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10Os112/78•OGH 10Os112/78
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 3. März 1978, GZ. 5 e Vr 4968/77-51, den Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zugeleitet.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Mai 1949 geborene Stukkateur Hans A des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129
Z. 2 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, zog die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nach Zustellung der Urteilsausfertigung jedoch durch seinen gemäß § 41 Abs. 2 StPO.
bestellten Verteidiger ausdrücklich zurück und führte lediglich die Berufung gegen den Strafausspruch aus (Seite 218). Trotzdem legte das Erstgericht mit Vorlagebericht vom 16. Juni 1978 die Akten zur Entscheidung über 'die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung' dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise war verfehlt, weil im Zeitpunkt der Vorlage der Akten die vom Angeklagten angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde bereits ausdrücklich zurückgezogen war und der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über eine Berufung im schöffen- und geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann berufen ist, wenn in diesem Zeitpunkt auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist. Die Akten wären daher richtigerweise dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorzulegen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
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