OGH 13Os118/78

13Os118/78Supreme CourtJul 18, 1978

Full text

OGH 13Os118/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Müller und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB nach Anhörung des Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. April 1978, GZ. 1 e Vr 592/78-49, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Michael A die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Gelegenheitsarbeiter Michael A und Hermann B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1

StGB. schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 19.Jänner 1978 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB.) anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von (ca.) 71.010 S durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern. (Ein des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 StGB. Mitangeklagter wurde überdies gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. rechtskräftig freigesprochen.) Während das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Hermann B unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ficht der Angeklagte Michael A den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer ziffernmäßig die Nichtigkeitsgründe der Z. 4 u. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. anrufenden Nichtigkeitsbeschwerde an und bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.

Den Schuldspruch des seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl bestreitenden Angeklagten A stützte das Schöffengericht 'im wesentlichen' auf die geständige Verantwortung des ihn belastenden Mitangeklagten B, darüber hinaus aber auch auf ihn 'schwer' belastende Angaben weiterer Zeugen, so des Kellners C, dem der Angeklagte A einen Taschenrechner und eine Polaroidkamera aus der Diebsbeute sogar übergab /S. 175 d.A./ und der bestätigte, daß er (einer anderen Person) auch ein Gewehr zum Verkauf anbot; ferner auch darauf, daß der Angeklagte A eine beim Einbruch erbeutete Uhr weiterverschenkte, daß er zugab, eine Reisetasche mit verschiedenen Gegenständen (aus der Diebsbeute) vom Mitangeklagten B zum Weiterverkauf übernommen zu haben und daß er den aus dem Diebstahl stammenden Rauhledermantel getragen haben soll (S. 244, 245 d.A.). Schließlich zog der Schöffensenat zur Begründung des angefochtenen Schuldspruches noch heran, daß beim Angeklagten A eine Patronenhülse gefunden wurde, deren Vergleich mit Patronenhülsen, die unzweifelhaft von aus dem gestohlenen Kleinkalibergewehr verfeuerten Patronen stammten, (nach Untersuchung durch die Bundespolizeidirektion Wien, Erkennungsamt - Kriminaltechnischer Dienst) eine große Wahrscheinlichkeit für die Verfeuerung aus ein und derselben Waffe ergab (S. 178, 243 d.A.).

Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.

erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 27.April 1978 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung (auch) des Gastwirtes Janosch (richtig: Janos) D zum Beweis dafür, daß der Angeklagte A keinen Ledermantel trug und daher die Belastung des (Mit)Angeklagten B unrichtig ist (S. 226 d.A.).

Das Erstgericht hat zunächst in Stattgebung dieses Antrages die Hauptverhandlung (von 12 Uhr 55 - 14 Uhr 15) unterbrochen und sodann - nach Bekanntgabe durch den Vorsitzenden, daß Janos D (nach seiner fernmündlichen Mitteilung) in seinem Gasthaus unabkömmlich sei, er weiters, meistens in der Schank, nicht auf die Kleidung seiner Gäste achte und A, ein Stammgast, seines Wissens im Lokal nichts zum Kauf angeboten habe (S. 227 d.A.) - den Beschluß auf Abweisung dieses Beweisantrages gefaßt, weil Janos D 'laut telephonischer Auskunft keinerlei Einzelheiten sagen' könne (S. 229 d.A.).

Die Verfahrensrüge versagt.

Auch wenn das Erstgericht zunächst die Beweisaufnahme in einer (übrigens einer Rechtskraft gar nicht fähigen Weise) beschlossen hat, so liegt in der nachfolgenden Abweisung des Beweisantrages schon deshalb keine Verkürzung von Verteidigungsrechten, weil das Beweisthema keinen entscheidungswesentlichen Sachverhalt betrifft:

denn es ist an sich irrelevant, ob der Angeklagte A den gestohlenen Rauhledermantel (nach der Tat) getragen hat oder nicht. Diesbezüglich kann daher aus demselben Grund auch der hiezu erhobenen Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein.

Es kann ferner auch als unerheblich dahingestellt bleiben, ob der Mitangeklagte B der Meinung ist, daß 'die Sachen und das Gewehr .... bei einem Mann gefunden worden' seien, den er 'gar nicht kenne' (S. 221 d.A.), sodaß die Nichterörterung dieses Verfahrensergebnisses keine Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. bewirken kann.

Den Umfang der Diebsbeute schließlich hat der Schöffensenat ersichtlich auf die (aus der Anklageschrift übernommenen, und in der Hauptverhandlung verlesenen /S. 229

d. A. /) Angaben der Geschädigten gegründet, wobei er auch angesichts der teilweisen Bestreitung des Umfanges der Diebsbeute durch den Mitangeklagten B schon deshalb keine Abstriche machen mußte, weil dieser sogleich einräumte, daß das von ihm bestrittene Diebsgut 'höchstens A genommen haben' könne (S. 220 d.A.). Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch dieser Aussage zu den als Entscheidungsgrundlage zum Umfang der Diebsbeute herangezogenen Angaben der Geschädigten liegt daher in Wahrheit nicht vor. Wenn das Erstgericht in Begründung des angefochtenen Schuldspruches ausgesprochen hat, daß es die festgestellte Tatbeteiligung des Beschwerdeführers durch die ihn belastenden, durch andere Verfahrensergebnisse gestützten Angaben des Mitangeklagten B als erwiesen ansehe und die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als eindeutig widerlegt ablehne, zumal es dessen Version über eine wahrheitswidrige Belastung aus Rache in dem Glauben, er sei vom Angeklagten A 'verpfiffen' worden, angesichts der Mittäterschaft der beiden geradezu als absurd ansehe (S. 245 d. A.), so hat es damit in schlüssiger Weise dargetan, daß die von ihm als erwiesen angenommene Täterschaft des Beschwerdeführers gegenüber jeder anderen Möglichkeit eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und somit seiner Begründungspflicht vollauf genügt.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen zur Mängel- wie auch schon zur Verfahrensrüge ihrer ganzen Zielsetzung nach gegen die vom Erstgericht angenommene Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten B richtet, womit sie allerdings eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung unternimmt, ohne eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufzuzeigen.

Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Gemäß dem § 296 Abs. 3 StPO. wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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