ihm gehörenden PKW Marke Citröen2000 CX mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** (D), und dem vom Erstbeklagten gelenkten und ihm gehörenden PKW Marke Toyota, polizeiliches Kennzeichen *****, welcher bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert war. Durch den Unfall entstand dem Kläger ein unbestrittener Schaden an Reparaturkosten, Wertminderung und Nebenspesen von zusammen 3.483,84DM, was bei dem einvernehmlich festgestellten Umrechnungskurs von 1DM = 7,20S, einen Betrag von 25.083,65S ergibt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den Beklagten den Ersatz eines restlichen Schadensbetrags einschließlich Mietwagenkosten von 25.918,45S mit der Begründung, dass der Erstbeklagte den Unfall durch Überholen bei Gegenverkehr allein verschuldet habe. Die beklagten Parteien beantragten Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls den Kläger treffe, der den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe.

Das Erstgericht hatte bereits mit seinem Urteil vom 27.12.1979 (ON25) die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 918,24S zu bezahlen, das auf Zahlung weiterer 25.063,21S gerichtete Mehrbegehren jedoch abgewiesen. Dieses Urteil ist hinsichtlich seines stattgebenden Teils in Rechtskraft erwachsen.

Nunmehr hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang mit seinem Urteil vom 10.4.1980 das restliche Klagebegehren von 25.063,21S neuerlich abgewiesen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Kläger 16.877,86S samt 4% Zinsen seit 11.3.1977 zusprach und das Mehrbegehren nach Zahlung weiterer 8.185,35SsA abwies.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seinem abweisenden Teil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne vollinhaltlicher Klagsstattgebung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag. Auch die beklagten Parteien erheben Revision, und zwar hinsichtlich des stattgebenden Teils aus den Gründen des §503 Z2 bis 4 ZPO mit dem entsprechenden Abänderungs, in eventu einem Aufhebungsantrag.

Beide Teile haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen sie beantragen, der Revision der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.

Während die Revision der beklagten Parteien nicht begründet ist, ist jene des Klägers teilweise gerechtfertigt.

Das Erstgericht war nicht imstande, die für die Beurteilung der Verschuldensfrage wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen und nahm deshalb in Anwendung des §11 EKHG unter Annahme einer gleich großen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 vor.

Das Berufungsgericht führte eine Beweiswiederholung durch. Hinsichtlich der Lage der Unfallstelle, der Fahrbahnbreite, der Straßen- und Sichtverhältnisse, des Verlaufs der Fahrbahn, der Breite der V***** Brücke und des Einmündungstrichters sowie der Lage der Ausweiche an der Bundesstraße gelangte es zu denselben Feststellungen, wie sie das Erstgericht auf Seite170 und 171 des Aktes getroffen hat. Hinsichtlich des Unfallhergangs nahm das Berufungsgericht den Sachverhalt an, wie er auf den Seiten10 bis 12 der angefochtenen Entscheidung (=Seite252 bis 254 des Aktes) wiedergegeben wird.

In seiner rechtlichen Beurteilung nahm das Berufungsgericht das Alleinverschulden des Erstbeklagten durch Verstoß gegen §16 Abs1 lita StVO an und errechnete einen restlichen Schadenersatzanspruch des Klägers in der Höhe von 16.877,86S.

Die beklagten Parteien rügen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens das Unterbleiben einer Feststellung darüber, „wo genau der Erstbeklagte zum Überholen ausscherte“. Um diese Feststellung treffen zu können, hätte ein Ortsaugenschein durchgeführt und die Parteien hätten zu dessen Beantragung angeleitet werden müssen.

Ein Verfahrensmangel liegt indes nicht vor, weil die getroffenen Feststellungen über das Fahrverhalten der beteiligten Lenker zur Lösung der Schuldfrage ausreichen. Danach war der Kläger nach dem Einbiegen schon ein Stück auf der Bundesstraße gefahren, als der Erstbeklagte aus der entgegenkommenden Kolonne ausbrach. In der Mängelrüge der beklagten Parteien liegt somit im Ergebnis nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung und damit die Feststellungsgrundlagen des angefochtenen Urteils.

Auf das gleiche Ergebnis läuft hinaus, was die beklagten Parteien zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit ins Treffen führen: Das Berufungsgericht ist bei seinen Feststellungen im Wesentlichen den Aussagen des Klägers gefolgt und aus diesem Grunde zu einer Abweichung von den Annahmen des Sachverständigen gelangt. Dazu war es im Rahmen der freien Beweiswürdigung berechtigt; eine Aktenwidrigkeit, die nur bei einem offensichtlichen und aus den Akten selbst erkennbaren Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und ihren Grundlagen vorläge, ist demnach nicht gegeben.

Mit der Rechtsrüge machen die Revisionswerber neuerlich den oben erwähnten Feststellungsmangel geltend und meinen, dass das Berufungsgericht in Ermangelung exakter Feststellungen zum Unfallshergang so wie das Erstgericht mit einer Schadensteilung im Verhältnis von 1:1 hätte vorgehen müssen.

Bei ihren Ausführungen gehen die beklagten Parteien indes nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringen daher die Rechtsrüge nicht zur gesetzesmäßigen Darstellung. Entscheidungswesentlich sind die Feststellungen, dass der Kläger nach dem Einbiegen bereits ein Stück auf der Bundesstraße gefahren war, als der Erstbeklagte aus der entgegenkommenden Kolonne ausbrach, um ein Überholmanöver einzuleiten, und dass dieser den entgegenkommenden PKW des Klägers erst wahrnahm, als er sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Fahrbahnhälfte befand. Aus diesen Feststellungen ergibt sich klar ein Verstoß des Erstbeklagten gegen §16 Abs1 lita StVO und damit dessen Alleinverschulden; ein Mitverschulden des Klägers kann hingegen nicht gefunden werden.

Der Revision der beklagten Parteien muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kläger strebt mit seiner Revision noch den Zuspruch des sich bei den Mietwagenkosten ergebenden Differenzbetrags an und macht geltend, dass er seiner Schadensminderungspflicht nicht zuwidergehandelt habe; die Vorinstanzen hätten diesbezüglich einen zu kleinlichen Maßstab angelegt. Die Verzögerung um 7Tage (gegenüber der vom Sachverständigen für angemessen befundenen Reparaturdauer von 10Tagen) habe dem Kläger als Laien nicht ungewöhnlich erscheinen müssen; der Sachverständige habe die notwendige Ersatzteilbeschaffung nicht berücksichtigt. Unrichtig und über die Einwendung der beklagten Parteien hinausgehend sei auch eine Eigenersparnis von 15% statt richtig von 10% angenommen worden.

Zur Frage der Reparaturdauer hat hingegen schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger Umstände, die zu einer längeren als der vom Sachverständigen als angemessen bezeichneten Reparaturdauer führten, nie behauptet hat. Derartige Umstände hätte aber der Kläger spätestens nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens des einzigen diesbezüglichen Beweisergebnisses behaupten und unter Beweis stellen müssen. Seine mit der Revision aufgestellte Behauptung, dass eine diese durchschnittliche Reparaturdauer verlängernde Beschaffung von Ersatzteilen notwendig gewesen wäre, ist eine unzulässige und im Revisionsverfahren daher unbeachtliche Neuerung.

Hingegen ist der Kläger im Recht, wenn er darauf verweist, dass die beklagten Parteien eine Eigenersparnis von nur 10% (und nicht von 15%), und zwar vom Betrag von 1.055DM der Höhe nach außer Streit gestellt haben (AS17 des Aktes, vgl auch die Berufungsschriftsätze Seite136 und 181 des Aktes). Über eine derart außer Streit gestellte Tatsache durften die Vorinstanzen nicht hinausgehen. Es ergibt sich daher folgende Berechnung (vgl Seite112 des Aktes sowie Seite16 der angefochtenen Entscheidung =Seite258 des Aktes): Mietwagenrechnung = 1.341,16DM minus 10% von 1.055DM = 105,50 DM, ergibt 1.235,66DM plus Zinsen 75,92DM ergibt 1.311,58DM an Mietwagenkosten. In Berücksichtigung dieses Betrags (statt wie in der angefochtenen Entscheidung von 1.204,51DM) ergibt sich ein festgestellter Schaden von 34.527,02S, ein restlicher Anspruch des Klägers von 17.648,76S und die Abweisung eines Mehrbegehrens von 7.414,45S.

Es war demnach wie im Spruche zu entscheiden.

Da das Ergebnis des Rechtsstreits durch den Revisionserfolg des Klägers nur unwesentlich verschoben wurde, hat es hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens bei den diesbezüglichen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts zu verbleiben (§43 Abs1, bzw §§43 Abs1 und 50 ZPO). Die Geringfügigkeit des Revisionserfolges des Klägers fällt auch in Bezug auf die Kosten des Revisionsverfahrens nicht ins Gewicht (§§43 Abs2, 50 ZPO). Beide Teile haben sich daher gegenseitig die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen.

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