OGH 9Os99/78

9Os99/78Supreme CourtJun 20, 1978

Full text

OGH 9Os99/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.März 1978, GZ 1 b Vr 6184/77-20, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Geschäftsführer Rudolf A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (Punkt A/ des Schuldspruchs) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1

StGB (Punkt B/ des Schuldspruchs) schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4 und 10, hilfsweise auch Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach nur gegen Punkt A/ des Schuldspruchs wendet.

In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung (S 117 d. A) gestellten Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin Monika B zum Nachweis dafür, daß (zwischen dem Angeklagten und Hildegard C schon im Lokal des Angeklagten vor der inkriminierten Tat) Zärtlichkeiten ausgetauscht worden seien und die Zeugin C anschließend freiwillig mit dem Angeklagten mitgegangen sei. Diesen Antrag hat das Erstgericht abgewiesen und hiezu ausgeführt, die Zeugin C sei nach ihren eigenen Angaben so betrunken gewesen, daß sie für den fraglichen Zeitpunkt keinerlei Erinnerungsvermögen habe, weshalb es durchaus möglich sei, daß sie im Lokal des Angeklagten bewirtet wurde und vielleicht zum Angeklagten nicht unfreundlich war (S 118 d.A).

Der in Rede stehende Beweisantrag verfiel zu Recht der Abweisung. Wie den Gründen für das abweisliche Erkenntnis zu entnehmen ist, hat das Erstgericht ohnedies die Möglichkeit als gegeben erachtet, daß die Zeugin C, nachdem sie mit dem Angeklagten das erste Mal in dessen Lokal gekommen war, zu diesem freundlich und nicht abweisend war, so wie dies der Verantwortung des Angeklagten (vgl. S 101 d. A) entspricht.

Die Aufnahme des begehrten Beweises zu diesem Beweisthema war mithin entbehrlich. Im übrigen schließt selbst der Austausch von Zärtlichkeiten zwischen der Zeugin C und dem Angeklagten in dessen Lokal nicht aus, daß die genannte Zeugin sodann im Tatzeitpunkt jedenfalls mit der Durchführung eines Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nicht einverstanden war. über das Verhalten der Zeugin C in diesem für die Beurteilung allein entscheidenden Zeitpunkt konnte (und sollte) die Zeugin B jedoch nichts angeben. Soweit aber durch die Vernehmung der beantragten Zeugin dargetan werden sollte, daß C freiwillig mit dem Angeklagten das Lokal verlassen hat, so bedurfte es dieser Vernehmung nicht, weil das Erstgericht eine Feststellung des Inhalts, der Angeklagte habe C zum Mitgehen gezwungen, nicht getroffen hat.

Auch insoweit ist es vielmehr ersichtlich der Darstellung des Angeklagten gefolgt, wonach C freiwillig mit ihm aus dem Lokal gegangen ist.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die Vernehmung der Zeugin B auch deshalb für erforderlich ansieht, weil diese Zeugin über die Alkoholisierung des Angeklagten und der Zeugin C Auskunft geben hätte können, so übersieht er, daß er die begehrte Beweisaufnahme zu diesem Beweisthema nicht beantragt hat. Für die Prüfung der Relevanz eines Beweisantrags ist aber allein das in erster Instanz angegebene Beweisthema maßgebend.

Formell primär gestützt auf Z 10, hilfsweise aber auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer des weiteren, das Erstgericht habe unerörtert gelassen, ob nicht die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch dessen übermäßigen Alkoholgenuß beeinträchtigt gewesen ist; hätte das Erstgericht den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten festgestellt, wäre es zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gekommen und hätte 'die Tatfrage unter einem anderen Gesichtspunkt' erörtert.

Mit diesem Vorbringen wird nicht der in erster Linie angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, sondern ausschließlich der subsidiär herangezogene Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ausgeführt, indem der Beschwerdeführer dem Ersturteil eine mangelhafte Begründung in bezug auf - nach seiner Auffassung - entscheidende Tatsachen vorwirft. Dabei übersieht aber der Beschwerdeführer, daß allfällige Begründungsmängel, soweit sie sich auf Umstände beziehen, die ausschließlich für die Strafzumessung bedeutsam sind, den bezeichneten Nichtigkeitsgrund in keiner Weise herzustellen vermögen, weil sie nicht den Ausspruch über entscheidende Tatsachen betreffen. Denn, ob - wie die Beschwerde ins Treffen führt - der Angeklagte zur Tatzeit voll oder bloß vermindert zurechnungsfähig war, ist für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ohne Einfluß; eine allfällige verminderte Zurechnungsfähigkeit könnte lediglich bei der Strafzumessung (§§ 34 Z 1 und 11, 35 StGB) eine Rolle spielen, mithin nur bei der Entscheidung über die Berufung Berücksichtigung finden, in deren Rahmen sie vorliegend der Beschwerdeführer ohnedies (auch) geltendgemacht hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

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