OGH 9Os88/80

9Os88/80Supreme CourtSep 12, 1980

Full text

OGH 9Os88/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 20.März 1980, GZ. 11 c Vr 541/79-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Baumgartner und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 7.Juli 1980, GZ. 12 d E Vr 407/80-6, und unter Anwendung des § 39 StGB. auf 2 (zwei) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den Angeklagten Josef A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4, erster Fall, StGB. schuldig, weil er am 30.Juni 1979 Karl B, der nach den Urteilsannahmen aus einer Entfernung von 2 bis 3 m mit einem zumindest bis in Schulterhöhe aufgehobenen Sessel in seine Richtung 'aufgerieben' hatte, zwar in Ausübung des Notwehrrechtes, jedoch in Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus Bestürzung, - nachdem er auf ihm zugeeilt war - durch zwei wuchtige Schläge mit der Hand ins Gesicht eine schwere Verletzung, nämlich eine Lockerung eines Zahnes, welche dessen Entfernung sowie zweier weiterer daran verankerter Schneidezähne zur Folge hatte, eine Prellung und eine Rißquetschwunde an der Oberlippe sowie einen Bluterguß an den rechten Augenlidern, zugefügt hatte.

Unter Geltendmachung des Nichtikgeitsgrundes der Z. 4, (gemeint: 5) des § 281 Abs. 1 StPO. rügt der Beschwerdeführer als eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung das Übergehen von jenen Teilen seiner Verantwortung und der Angaben der vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen Zeugen, aus denen sich ergebe, daß der unvorhersehbare und plötzlich drohende Angriff dem Beschwerdeführer keine Zeit zur Überlegung gelassen habe.

Mit diesem Einwand ist er darauf zu verweisen, daß sich das Gericht mit der Tatsache, daß der Angriff des Karl B für ihn (den Angeklagten) überraschend kam und zu einer überstürzten Reaktion führte, in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat (S. 70, 72 und 74 d.A.). Ein formaler Begründungsmangel liegt daher insoweit nicht vor.

Im übrigen kommt es aber gar nicht darauf an, ob dem Angegriffenen besondere Überlegungen über die Art und Weise der Verteidigung, die größtmöglichen Schutz bei gleichzeitig möglichster Schonung des Angreifers bietet, zuzumuten sind, sondern nur darauf, ob für den Angegriffenen klar erkennbar ist, daß er Abwehrhandlungen setzt, die eine größere Gefahr als unbedingt nötig für den Angreifer heraufbeschwören (Steininger ÖJZ. 1980, S. 230 Anm. 50). In dem von der Beschwerde ferner unter demselben Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Fehlen einer Feststellung, wonach der Angreifer dem Angegriffenen körperlich und altersmäßig zumindest ebenbürtig ('äquivalent') gewesen sei, ist, der Sache nach, kein Begründungsmangel und auch kein Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. zu erblicken.

Denn nicht eine Überlegenheit oder wenigstens Gleichwertigkeit des Angreifers gegenüber seinem Gegner in ihren körperlichen Kräften, sondern nur eine, von der Beschwerde indes nicht behauptete und auch aus den Verfahrensergebnissen nicht hervorgehende, klare physische Unterlegenheit des Angegriffenen wäre allenfalls für die Frage der Angemessenheit dessen Verteidigung und die Vorwerfbarkeit ihrer fahrlässigen Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (§ 3 Abs. 2 StGB.) entscheidungswesentlich (vgl. auch 13 Os 109/79). Gegen die Verneinung der Adäquanz der Notwehrhandlungen des Beschwerdeführers durch das Erstgericht, das ein Erfassen und Entwinden des Sessels (statt des Versetzens zweier wuchtiger Schläge ins Gesicht des Angreifers) als Verteidigungsmaßnahme hinreichend und für den Angegriffenen möglich und zumutbar hielt, wendet sich die Beschwerde in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

Auch dies nicht zu Recht.

Den Feststellungen zufolge handelte es sich bei der Attacke des Beschwerdeführers gegen den ihn Bedrohenden um Akte offensiver (initiativer oder aggressiver) Notwehr, weil der Beschwerdeführer ja erst aus einer Entfernung von 2 bis 3 m auf den Angreifer zueilte, bevor er auf ihn einschlug. Eine solche Notwehr ist, wie auch das Erstgericht zutreffend erkannte und der Beschwerde zuwider, jedoch nur dann zulässig, wenn anders die Möglichkeit eines unmittelbar drohenden Angriffes nicht gebannt werden kann und der zuvorkommende Gegenangriff als Verteidigung das allein geeignete, letzte, ein schonenderes ausschließendes, Mittel darstellt, dem gegnerischen Angriff zuvorzukommen und ihn hintanzuhalten (EvBl. 1978/106; 9 Os 159/77, 9 Os 70/78, 13 Os 109/79; Steininger ÖJZ. 1980, S. 230).

So gesehen ist dem Erstgericht aber kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es statt der beiden wuchtigen Schläge ins Gesicht des Angreifers eine gefahrlosere Abwehrmöglichkeit für den Beschwerdeführer als gegeben ansah. Das Bestehen einer solchen, wie sie das Erstgericht annimmt, liegt bei der konkreten Fallgestaltung schon deshalb auf der Hand und war auch für den Beschwerdeführer klar erkennbar, weil dieser ja bei seinem Gegenangriff gegen den ihn Bedrohenden viel mehr in den objektiven Gefahrenbereich geriet, als bei einem den Angreifer schonenderen Erfassen des Sessels (oder der zum Schlag erhobenen Arme).

Soweit die Rechtsrüge mit der Behauptung, die Situation hätte ein blitzschnelles Handeln erfordert, die Einsichtmöglichkeit in das Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung sowie die Zumutbarkeit einer solchen Einsicht für den Beschwerdeführer zu bezweifeln versucht, bringt sie den materiellen Nichtigkeitsgrund, weil nicht den festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichend, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Denn das Erstgericht hat die erwähnten tatsächlichen Voraussetzungen für den Fahrlässigkeitsvorwurf (vgl. Leukauf-Steininger2 RN. 94 zu § 3 StGB.) ausdrücklich als erwiesen angenommen (S. 74 d.A.). Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsrüge stellen nichts anderes dar als einen unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die freie schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Da somit das Erstgericht das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsrichtig in objektiver und subjektiver Hinsicht als die Fahrlässigkeitstat nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4, erster Fall StGB. begründende Notwehrüberschreitung beurteilt hat, war die zur Gänze unberechtigte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Es nahm bei der Strafbemessung sechs einschlägige Vorstrafen als erschwerend, das 'abgeschwächte' Geständnis hingegen als mildernd an. Die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe und der Gewährung der bedingten Strafnachsicht hat es im Hinblick auf das getrübte Vorleben des Täters verneint.

In der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe und deren bedingte Nachsicht, allenfalls die Verurteilung zu einer Geldstrafe an.

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Auszugehen ist vorliegend davon, daß der Angeklagte bei der gegenständlichen Tat nach den Urteilsannahmen die Grenzen der zulässigen Verteidigung bloß aus Bestürzung überschritten hat. Es erscheint daher - schon unter diesem Blickwinkel betrachtet - die Verhängung einer im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt. Dazu kommt aber noch, daß bei der Festsetzung des Strafmaßes gemäß §§ 31, 40 StGB. auch auf die mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 7. Juli 1980, GZ. 12 d E Vr 407/80-6, wegen einer am 28.Februar 1980 (sohin vor der Fällung des gegenständlichen Urteils) begangenen Körperverletzung über den Angeklagten gemäß § 83 Abs. 1 StGB. verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten Rücksicht zu nehmen ist. Bei gemeinsamer Aburteilung aller dem Angeklagten bei möglicher Vereinigung der Verfahren anzulastenden Straftaten wäre eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen. Demzufolge wurde über den Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren in Anwendung des § 39 StGB. - dessen Voraussetzungen nach dem Inhalt der Vorstrafakten und wegen der Neigung des Angeklagten, in alkoholisiertem Zustand Gewalttaten gegen Menschen und Sachen zu begehen, vorliegen - eine Zusatzstrafe von zwei Monaten verhängt. Der Ausspruch einer Geldstrafe und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht kamen hingegen unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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