OGH 11Os27/78

11Os27/78Supreme CourtApr 4, 1978

Full text

OGH 11Os27/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1978 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 7 b Vr 6755/

77-22, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ernst Zörnlaib und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.August 1956 geborene Hilfsarbeiter Josef A des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren, sein Geständnis und den Milderungsgrund nach dem § 34 Z 1 StGB (schwach an Verstand).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 7. März 1978, GZ. 11 Os 27/78-7, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren eventuelle Umwandlung in eine Geldstrafe anstrebt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt und in deren Würdigung eine Strafe verhängt, die ausgehend vom Strafrahmen des § 107 Abs 2 StGB, der hier anzuwenden ist, und dem Verschulden des Angeklagten keineswegs als überhöht bezeichnet werden kann.

Zu der vom Angeklagten begehrten Strafermäßigung besteht daher kein Anlaß.

Aber auch dem auf Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gerichteten Berufungsantrag konnte schon mit Rücksicht auf das Vorleben des Berufungswerbers aus Gründen der Spezialprävention nicht nähergetreten werden.

Mithin mußte der Berufung insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

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