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10Os68/79•OGH 10Os68/79
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ackerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff., 15 StGB über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.Dezember 1978, GZ 18 Vr 1091/78-43, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Armstark und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Kresnik, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Vorstrafen, die teilweise zweifache Verbrechenseignung der Tat und ihre Wiederholung an, als mildernd hingegen den Umstand, daß es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Seine Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Mai 1979, 10 Os 68/79-4, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bilden daher nur noch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft strebt eine Erhöhung, der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt sowie auch zutreffend gewürdigt. Weder der Angeklagte noch der öffentliche Ankläger machen in ihren Berufungen zusätzliche stichhältige Milderungs- oder Erschwerungsgründe geltend. So kann insbesondere von einer (in der Berufung der Staatsanwaltschaft behaupteten) Verführung des Josef B zu diesen Straftaten (§ 33 Z 3 StGB) nicht die Rede sein, zumal B nach den Urteilsfeststellungen (Seite 357 des Aktes) mit dem Vorschlag des Angeklagten, Diebstähle zu begehen, sofort einverstanden war.
Nach Lage des Falles ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, mag auch der Unrechtsgehalt der einzelnen Fakten kein allzu bedeutender sein, im Hinblick auf die Wiederholung, vor allem aber auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit, angemessen. Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.
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