OGH 9Os85/78

9Os85/78Supreme CourtJun 20, 1978

Full text

OGH 9Os85/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten und die Angeklagten Franz A und Johann C gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.Jänner 1978, GZ. 20 e Vr 7372/77-42, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Verlesung der Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Stern, Dr. Grois und Dr. Rauer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und es werden die über die Angeklagten verhängten Strafen erhöht wie folgt:

bei Franz A unter Ausschaltung des § 41 StGB.

auf 4 (vier) Jahre und 10 1/2 (zehneinhalb) Monate (als Zusatzstrafe), bei Johann B auf 6 (sechs) Jahre, bei Johann C auf 2 (zwei) Jahre.

Der Angeklagte Johann B wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen allen drei Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der am 9.Jänner 1958 geborene Hilfsarbeiter Franz A, der am 6.Oktober 1954 geborene Hilfsarbeiter Johann B und der am 28.März 1951

geborene Tischler Johann C des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 (richtig: Abs. 1), 143 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 27.August 1977

in Mödling in Gesellschaft als Beteiligte dem Franz D durch Gewalt gegen dessen Person, indem A und C ihn aus einer Telefonzelle zerrten und mit einer Beißzange schlugen, während B Aufpasserdienste leistete, die Brieftasche samt einem darin befindlichen Bargeldbetrag von 3.050 S, somit eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte B mit einer lediglich auf § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugen Josef E und Peter F rügt und ausführt, daß dadurch den Geschwornen die Möglichkeit genommen worden sei, Umstände, die zu seiner Entlastung hätten beitragen können, im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die Rüge ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung die Einvernahme der Zeugen E und F zum Beweis dafür beantragt, daß sich der Mitangeklagte C in einem Gasthaus in Mödling geäußert habe, Johann B sei ganz unschuldig in die Sache hineingekommen und habe mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun (S. 205 d.A.). Der Schwurgerichtshof hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, daß C zugebe, im Zusammenhang mit einem Zusammentreffen mit der Familie B möglicherweise geäußert zu haben, Johann B sei gleichsam unschuldig, da er nichts gemacht habe (S. 206 d.A.). Nach dem vom Beschwerdeführer bei Stellung des in Rede stehenden Beweisantrages angeführten Beweisthema sollte durch die Vernehmung der Zeugen E und F unter Beweis gestellt werden, daß der Mitangeklagte C in bezug auf den Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebene öußerung gemacht hat. Nun hat aber C selbst im Zuge seiner Verantwortung eingeräumt, sich möglicherweise nach der Tat in einem Gasthaus gegenüber dritten Personen in diesem Sinne geäußert zu haben (S. 189, insbesondere aber S. 190 d.A.). Damit bedurfte es - eben weil diese öußerung von C selbst im wesentlichen zugegeben wurde - nicht der Vernehmung von Zeugen darüber, daß sie gemacht wurde.

Den Geschwornen stand vielmehr hinsichtlich dieser öußerung ohnedies die Angabe des Mitangeklagten C zur Verfügung.

Die Aufnahme weiterer Beweise darüber, daß diese öußerung gefallen ist, konnte mithin - wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat - ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unterbleiben.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme sei (auch) damit begründet worden, daß eine schriftliche Nachricht an den Beschwerdeführer nicht vom Mitangeklagten A geschrieben wurde und A zugegeben habe, daß zwischen ihm und dem Beschwerdeführer in der Haft Kontakt bestanden hat, so übersieht sie, daß sich diese Begründung nicht auf die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen E und F, sondern auf die (nicht bekämpfte) Abweisung eines (weiteren) Beweisantrages, nämlich auf Vernehmung der Zeugen G und H (vgl. S. 205 d.A. in Verbindung mit ON. 40), bezogen hat (S. 206 d.A.).

Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.

Das Geschwornengericht verurteilte die Angeklagten Franz A, Johann B und Johann C jeweils nach § 143 StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar A unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z. 3 StGB. sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.November 1977, GZ. 7 d E Vr 9058/77-8, zu 2 (zwei) Jahren und 4 1/2

(viereinhalb) Monaten (als Zusatzstrafe), B zu 5 (fünf) Jahren und C unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z. 3 StGB. zu 1 (einem) Jahr, wobei es die Strafe in Ansehung des Letztgenannten gemäß § 43 Abs. 1 StGB.

unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei A die Vorstrafen, die Verletzung des Opfers und die besondere Brutalität, mit welcher dieser Angeklagte die Tat ausgeführt hat, bei B gleichfalls die Vorstrafen und die Verletzung des Opfers, weiters die Verleitung der Mittäter zur Tat und den Umstand, daß er den wesentlichen Teil der Beute an sich nahm, und bei C die Verletzung des Opfers, als mildernd hingegen bei A das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die ungünstigen Erziehungsverhältnisse und die Verleitung zur Tat durch B sowie den Umstand, daß er nur einen geringen Nutzen aus der Tat hatte, bei B keinen Umstand und bei C das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Primitivität, die Verleitung zur Tat durch andere und den Umstand, daß er keinen Nutzen aus der Tat zog.

Die Strafaussprüche werden einerseits vom Angeklagten B, andererseits von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft. Dabei strebt B eine Herabsetzung der Strafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung an, während die Anklagebehörde hinsichtlich aller drei Angeklagten eine Erhöhung der Strafe begehrt; die Gewährung bedingter Strafnachsicht in bezug auf den Angeklagten C wird nicht bekämpft.

Die Berufung des öffentlichen Anklägers ist berechtigt. Zwar wurden die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, das vom Erstgericht gefundene Strafmaß wird jedoch bei allen drei Angeklagten dem Schuld- und Unrechtsgehalt ihrer Tat, zum Teil auch ihrer Täterpersönlichkeit nicht gerecht. Beim Angeklagten A muß berücksichtigt werden, daß er immerhin vier Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen aufweist, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB.) wie die vorliegend abgeurteilte Tat liegen, mögen sie auch an sich nicht besonders gravierend sein, und daß bei ihm (im Hinblick auf die gemäß § 31 StGB. zu berücksichtigende weitere Vor-Verurteilung) auch das Zusammentreffen verschiedener Straftaten ins Gewicht fällt. So gesehen kann aber nicht mehr davon gesprochen werden, daß begründete Aussicht für künftiges Wohlverhalten bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe besteht, weshalb bei ihm die Voraussetzungen des § 41 StGB. nicht gegeben sind; eine Anwendung dieser Bestimmung kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei eine solche Ausnahme im gegebenen Fall beim Angeklagten A nicht vorliegt. Es war daher die Anwendung des § 41 StGB. in Ansehung des Angeklagten A auszuschalten und eine Zusatzstrafe in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe über ihn zu verhängen (§ 40 StGB.).

Beim Angeklagten B fällt besonders ins Gewicht, daß er sehr nachhaltig auf seine eher labilen Komplizen eingewirkt und sie zur Tat veranlaßt hat, wobei diese Tat - bei deren unmittelbarer Ausführung er bewußt nur Aufpasserdienste geleistet hat, um nach außen hin den Anschein des Unbeteiligten zu erwecken - nahezu ausschließlich zu seinem materiellen Vorteil verübt werden sollte und auch wurde. All diese Umstände erhöhen das Maß der von ihm zu verantwortenden Schuld (§ 32 Abs. 1 und 2 StGB.).

Dieses erhöhte Maß an Schuld und die - gleichfalls durch mehrere Vorstrafen belastete - kriminelle Persönlichkeit erfordern somit auch bei ihm eine entsprechende Erhöhung der Strafe. Von einer Unbesonnenheit kann - entgegen der Auffassung in der von ihm erhobenen Berufung - keine Rede sein.

Aber auch beim Angeklagten C ist die Anklagebehörde im Recht, wenn sie ausführt, daß die Strafe zu gering ausgemessen wurde. Zwar sind bei C, was auch der öffentliche Ankläger einräumt, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gegeben, der Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Tat gebietet aber die Verhängung einer höheren als der vom Erstgericht ausgemessenen Strafe. Daher war die über ihn ausgesprochene - bedingt nachgesehene (und insoweit von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte) - Strafe auf 2 (zwei) Jahre zu erhöhen, wobei es jedoch bei der bedingten Strafnachsicht zu bleiben hatte.

Der Angeklagte B war mit seiner Berufung auf die ihn betreffende Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde zu verweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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