OGH 13Os106/78

13Os106/78Supreme CourtJun 29, 1978

Full text

OGH 13Os106/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Odo A wegen Verlängerung einer ihm in der Strafsache AZ. 3 b E Vr 2849/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesetzten Probezeit und Widerrufes eines ihm gewährten bedingten Strafnachlasses über die von der Generalprokuratur gegen die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ. 3 b E Vr 2849/74 gefaßten Beschlüsse vom 6.November 1974, ON 14, und vom 22.März 1978, ON 28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.November 1974, GZ. 3 b E Vr 2849/74-14, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der Odo A in derselben Strafsache mit Urteil dieses Gerichtes vom 2.Mai 1974 gewährten Probezeit (auf fünf Jahre) bis zum 7.Mai 1979 das Gesetz in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4

und Abs. 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. Dieser Ausspruch und alle darauf beruhenden Anordnungen, Verfügungen und Beschlüsse, insbesondere der Widerrufsbeschluß vom 22.März 1978, ON 28 d. A., werden aufgehoben und es wird gemäß dem § 292 StPO in Verbindung mit dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 5.November 1974 auf Verlängerung der Probezeit sowie vom 21.Oktober 1977 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht werden abgewiesen. Mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß vom 22.März 1978, ON 29 d. A, wird Odo A auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1974, GZ. 3 b E Vr 2849/74-6, (rechtskräftig seit 7. Mai 1974) wurde Odo A wegen Verbrechens des Diebstahls nach den § 171, 174 I lit. d, II lit. a StG zu einer schweren Kerkerstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Gemäß den § 1 und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wurde die Vollziehung dieser Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben (Ende der Probezeit: 7.Mai 1977). Infolge einer vom Strafbezirksgericht Wien am 12.Juli 1974 gegen Odo A erlassenen und in der Folge auch in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung, GZ. 12 U 1986/74-2, mit der über den Genannten wegen übertretung (der vorsätzlichen und bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen) nach dem § 411 StG eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 11.April 1974 in Wien (seinen Bruder) Peter A durch Faustschläge ins Gesicht (leicht) verletzt hatte, verlängerte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Antrag des öffentlichen Anklägers (vgl. Seite 61 des Vr-Aktes) mit Beschluß vom 6.November 1974, GZ. 3 b E Vr 2849/74-14, unter gleichzeitiger Abstandnahme vom Widerruf des bedingten Strafnachlasses die Odo A in diesem Verfahren mit Urteil vom 2.Mai 1974 gewährte Probezeit gemäß dem § 3 Abs. 1 Z 4 BedVG auf fünf Jahre bis zum 7.Mai 1979.

Dieser dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft zugestellte und unbekämpft gebliebene Beschluß steht, soweit damit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ging nämlich hiebei von der unzutreffenden Annahme aus, daß der Verurteilte die neue Tat innerhalb der ursprünglichen, für drei Jahre festgesetzten Probezeit begangen habe. Tatsächlich verübte Odo A aber die der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. Juli 1974 zugrunde liegende Tat bereits am 11.April 1974, demnach vor Fällung des eingangs erwähnten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1974, mit dem ihm ein bedingter Strafnachlaß gemäß den § 1 und 2 BedVG gewährt wurde, sodaß diese Straftat nach der Zeit ihrer Begehung bereits in dem zuletzt angeführten, mit Urteil vom 2.Mai 1974 abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Es lagen somit in Ansehung dieser beiden Strafverfahren die Voraussetzungen des § 265 StPO (alte Fassung) vor.

Die für den Fall des Absehens vom Widerruf des bedingten Strafnachlasses gemäß dem § 3 Abs. 1 Z 4 BedVG (zwingend) vorgesehene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hatte aber zur Voraussetzung, daß der Verurteilte aufs neue, d.h.

innerhalb der Probezeit, eine strafbare Handlung begeht. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Frage eines allfälligen Widerrufs wäre im Hinblick auf diese beiden zueinander im Verhältnis des § 265 StPO (alte Fassung) stehenden Verurteilungen vielmehr gemäß dem § 3 Abs. 2 BedVG zu prüfen gewesen. Nach dieser Bestimmung war aber eine Verlängerung der Probezeit überhaupt nicht vorgesehen. Die bezeichnete Probezeitverlängerung stellt demnach eine sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2

BedVG dar, zumal mit dem - noch nicht rechtskräftigen - Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1978, GZ. 3 b E Vr 2849/74-28, also mehr als sechs Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen, bereits am 7.Mai 1977

endenden Probezeit, die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Dieser Widerruf, der sich auf insgesamt vier weitere, zum Teil innerhalb der ursprünglichen (bis zum 7.Mai 1977 festgesetzten) Probezeit, in einem Fall (siehe den Schuldspruch des Odo A wegen § 83 Abs. 1 StGB im Verfahren AZ. U 718/77 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See; Tatzeit:

7. September 1977) aber auch nach Ablauf dieser ersten Frist verübte Straftaten stützt, erfolgte ausgehend vom Ablauf der ursprünglichen Probezeit (7.Mai 1977) und unter Berücksichtigung der im § 56 StGB angeführten Widerrufsfristen verspätet und war daher nicht mehr zulässig.

Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.

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